Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 298. Einrede. Legitimationspunkt. Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früherenBeklagten anstellen wollen; dabei aber würde ihm die Einrede der Rechtskraft eben so entgegen stehen, wie in dem zuerst aufgestellten, umgekehrten Fall (b). Diese praktisch sehr wichtige Regel steht in augen- (b) In diesen beiden Fällen könnte noch der andere Zweifel entstehen, ob etwa deswegen die Einrede unanwendbar wäre, weil es zwei Klagen von verschiedener Natur und Benennung seyen. Da- von ist jedoch schon oben § 297 Num. 1 gehandelt worden. (c) Keller S. 272--275. (d) Buchka B. 2 S. 187--190. (e) Buchka B. 1 S. 299--301.
Vgl. oben § 293. l. §. 298. Einrede. Legitimationspunkt. Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früherenBeklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b). Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen- (b) In dieſen beiden Fällen könnte noch der andere Zweifel entſtehen, ob etwa deswegen die Einrede unanwendbar wäre, weil es zwei Klagen von verſchiedener Natur und Benennung ſeyen. Da- von iſt jedoch ſchon oben § 297 Num. 1 gehandelt worden. (c) Keller S. 272—275. (d) Buchka B. 2 S. 187—190. (e) Buchka B. 1 S. 299—301.
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§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
Kläger nunmehr die Erbrechtsklage gegen den früheren
Beklagten anſtellen wollen; dabei aber würde ihm die
Einrede der Rechtskraft eben ſo entgegen ſtehen, wie in
dem zuerſt aufgeſtellten, umgekehrten Fall (b).
Dieſe praktiſch ſehr wichtige Regel ſteht in augen-
ſcheinlichem Zuſammenhang mit der oben vorgetragenen
Lehre von der Rechtskraft der Gründe, mit welcher ſie
nothwendig ſteht und fällt. Die Wahrheit derſelben iſt
auch ſchon von heutigen Schriftſtellern anerkannt, und ſehr
richtig auf den Grundſatz der eadem quaestio zurückge-
führt worden (c). Ein Schriftſteller der neueſten Zeit hat
ſie gleichfalls für das heutige Recht ſehr klar und befrie-
digend durchgeführt (d). Aber in folgerechtem Zuſammen-
hang mit ſeiner, ſchon oben gerügten, irrigen Auffaſſung
der Rechtskraft der Gründe, hat derſelbe Schriftſteller
behauptet, dem Römiſchen Recht ſey dieſe Behandlung des
Legitimationspunktes völlig fremd (e). Da alſo dieſe wich-
tige Frage, und zwar nicht ohne einigen Schein, in Zweifel
gezogen worden iſt, ſo iſt eine erſchöpfende Behandlung
derſelben vorzugsweiſe nöthig. Ich werde zuerſt die ein-
zelnen Ausſprüche des Römiſchen Rechts zuſammen ſtellen,
worin jene Regel, wie ich glaube, unzweifelhaft anerkannt
(b) In dieſen beiden Fällen
könnte noch der andere Zweifel
entſtehen, ob etwa deswegen die
Einrede unanwendbar wäre, weil
es zwei Klagen von verſchiedener
Natur und Benennung ſeyen. Da-
von iſt jedoch ſchon oben § 297
Num. 1 gehandelt worden.
(c) Keller S. 272—275.
(d) Buchka B. 2 S. 187—190.
(e) Buchka B. 1 S. 299—301.
Vgl. oben § 293. l.
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