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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 292. Rechtskraft der Gründe. (Fortsetzung.)

III. Die bisher abgehandelten Fälle führten dahin, daß
dem wörtlich ausgesprochenen Urtheil aus allgemeinen Er-
wägungen stillschweigende Zusätze beigegeben wurden, die
an der Rechtskraft Theil nehmen sollten. Es giebt aber
auch Fälle, in welchen umgekehrt Dasjenige, welches durch
seine Form und durch die Absicht des Richters rechtskräftig
werden sollte, von der Rechtskraft ausgeschlossen blei-
ben muß.

Dahin gehört, richtig aufgefaßt und begränzt, der Fall
des Rechnungsfehlers. Wenn nämlich das Urtheil
selbst eine Rechnung aufstellt und aus dieser die Summe
der Verurtheilung ableitet, die Rechnung aber falsch ist, so
steht die ausgesprochene Summe mit den mathematischen
Denkgesetzen im Widerspruch. Die Folge ist die, daß die
Bestandtheile der Rechnung als wahr und rechtskräftig
angenommen werden, die Summe selbst aber berichtigt
werden kann und muß, und zwar ohne Appellation oder
irgend ein anderes Rechtsmittel, ohne neues Urtheil, sowohl
von demselben Richter, der das Urtheil gesprochen hat, als
auch von jedem anderen Richter, der mit dieser Sache zu
thun bekommt (m). Der Fall, welcher von dem alten Juristen

darauf, daß die später angestellte
Klage auf alia res ging, also mit
der früher in judicium deducirten
und dadurch consumirten Klage
nicht identisch war. Keller
S. 292.
(m) L. 1 § 1 quae sent. (49. 8),
oben in der Note i. abgedruckt. --
Vgl. Gönner B. 3 S. 203.
Linde Handbuch § 13. -- Alle
anderen Irrthümer des Urtheils
darf der urtheilende Richter selbst
durchaus nicht verbessern, nachdem
das Urtheil einmal ausgesprochen
ist. L. 42, L. 45 § 1, L. 55 de
re jud.
(42. 1). Nur eine Er-
§. 292. Rechtskraft der Gründe. (Fortſetzung.)

III. Die bisher abgehandelten Fälle führten dahin, daß
dem wörtlich ausgeſprochenen Urtheil aus allgemeinen Er-
wägungen ſtillſchweigende Zuſätze beigegeben wurden, die
an der Rechtskraft Theil nehmen ſollten. Es giebt aber
auch Fälle, in welchen umgekehrt Dasjenige, welches durch
ſeine Form und durch die Abſicht des Richters rechtskräftig
werden ſollte, von der Rechtskraft ausgeſchloſſen blei-
ben muß.

Dahin gehört, richtig aufgefaßt und begränzt, der Fall
des Rechnungsfehlers. Wenn nämlich das Urtheil
ſelbſt eine Rechnung aufſtellt und aus dieſer die Summe
der Verurtheilung ableitet, die Rechnung aber falſch iſt, ſo
ſteht die ausgeſprochene Summe mit den mathematiſchen
Denkgeſetzen im Widerſpruch. Die Folge iſt die, daß die
Beſtandtheile der Rechnung als wahr und rechtskräftig
angenommen werden, die Summe ſelbſt aber berichtigt
werden kann und muß, und zwar ohne Appellation oder
irgend ein anderes Rechtsmittel, ohne neues Urtheil, ſowohl
von demſelben Richter, der das Urtheil geſprochen hat, als
auch von jedem anderen Richter, der mit dieſer Sache zu
thun bekommt (m). Der Fall, welcher von dem alten Juriſten

darauf, daß die ſpäter angeſtellte
Klage auf alia res ging, alſo mit
der früher in judicium deducirten
und dadurch conſumirten Klage
nicht identiſch war. Keller
S. 292.
(m) L. 1 § 1 quae sent. (49. 8),
oben in der Note i. abgedruckt. —
Vgl. Gönner B. 3 S. 203.
Linde Handbuch § 13. — Alle
anderen Irrthümer des Urtheils
darf der urtheilende Richter ſelbſt
durchaus nicht verbeſſern, nachdem
das Urtheil einmal ausgeſprochen
iſt. L. 42, L. 45 § 1, L. 55 de
re jud.
(42. 1). Nur eine Er-
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[379/0397] §. 292. Rechtskraft der Gründe. (Fortſetzung.) III. Die bisher abgehandelten Fälle führten dahin, daß dem wörtlich ausgeſprochenen Urtheil aus allgemeinen Er- wägungen ſtillſchweigende Zuſätze beigegeben wurden, die an der Rechtskraft Theil nehmen ſollten. Es giebt aber auch Fälle, in welchen umgekehrt Dasjenige, welches durch ſeine Form und durch die Abſicht des Richters rechtskräftig werden ſollte, von der Rechtskraft ausgeſchloſſen blei- ben muß. Dahin gehört, richtig aufgefaßt und begränzt, der Fall des Rechnungsfehlers. Wenn nämlich das Urtheil ſelbſt eine Rechnung aufſtellt und aus dieſer die Summe der Verurtheilung ableitet, die Rechnung aber falſch iſt, ſo ſteht die ausgeſprochene Summe mit den mathematiſchen Denkgeſetzen im Widerſpruch. Die Folge iſt die, daß die Beſtandtheile der Rechnung als wahr und rechtskräftig angenommen werden, die Summe ſelbſt aber berichtigt werden kann und muß, und zwar ohne Appellation oder irgend ein anderes Rechtsmittel, ohne neues Urtheil, ſowohl von demſelben Richter, der das Urtheil geſprochen hat, als auch von jedem anderen Richter, der mit dieſer Sache zu thun bekommt (m). Der Fall, welcher von dem alten Juriſten (l) (m) L. 1 § 1 quae sent. (49. 8), oben in der Note i. abgedruckt. — Vgl. Gönner B. 3 S. 203. Linde Handbuch § 13. — Alle anderen Irrthümer des Urtheils darf der urtheilende Richter ſelbſt durchaus nicht verbeſſern, nachdem das Urtheil einmal ausgeſprochen iſt. L. 42, L. 45 § 1, L. 55 de re jud. (42. 1). Nur eine Er- (l) darauf, daß die ſpäter angeſtellte Klage auf alia res ging, alſo mit der früher in judicium deducirten und dadurch conſumirten Klage nicht identiſch war. Keller S. 292.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/397>, abgerufen am 23.11.2024.