Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren
Beklagten anstellen wollen; dabei aber würde ihm die
Einrede der Rechtskraft eben so entgegen stehen, wie in
dem zuerst aufgestellten, umgekehrten Fall (b).

Diese praktisch sehr wichtige Regel steht in augen-
scheinlichem Zusammenhang mit der oben vorgetragenen
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher sie
nothwendig steht und fällt. Die Wahrheit derselben ist
auch schon von heutigen Schriftstellern anerkannt, und sehr
richtig auf den Grundsatz der eadem quaestio zurückge-
führt worden (c). Ein Schriftsteller der neuesten Zeit hat
sie gleichfalls für das heutige Recht sehr klar und befrie-
digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zusammen-
hang mit seiner, schon oben gerügten, irrigen Auffassung
der Rechtskraft der Gründe, hat derselbe Schriftsteller
behauptet, dem Römischen Recht sey diese Behandlung des
Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da also diese wich-
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel
gezogen worden ist, so ist eine erschöpfende Behandlung
derselben vorzugsweise nöthig. Ich werde zuerst die ein-
zelnen Aussprüche des Römischen Rechts zusammen stellen,
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt

(b) In diesen beiden Fällen
könnte noch der andere Zweifel
entstehen, ob etwa deswegen die
Einrede unanwendbar wäre, weil
es zwei Klagen von verschiedener
Natur und Benennung seyen. Da-
von ist jedoch schon oben § 297
Num. 1 gehandelt worden.
(c) Keller S. 272--275.
(d) Buchka B. 2 S. 187--190.
(e) Buchka B. 1 S. 299--301.
Vgl. oben § 293. l.

§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren
Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die
Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in
dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b).

Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen-
ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie
nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt
auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr
richtig auf den Grundſatz der eadem quaestio zurückge-
führt worden (c). Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat
ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie-
digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zuſammen-
hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung
der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller
behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des
Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da alſo dieſe wich-
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel
gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung
derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein-
zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen,
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt

(b) In dieſen beiden Fällen
könnte noch der andere Zweifel
entſtehen, ob etwa deswegen die
Einrede unanwendbar wäre, weil
es zwei Klagen von verſchiedener
Natur und Benennung ſeyen. Da-
von iſt jedoch ſchon oben § 297
Num. 1 gehandelt worden.
(c) Keller S. 272—275.
(d) Buchka B. 2 S. 187—190.
(e) Buchka B. 1 S. 299—301.
Vgl. oben § 293. l.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0449" n="431"/><fw place="top" type="header">§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.</fw><lb/>
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren<lb/>
Beklagten an&#x017F;tellen wollen; dabei aber würde ihm die<lb/>
Einrede der Rechtskraft eben &#x017F;o entgegen &#x017F;tehen, wie in<lb/>
dem zuer&#x017F;t aufge&#x017F;tellten, umgekehrten Fall <note place="foot" n="(b)">In die&#x017F;en beiden Fällen<lb/>
könnte noch der andere Zweifel<lb/>
ent&#x017F;tehen, ob etwa deswegen die<lb/>
Einrede unanwendbar wäre, weil<lb/>
es zwei Klagen von ver&#x017F;chiedener<lb/>
Natur und Benennung &#x017F;eyen. Da-<lb/>
von i&#x017F;t jedoch &#x017F;chon oben § 297<lb/>
Num. 1 gehandelt worden.</note>.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;e prakti&#x017F;ch &#x017F;ehr wichtige Regel &#x017F;teht in augen-<lb/>
&#x017F;cheinlichem Zu&#x017F;ammenhang mit der oben vorgetragenen<lb/>
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher &#x017F;ie<lb/>
nothwendig &#x017F;teht und fällt. Die Wahrheit der&#x017F;elben i&#x017F;t<lb/>
auch &#x017F;chon von heutigen Schrift&#x017F;tellern anerkannt, und &#x017F;ehr<lb/>
richtig auf den Grund&#x017F;atz der <hi rendition="#aq">eadem quaestio</hi> zurückge-<lb/>
führt worden <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Keller</hi> S. 272&#x2014;275.</note>. Ein Schrift&#x017F;teller der neue&#x017F;ten Zeit hat<lb/>
&#x017F;ie gleichfalls für das heutige Recht &#x017F;ehr klar und befrie-<lb/>
digend durchgeführt <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Buchka</hi> B. 2 S. 187&#x2014;190.</note>. Aber in folgerechtem Zu&#x017F;ammen-<lb/>
hang mit &#x017F;einer, &#x017F;chon oben gerügten, irrigen Auffa&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
der Rechtskraft der Gründe, hat der&#x017F;elbe Schrift&#x017F;teller<lb/>
behauptet, dem Römi&#x017F;chen Recht &#x017F;ey die&#x017F;e Behandlung des<lb/>
Legitimationspunktes völlig fremd <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#g">Buchka</hi> B. 1 S. 299&#x2014;301.<lb/>
Vgl. oben § 293. <hi rendition="#aq">l.</hi></note>. Da al&#x017F;o die&#x017F;e wich-<lb/>
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel<lb/>
gezogen worden i&#x017F;t, &#x017F;o i&#x017F;t eine er&#x017F;chöpfende Behandlung<lb/>
der&#x017F;elben vorzugswei&#x017F;e nöthig. Ich werde zuer&#x017F;t die ein-<lb/>
zelnen Aus&#x017F;prüche des Römi&#x017F;chen Rechts zu&#x017F;ammen &#x017F;tellen,<lb/>
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[431/0449] §. 298. Einrede. Legitimationspunkt. Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b). Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen- ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr richtig auf den Grundſatz der eadem quaestio zurückge- führt worden (c). Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie- digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zuſammen- hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da alſo dieſe wich- tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein- zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen, worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt (b) In dieſen beiden Fällen könnte noch der andere Zweifel entſtehen, ob etwa deswegen die Einrede unanwendbar wäre, weil es zwei Klagen von verſchiedener Natur und Benennung ſeyen. Da- von iſt jedoch ſchon oben § 297 Num. 1 gehandelt worden. (c) Keller S. 272—275. (d) Buchka B. 2 S. 187—190. (e) Buchka B. 1 S. 299—301. Vgl. oben § 293. l.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/449
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/449>, abgerufen am 31.10.2024.