Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die Verschiedenheit zwischen dem ersten und zweiten Folgende Beispiele mögen vorläufig zur Erläuterung (a) Ich erwähne hier blos die
Legitimation des Klägers (die Activ- legitimation), von welcher auch Andere bei dieser Gelegenheit aus- schließend zu reden pflegen. Aller- dings könnten auch Fälle der Passiv- legitimation in Betracht kommen; allein theils ist diese überhaupt nicht oft Gegenstand eines Rechts- streites, theils wird sie noch weit seltener so vorkommen, daß daraus später eine Einrede der Rechtskraft entspringen könnte. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Verſchiedenheit zwiſchen dem erſten und zweiten Folgende Beiſpiele mögen vorläufig zur Erläuterung (a) Ich erwähne hier blos die
Legitimation des Klägers (die Activ- legitimation), von welcher auch Andere bei dieſer Gelegenheit aus- ſchließend zu reden pflegen. Aller- dings könnten auch Fälle der Paſſiv- legitimation in Betracht kommen; allein theils iſt dieſe überhaupt nicht oft Gegenſtand eines Rechts- ſtreites, theils wird ſie noch weit ſeltener ſo vorkommen, daß daraus ſpäter eine Einrede der Rechtskraft entſpringen könnte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0448" n="430"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die Verſchiedenheit zwiſchen dem erſten und zweiten<lb/> Rechtsſtreit kann ferner darin beſtehen, daß die Rechts-<lb/> frage, die in dem einen Rechtsſtreit unmittelbar Gegen-<lb/> ſtand des Streites und der Entſcheidung war, in dem<lb/> anderen blos als eine Bedingung erſchien, ohne welche der<lb/> Kläger ſeinen eigentlichen Anſpruch nicht geltend machen<lb/> konnte. Auch dieſe Verſchiedenheit ſoll die Anwendung<lb/> der Einrede nicht hindern können <note place="foot" n="(a)">Ich erwähne hier blos die<lb/> Legitimation des Klägers (die Activ-<lb/> legitimation), von welcher auch<lb/> Andere bei dieſer Gelegenheit aus-<lb/> ſchließend zu reden pflegen. Aller-<lb/> dings könnten auch Fälle der Paſſiv-<lb/> legitimation in Betracht kommen;<lb/> allein theils iſt dieſe überhaupt<lb/> nicht oft Gegenſtand eines Rechts-<lb/> ſtreites, theils wird ſie noch weit<lb/> ſeltener ſo vorkommen, daß daraus<lb/> ſpäter eine Einrede der Rechtskraft<lb/> entſpringen könnte.</note>.</p><lb/> <p>Folgende Beiſpiele mögen vorläufig zur Erläuterung<lb/> dieſer Regel dienen. Wenn der mit einer Erbrechtsklage<lb/> abgewieſene Kläger gegen den früheren Beklagten die<lb/> Eigenthumsklage auf eine zu dieſer Erbſchaft gehörende<lb/> Sache anſtellt, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft<lb/> entgegen, obgleich in dem zweiten Rechtsſtreit das abge-<lb/> ſprochene Erbrecht nicht Gegenſtand des Streites iſt, wohl<lb/> aber eine Bedingung für das behauptete Daſeyn des<lb/> Eigenthums, welche alſo zur Legitimation des Klägers<lb/> gehört. — Eben ſo auch umgekehrt. Wenn jener Kläger<lb/> die Eigenthumsklage zuerſt anſtellt, und durch die Beerbung<lb/> des früheren Eigenthümers zu begründen verſucht, vom<lb/> Richter aber abgewieſen wird, weil dieſer die Beerbung<lb/> (als <hi rendition="#aq">legitimatio ad causam</hi>) verneint, ſo könnte derſelbe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [430/0448]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Verſchiedenheit zwiſchen dem erſten und zweiten
Rechtsſtreit kann ferner darin beſtehen, daß die Rechts-
frage, die in dem einen Rechtsſtreit unmittelbar Gegen-
ſtand des Streites und der Entſcheidung war, in dem
anderen blos als eine Bedingung erſchien, ohne welche der
Kläger ſeinen eigentlichen Anſpruch nicht geltend machen
konnte. Auch dieſe Verſchiedenheit ſoll die Anwendung
der Einrede nicht hindern können (a).
Folgende Beiſpiele mögen vorläufig zur Erläuterung
dieſer Regel dienen. Wenn der mit einer Erbrechtsklage
abgewieſene Kläger gegen den früheren Beklagten die
Eigenthumsklage auf eine zu dieſer Erbſchaft gehörende
Sache anſtellt, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft
entgegen, obgleich in dem zweiten Rechtsſtreit das abge-
ſprochene Erbrecht nicht Gegenſtand des Streites iſt, wohl
aber eine Bedingung für das behauptete Daſeyn des
Eigenthums, welche alſo zur Legitimation des Klägers
gehört. — Eben ſo auch umgekehrt. Wenn jener Kläger
die Eigenthumsklage zuerſt anſtellt, und durch die Beerbung
des früheren Eigenthümers zu begründen verſucht, vom
Richter aber abgewieſen wird, weil dieſer die Beerbung
(als legitimatio ad causam) verneint, ſo könnte derſelbe
(a) Ich erwähne hier blos die
Legitimation des Klägers (die Activ-
legitimation), von welcher auch
Andere bei dieſer Gelegenheit aus-
ſchließend zu reden pflegen. Aller-
dings könnten auch Fälle der Paſſiv-
legitimation in Betracht kommen;
allein theils iſt dieſe überhaupt
nicht oft Gegenſtand eines Rechts-
ſtreites, theils wird ſie noch weit
ſeltener ſo vorkommen, daß daraus
ſpäter eine Einrede der Rechtskraft
entſpringen könnte.
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