Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 295. Wirkungen der Rechtskraft. Etwas, aber nicht viel, anders verhält es sich mit der (d) S. o. § 258 S. 32. 33. Viele Stellen, die von dieser Obligation handeln, sind zusam- mengestellt bei Keller S. 199 Note 3. (e) Ein großer Theil des Di- gestentitels de re judicata (42. 1) handelt von der actio judi- cati, deren allgemeine Natur in folgenden Stellen angegeben wird: L. 4. 5. 6. 7. 41 § 2. 43. 44. 61 de re jud. (42. 1). Bei den neueren Juristen ist oft noch neben dieser Klage von einer be- sonderen imploratio officii judi- cis die Rede, die aber im Grunde immer wieder die actio judicati ist, wenn sie auch vielleicht weniger förmlich erscheint. Vgl. Buchka B. 2 S. 214. -- Anders freilich verhält es sich in der besonderen Prozeßgesetzgebung mancher Länder, worin verschiedene Stufen dieser Rechtsverfolgung vorgeschrieben sind. So in der Preußischen Allg. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 24 § 3 Tit. 28 § 14. (f) Dahin gehört im älteren
Recht die Strafe der doppelten Zahlung bei Ableugnung des Ur- theils, ferner die manus injec- tio, die satisdatio, ein besonderes vadimonium. Gajus IV. § 9. 21. 25. 102. 186. §. 295. Wirkungen der Rechtskraft. Etwas, aber nicht viel, anders verhält es ſich mit der (d) S. o. § 258 S. 32. 33. Viele Stellen, die von dieſer Obligation handeln, ſind zuſam- mengeſtellt bei Keller S. 199 Note 3. (e) Ein großer Theil des Di- geſtentitels de re judicata (42. 1) handelt von der actio judi- cati, deren allgemeine Natur in folgenden Stellen angegeben wird: L. 4. 5. 6. 7. 41 § 2. 43. 44. 61 de re jud. (42. 1). Bei den neueren Juriſten iſt oft noch neben dieſer Klage von einer be- ſonderen imploratio officii judi- cis die Rede, die aber im Grunde immer wieder die actio judicati iſt, wenn ſie auch vielleicht weniger förmlich erſcheint. Vgl. Buchka B. 2 S. 214. — Anders freilich verhält es ſich in der beſonderen Prozeßgeſetzgebung mancher Länder, worin verſchiedene Stufen dieſer Rechtsverfolgung vorgeſchrieben ſind. So in der Preußiſchen Allg. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 24 § 3 Tit. 28 § 14. (f) Dahin gehört im älteren
Recht die Strafe der doppelten Zahlung bei Ableugnung des Ur- theils, ferner die manus injec- tio, die satisdatio, ein beſonderes vadimonium. Gajus IV. § 9. 21. 25. 102. 186. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0429" n="411"/> <fw place="top" type="header">§. 295. Wirkungen der Rechtskraft.</fw><lb/> <p>Etwas, aber nicht viel, anders verhält es ſich mit der<lb/><hi rendition="#aq">Actio judicati.</hi> Allerdings enthält dieſe inſofern ein neues<lb/> materielles Rechtsinſtitut, als ihr eine eigenthümliche Obli-<lb/> gation zum Grunde liegt, welche jedoch ſelbſt nur die Ent-<lb/> wicklung und Vollendung der, durch die Litisconteſtation<lb/> begründeten Obligation iſt <note place="foot" n="(d)">S. o. § 258 S. 32. 33.<lb/> Viele Stellen, die von dieſer<lb/> Obligation handeln, ſind zuſam-<lb/> mengeſtellt bei <hi rendition="#g">Keller</hi> S. 199<lb/> Note 3.</note>. Indeſſen hat dieſe Obli-<lb/> gation keinen anderen Stoff, als die Execution, und ſo iſt<lb/> ſie ſelbſt doch eigentlich nur eine andere Form der Execu-<lb/> tion, mit welcher ſie daher die weſentlich prozeſſualiſche<lb/> Natur theilt <note place="foot" n="(e)">Ein großer Theil des Di-<lb/> geſtentitels <hi rendition="#aq">de re judicata</hi> (42.<lb/> 1) handelt von der <hi rendition="#aq">actio judi-<lb/> cati,</hi> deren allgemeine Natur in<lb/> folgenden Stellen angegeben wird:<lb/><hi rendition="#aq">L. 4. 5. 6. 7. 41 § 2. 43. 44.<lb/> 61 <hi rendition="#i">de re jud.</hi></hi> (42. 1). Bei<lb/> den neueren Juriſten iſt oft noch<lb/> neben dieſer Klage von einer be-<lb/> ſonderen <hi rendition="#aq">imploratio officii judi-<lb/> cis</hi> die Rede, die aber im Grunde<lb/> immer wieder die <hi rendition="#aq">actio judicati</hi><lb/> iſt, wenn ſie auch vielleicht weniger<lb/> förmlich erſcheint. Vgl. <hi rendition="#g">Buchka</hi><lb/> B. 2 S. 214. — Anders freilich<lb/> verhält es ſich in der beſonderen<lb/> Prozeßgeſetzgebung mancher Länder,<lb/> worin verſchiedene Stufen dieſer<lb/> Rechtsverfolgung vorgeſchrieben<lb/> ſind. So in der Preußiſchen Allg.<lb/> Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 24<lb/> § 3 Tit. 28 § 14.</note>. — So haben denn auch die meiſten Ei-<lb/> genthümlichkeiten, die man als Privilegien dieſer Klage<lb/> bezeichnen kann, eine überwiegend prozeſſualiſche Beſchaf-<lb/> fenheit <note place="foot" n="(f)">Dahin gehört im älteren<lb/> Recht die Strafe der doppelten<lb/> Zahlung bei Ableugnung des Ur-<lb/> theils, ferner die <hi rendition="#aq">manus injec-<lb/> tio,</hi> die <hi rendition="#aq">satisdatio,</hi> ein beſonderes<lb/><hi rendition="#aq">vadimonium. <hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 9.<lb/> 21. 25. 102. 186.</note>. Eine derſelben, die ganz in das materielle<lb/> Recht gehört, muß jedoch noch beſonders hervorgehoben<lb/> werden: dieſe betrifft die <hi rendition="#g">Urtheilszinſen</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [411/0429]
§. 295. Wirkungen der Rechtskraft.
Etwas, aber nicht viel, anders verhält es ſich mit der
Actio judicati. Allerdings enthält dieſe inſofern ein neues
materielles Rechtsinſtitut, als ihr eine eigenthümliche Obli-
gation zum Grunde liegt, welche jedoch ſelbſt nur die Ent-
wicklung und Vollendung der, durch die Litisconteſtation
begründeten Obligation iſt (d). Indeſſen hat dieſe Obli-
gation keinen anderen Stoff, als die Execution, und ſo iſt
ſie ſelbſt doch eigentlich nur eine andere Form der Execu-
tion, mit welcher ſie daher die weſentlich prozeſſualiſche
Natur theilt (e). — So haben denn auch die meiſten Ei-
genthümlichkeiten, die man als Privilegien dieſer Klage
bezeichnen kann, eine überwiegend prozeſſualiſche Beſchaf-
fenheit (f). Eine derſelben, die ganz in das materielle
Recht gehört, muß jedoch noch beſonders hervorgehoben
werden: dieſe betrifft die Urtheilszinſen.
(d) S. o. § 258 S. 32. 33.
Viele Stellen, die von dieſer
Obligation handeln, ſind zuſam-
mengeſtellt bei Keller S. 199
Note 3.
(e) Ein großer Theil des Di-
geſtentitels de re judicata (42.
1) handelt von der actio judi-
cati, deren allgemeine Natur in
folgenden Stellen angegeben wird:
L. 4. 5. 6. 7. 41 § 2. 43. 44.
61 de re jud. (42. 1). Bei
den neueren Juriſten iſt oft noch
neben dieſer Klage von einer be-
ſonderen imploratio officii judi-
cis die Rede, die aber im Grunde
immer wieder die actio judicati
iſt, wenn ſie auch vielleicht weniger
förmlich erſcheint. Vgl. Buchka
B. 2 S. 214. — Anders freilich
verhält es ſich in der beſonderen
Prozeßgeſetzgebung mancher Länder,
worin verſchiedene Stufen dieſer
Rechtsverfolgung vorgeſchrieben
ſind. So in der Preußiſchen Allg.
Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 24
§ 3 Tit. 28 § 14.
(f) Dahin gehört im älteren
Recht die Strafe der doppelten
Zahlung bei Ableugnung des Ur-
theils, ferner die manus injec-
tio, die satisdatio, ein beſonderes
vadimonium. Gajus IV. § 9.
21. 25. 102. 186.
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