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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 295. Wirkungen der Rechtskraft.
Ansehung der subjectiven Gründe das entgegengesetzte Ver-
fahren als richtig anzusehen seyn möchte (u).

§. 295.
Rechtskraft. II. Wirkungen. Einleitung.

Die bisher geführte Untersuchung ging darauf aus, die
Bedingungen der Rechtskraft festzustellen; es bleibt nun
noch übrig, die Wirkung derselben zu untersuchen (a).

In der Wirkung der Rechtskraft sind drei Stufen zu
unterscheiden, welche in folgenden Rechtsinstituten erscheinen:
Execution, actio judicati, Einrede der Rechtskraft.

Die beiden ersten Institute sind insofern von beschränk-
terer Anwendung, als sie nur bei verurtheilenden Erkennt-
nissen vorkommen, nicht bei freisprechenden, während das
dritte (die Einrede) bei jeder Art von Erkenntnissen vor-
kommen kann. Ein größerer Unterschied aber, in Bezie-
hung auf unsren besonderen Zweck, liegt darin, daß die
zwei ersten Institute mehr zu dem Prozeßrecht zu rechnen
sind, anstatt daß das dritte ganz dem materiellen Recht
angehört, dessen Darstellung allein in unsrer Aufgabe liegt.

Die Execution ist im Fall eines verurtheilenden Er-
kenntnisses, wenn demselben nicht freiwillig Folge geleistet

(u) Allerdings habe ich selbst
kein Bedenken, mich bei den sub-
jectiven Gründen für dasselbe Ver-
fahren, wie bei den objectiven, zu
erklären. Dieses würde z. B. zur
Anwendung kommen, wenn etwa
die Beweiskraft einzelner Zeugen
oder Urkunden aus verschiedenen
Gründen bestritten werden sollte.
(a) Der Zusammenhang dieser
verschiedenen Fragen ist oben, am
Ende des §. 283, angegeben
worden.

§. 295. Wirkungen der Rechtskraft.
Anſehung der ſubjectiven Gründe das entgegengeſetzte Ver-
fahren als richtig anzuſehen ſeyn möchte (u).

§. 295.
Rechtskraft. II. Wirkungen. Einleitung.

Die bisher geführte Unterſuchung ging darauf aus, die
Bedingungen der Rechtskraft feſtzuſtellen; es bleibt nun
noch übrig, die Wirkung derſelben zu unterſuchen (a).

In der Wirkung der Rechtskraft ſind drei Stufen zu
unterſcheiden, welche in folgenden Rechtsinſtituten erſcheinen:
Execution, actio judicati, Einrede der Rechtskraft.

Die beiden erſten Inſtitute ſind inſofern von beſchränk-
terer Anwendung, als ſie nur bei verurtheilenden Erkennt-
niſſen vorkommen, nicht bei freiſprechenden, während das
dritte (die Einrede) bei jeder Art von Erkenntniſſen vor-
kommen kann. Ein größerer Unterſchied aber, in Bezie-
hung auf unſren beſonderen Zweck, liegt darin, daß die
zwei erſten Inſtitute mehr zu dem Prozeßrecht zu rechnen
ſind, anſtatt daß das dritte ganz dem materiellen Recht
angehört, deſſen Darſtellung allein in unſrer Aufgabe liegt.

Die Execution iſt im Fall eines verurtheilenden Er-
kenntniſſes, wenn demſelben nicht freiwillig Folge geleiſtet

(u) Allerdings habe ich ſelbſt
kein Bedenken, mich bei den ſub-
jectiven Gründen für daſſelbe Ver-
fahren, wie bei den objectiven, zu
erklären. Dieſes würde z. B. zur
Anwendung kommen, wenn etwa
die Beweiskraft einzelner Zeugen
oder Urkunden aus verſchiedenen
Gründen beſtritten werden ſollte.
(a) Der Zuſammenhang dieſer
verſchiedenen Fragen iſt oben, am
Ende des §. 283, angegeben
worden.
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[409/0427] §. 295. Wirkungen der Rechtskraft. Anſehung der ſubjectiven Gründe das entgegengeſetzte Ver- fahren als richtig anzuſehen ſeyn möchte (u). §. 295. Rechtskraft. II. Wirkungen. Einleitung. Die bisher geführte Unterſuchung ging darauf aus, die Bedingungen der Rechtskraft feſtzuſtellen; es bleibt nun noch übrig, die Wirkung derſelben zu unterſuchen (a). In der Wirkung der Rechtskraft ſind drei Stufen zu unterſcheiden, welche in folgenden Rechtsinſtituten erſcheinen: Execution, actio judicati, Einrede der Rechtskraft. Die beiden erſten Inſtitute ſind inſofern von beſchränk- terer Anwendung, als ſie nur bei verurtheilenden Erkennt- niſſen vorkommen, nicht bei freiſprechenden, während das dritte (die Einrede) bei jeder Art von Erkenntniſſen vor- kommen kann. Ein größerer Unterſchied aber, in Bezie- hung auf unſren beſonderen Zweck, liegt darin, daß die zwei erſten Inſtitute mehr zu dem Prozeßrecht zu rechnen ſind, anſtatt daß das dritte ganz dem materiellen Recht angehört, deſſen Darſtellung allein in unſrer Aufgabe liegt. Die Execution iſt im Fall eines verurtheilenden Er- kenntniſſes, wenn demſelben nicht freiwillig Folge geleiſtet (u) Allerdings habe ich ſelbſt kein Bedenken, mich bei den ſub- jectiven Gründen für daſſelbe Ver- fahren, wie bei den objectiven, zu erklären. Dieſes würde z. B. zur Anwendung kommen, wenn etwa die Beweiskraft einzelner Zeugen oder Urkunden aus verſchiedenen Gründen beſtritten werden ſollte. (a) Der Zuſammenhang dieſer verſchiedenen Fragen iſt oben, am Ende des §. 283, angegeben worden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/427>, abgerufen am 22.11.2024.