Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Urtheils anzusehen, die eben so rechtskräftig werden, wieder ausgesprochene Theil desselben. II. In jedem Urtheil ist stillschweigend hinzuzudenken Der Richter spricht also Etwas aus nur in Beziehung Dieser Satz, der in seinen einzelnen Anwendungen nie- (k) Er kommt vor bei der causa superveniens, s. u. § 300. (l) Die angegebene Regel ist
hier abgeleitet worden aus dem richtig verstandenen Inhalt des Urtheils, also aus der Natur der Einrede der Rechtskraft in ihrer positiven Function. Dieselbe Regel wurde auch anerkannt, nur aus anderen Gründen, bei der Einrede in ihrer älteren Gestalt (der nega- tiven Function). Hier beruhte sie Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Urtheils anzuſehen, die eben ſo rechtskräftig werden, wieder ausgeſprochene Theil deſſelben. II. In jedem Urtheil iſt ſtillſchweigend hinzuzudenken Der Richter ſpricht alſo Etwas aus nur in Beziehung Dieſer Satz, der in ſeinen einzelnen Anwendungen nie- (k) Er kommt vor bei der causa superveniens, ſ. u. § 300. (l) Die angegebene Regel iſt
hier abgeleitet worden aus dem richtig verſtandenen Inhalt des Urtheils, alſo aus der Natur der Einrede der Rechtskraft in ihrer poſitiven Function. Dieſelbe Regel wurde auch anerkannt, nur aus anderen Gründen, bei der Einrede in ihrer älteren Geſtalt (der nega- tiven Function). Hier beruhte ſie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0396" n="378"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Urtheils anzuſehen, die eben ſo rechtskräftig werden, wie<lb/> der ausgeſprochene Theil deſſelben.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> In jedem Urtheil iſt ſtillſchweigend hinzuzudenken<lb/> eine gewiſſe Zeitbeſtimmung. Die Anerkennung, oder Ver-<lb/> neinung eines Rechts in der Perſon des Klägers ſoll als<lb/> Wahrheit gelten, und wird rechtskräftig <hi rendition="#g">nur für den<lb/> Zeitpunkt, in welchem das Urtheil geſprochen<lb/> wird</hi>.</p><lb/> <p>Der Richter ſpricht alſo Etwas aus nur in Beziehung<lb/> auf den gegenwärtigen Zeitpunkt; er läßt nothwendig un-<lb/> berührt alle in die Zukunft fallenden Veränderungen, und<lb/> die Rechtskraft des Urtheils bleibt ohne Einwirkung auf<lb/> jeden Rechtsſtreit, welcher auf der Behauptung von That-<lb/> ſachen beruht, die erſt nach dem Urtheil eingetreten ſeyn<lb/> ſollen.</p><lb/> <p>Dieſer Satz, der in ſeinen einzelnen Anwendungen nie-<lb/> mals bezweifelt worden iſt <note place="foot" n="(k)">Er kommt vor bei der <hi rendition="#aq">causa<lb/> superveniens,</hi> ſ. u. § 300.</note>, findet gerade hier ſeine<lb/> wahre Begründung. Er beruht nämlich darauf, daß die<lb/> eben erwähnte Zeitbeſtimmung als ſtillſchweigender Zuſatz<lb/> in das Urtheil hinein zu denken iſt. Daraus folgt, daß<lb/> eine künftige, auf ſpätere Thatſachen gegründete Klage mit<lb/> dem früheren Urtheil gar nicht im Widerſpruch ſteht <note xml:id="seg2pn_44_1" next="#seg2pn_44_2" place="foot" n="(l)">Die angegebene Regel iſt<lb/> hier abgeleitet worden aus dem<lb/> richtig verſtandenen <hi rendition="#g">Inhalt</hi> des<lb/> Urtheils, alſo aus der Natur der<lb/> Einrede der Rechtskraft in ihrer<lb/> poſitiven Function. Dieſelbe Regel<lb/> wurde auch anerkannt, nur aus<lb/> anderen Gründen, bei der Einrede<lb/> in ihrer älteren Geſtalt (der nega-<lb/> tiven Function). Hier beruhte ſie</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [378/0396]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Urtheils anzuſehen, die eben ſo rechtskräftig werden, wie
der ausgeſprochene Theil deſſelben.
II. In jedem Urtheil iſt ſtillſchweigend hinzuzudenken
eine gewiſſe Zeitbeſtimmung. Die Anerkennung, oder Ver-
neinung eines Rechts in der Perſon des Klägers ſoll als
Wahrheit gelten, und wird rechtskräftig nur für den
Zeitpunkt, in welchem das Urtheil geſprochen
wird.
Der Richter ſpricht alſo Etwas aus nur in Beziehung
auf den gegenwärtigen Zeitpunkt; er läßt nothwendig un-
berührt alle in die Zukunft fallenden Veränderungen, und
die Rechtskraft des Urtheils bleibt ohne Einwirkung auf
jeden Rechtsſtreit, welcher auf der Behauptung von That-
ſachen beruht, die erſt nach dem Urtheil eingetreten ſeyn
ſollen.
Dieſer Satz, der in ſeinen einzelnen Anwendungen nie-
mals bezweifelt worden iſt (k), findet gerade hier ſeine
wahre Begründung. Er beruht nämlich darauf, daß die
eben erwähnte Zeitbeſtimmung als ſtillſchweigender Zuſatz
in das Urtheil hinein zu denken iſt. Daraus folgt, daß
eine künftige, auf ſpätere Thatſachen gegründete Klage mit
dem früheren Urtheil gar nicht im Widerſpruch ſteht (l).
(k) Er kommt vor bei der causa
superveniens, ſ. u. § 300.
(l) Die angegebene Regel iſt
hier abgeleitet worden aus dem
richtig verſtandenen Inhalt des
Urtheils, alſo aus der Natur der
Einrede der Rechtskraft in ihrer
poſitiven Function. Dieſelbe Regel
wurde auch anerkannt, nur aus
anderen Gründen, bei der Einrede
in ihrer älteren Geſtalt (der nega-
tiven Function). Hier beruhte ſie
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |