Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage. heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Diese größereBestimmtheit des Ausdrucks ist nicht nur an sich eine wesentliche Verbesserung, sondern sie enthält zugleich ein unverkennbares Zeichen, daß man sich, indem man diesen Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unsres Rechts- instituts (der positiven Function der exceptio rei judicatae) deutlich bewußt geworden war. Allerdings wurde auch bei der älteren Gestalt jener Zunächst ist also das Daseyn derselben Rechtsfrage I. Soweit beide Klagen auf einer verschiedenen (c) Dieser Punkt ist von Keller § 33 mit großer Sorgfalt, und mit Beachtung der nöthigen Ein- schränkungen behandelt worden. -- Von demselben Schriftsteller wird S. 272--275 ausgeführt, daß eadem quaestio mit der eigen- thümlichen Natur der Einrede in ihrer positiven Function in Ver- bindung steht. 27*
§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Dieſe größereBeſtimmtheit des Ausdrucks iſt nicht nur an ſich eine weſentliche Verbeſſerung, ſondern ſie enthält zugleich ein unverkennbares Zeichen, daß man ſich, indem man dieſen Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unſres Rechts- inſtituts (der poſitiven Function der exceptio rei judicatae) deutlich bewußt geworden war. Allerdings wurde auch bei der älteren Geſtalt jener Zunächſt iſt alſo das Daſeyn derſelben Rechtsfrage I. Soweit beide Klagen auf einer verſchiedenen (c) Dieſer Punkt iſt von Keller § 33 mit großer Sorgfalt, und mit Beachtung der nöthigen Ein- ſchränkungen behandelt worden. — Von demſelben Schriftſteller wird S. 272—275 ausgeführt, daß eadem quaestio mit der eigen- thümlichen Natur der Einrede in ihrer poſitiven Function in Ver- bindung ſteht. 27*
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§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Dieſe größere
Beſtimmtheit des Ausdrucks iſt nicht nur an ſich eine
weſentliche Verbeſſerung, ſondern ſie enthält zugleich ein
unverkennbares Zeichen, daß man ſich, indem man dieſen
Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unſres Rechts-
inſtituts (der poſitiven Function der exceptio rei judicatae)
deutlich bewußt geworden war.
Allerdings wurde auch bei der älteren Geſtalt jener
Exception (der negativen Function) eine gewiſſe Identität
beider Klagen erfordert; allein dieſe hatte dabei eine nicht
wenig verſchiedene Bedeutung, indem vorzugsweiſe auf die
übereinſtimmende Intentio beider Klagen (nicht auf den In-
halt des Urtheils) geſehen wurde, wovon in dem neueſten
Recht ohnehin nicht mehr die Rede ſeyn könnte (c).
Zunächſt iſt alſo das Daſeyn derſelben Rechtsfrage
(die objective Identität), als erſte Bedingung für die Ein-
rede der Rechtskraft, genau zu beſtimmen. Dieſe Bedingung
ſchließt zwei entgegengeſetzte Regeln in ſich, deren Sinn
vorläufig feſtzuſtellen und durch Beiſpiele anſchaulich zu
machen iſt.
I. Soweit beide Klagen auf einer verſchiedenen
Rechtsfrage beruhen, darf die Einrede der Rechtskraft
(c) Dieſer Punkt iſt von Keller
§ 33 mit großer Sorgfalt, und
mit Beachtung der nöthigen Ein-
ſchränkungen behandelt worden. —
Von demſelben Schriftſteller wird
S. 272—275 ausgeführt, daß
eadem quaestio mit der eigen-
thümlichen Natur der Einrede in
ihrer poſitiven Function in Ver-
bindung ſteht.
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