Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 297. Einrede. Dieselbe Rechtsfrage. mit der Stipulationsklage den versprochenen doppelten Kauf-preis einklagen; dieses Alles ist durch unzweifelhafte Rechts- regeln bestätigt. Paulus aber setzt hinzu, diese Klagen würden ihm selbst dann zustehen, wenn er die Einrede ge- braucht hätte, aber ohne Erfolg (etsi .. opposita ea nihilo- minus evictus sit), d. h. wenn die Einrede verworfen worden, oder unbeachtet geblieben wäre. Dieses würde im Widerspruch stehen mit unsrer Regel, wenn der Richter ausgesprochen hätte, der frühere Verkauf, als Grund der Einrede, sey nicht wahr. Dieses anzunehmen, liegt aber in der Stelle kein nothwendiger Grund. Der Fall kann vielmehr auch so gedacht werden, daß der Richter die Ein- rede aus Versehen unbeachtet ließ, oder daß er die Rechts- regel verkannte, worauf die Einrede beruht, indem er etwa die Vindication des früheren Verkäufers irrigerweise nicht als eine dolose Zuwiderhandlung gegen den eigenen Ver- trag ansah (l). §. 298. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage.. Legi- timationspunkt. 3. Entscheidung über den Legitimations- punkt. (l) Allerdings ist auch die Lese-
art zweifelhaft, indem bei den Wor- ten: vel ex emto, Haloander be- merkt: alias desunt. Allein wenn man auch diese Worte wegdenkt, so wird dadurch die im Text er- wähnte Schwierigkeit nicht besei- tigt. Die rechtskräftige Vernei- nung des früheren Kaufvertrags hätte die (durch diesen Vertrag bedingte) Stipulationsklage eben sowohl ausgeschlossen, als die actio emti. §. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage. mit der Stipulationsklage den verſprochenen doppelten Kauf-preis einklagen; dieſes Alles iſt durch unzweifelhafte Rechts- regeln beſtätigt. Paulus aber ſetzt hinzu, dieſe Klagen würden ihm ſelbſt dann zuſtehen, wenn er die Einrede ge- braucht hätte, aber ohne Erfolg (etsi .. opposita ea nihilo- minus evictus sit), d. h. wenn die Einrede verworfen worden, oder unbeachtet geblieben wäre. Dieſes würde im Widerſpruch ſtehen mit unſrer Regel, wenn der Richter ausgeſprochen hätte, der frühere Verkauf, als Grund der Einrede, ſey nicht wahr. Dieſes anzunehmen, liegt aber in der Stelle kein nothwendiger Grund. Der Fall kann vielmehr auch ſo gedacht werden, daß der Richter die Ein- rede aus Verſehen unbeachtet ließ, oder daß er die Rechts- regel verkannte, worauf die Einrede beruht, indem er etwa die Vindication des früheren Verkäufers irrigerweiſe nicht als eine doloſe Zuwiderhandlung gegen den eigenen Ver- trag anſah (l). §. 298. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.. Legi- timationspunkt. 3. Entſcheidung über den Legitimations- punkt. (l) Allerdings iſt auch die Leſe-
art zweifelhaft, indem bei den Wor- ten: vel ex emto, Haloander be- merkt: alias desunt. Allein wenn man auch dieſe Worte wegdenkt, ſo wird dadurch die im Text er- wähnte Schwierigkeit nicht beſei- tigt. Die rechtskräftige Vernei- nung des früheren Kaufvertrags hätte die (durch dieſen Vertrag bedingte) Stipulationsklage eben ſowohl ausgeſchloſſen, als die actio emti. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0447" n="429"/><fw place="top" type="header">§. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.</fw><lb/> mit der Stipulationsklage den verſprochenen doppelten Kauf-<lb/> preis einklagen; dieſes Alles iſt durch unzweifelhafte Rechts-<lb/> regeln beſtätigt. <hi rendition="#g">Paulus</hi> aber ſetzt hinzu, dieſe Klagen<lb/> würden ihm ſelbſt dann zuſtehen, wenn er die Einrede ge-<lb/> braucht hätte, aber ohne Erfolg <hi rendition="#aq">(etsi .. opposita ea nihilo-<lb/> minus evictus sit)</hi>, d. h. wenn die Einrede verworfen<lb/> worden, oder unbeachtet geblieben wäre. Dieſes würde im<lb/> Widerſpruch ſtehen mit unſrer Regel, wenn der Richter<lb/> ausgeſprochen hätte, der frühere Verkauf, als Grund der<lb/> Einrede, ſey nicht wahr. Dieſes anzunehmen, liegt aber<lb/> in der Stelle kein nothwendiger Grund. Der Fall kann<lb/> vielmehr auch ſo gedacht werden, daß der Richter die Ein-<lb/> rede aus Verſehen unbeachtet ließ, oder daß er die Rechts-<lb/> regel verkannte, worauf die Einrede beruht, indem er etwa<lb/> die Vindication des früheren Verkäufers irrigerweiſe nicht<lb/> als eine doloſe Zuwiderhandlung gegen den eigenen Ver-<lb/> trag anſah <note place="foot" n="(l)">Allerdings iſt auch die Leſe-<lb/> art zweifelhaft, indem bei den Wor-<lb/> ten: <hi rendition="#aq">vel ex emto,</hi> Haloander be-<lb/> merkt: <hi rendition="#aq">alias desunt.</hi> Allein wenn<lb/> man auch dieſe Worte wegdenkt,<lb/> ſo wird dadurch die im Text er-<lb/> wähnte Schwierigkeit nicht beſei-<lb/> tigt. Die rechtskräftige Vernei-<lb/> nung des früheren Kaufvertrags<lb/> hätte die (durch dieſen Vertrag<lb/> bedingte) Stipulationsklage eben<lb/> ſowohl ausgeſchloſſen, als die<lb/><hi rendition="#aq">actio emti.</hi></note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 298.<lb/><hi rendition="#g">Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.. Legi-<lb/> timationspunkt</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>3. <hi rendition="#g">Entſcheidung über den Legitimations-<lb/> punkt</hi>.</head><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [429/0447]
§. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
mit der Stipulationsklage den verſprochenen doppelten Kauf-
preis einklagen; dieſes Alles iſt durch unzweifelhafte Rechts-
regeln beſtätigt. Paulus aber ſetzt hinzu, dieſe Klagen
würden ihm ſelbſt dann zuſtehen, wenn er die Einrede ge-
braucht hätte, aber ohne Erfolg (etsi .. opposita ea nihilo-
minus evictus sit), d. h. wenn die Einrede verworfen
worden, oder unbeachtet geblieben wäre. Dieſes würde im
Widerſpruch ſtehen mit unſrer Regel, wenn der Richter
ausgeſprochen hätte, der frühere Verkauf, als Grund der
Einrede, ſey nicht wahr. Dieſes anzunehmen, liegt aber
in der Stelle kein nothwendiger Grund. Der Fall kann
vielmehr auch ſo gedacht werden, daß der Richter die Ein-
rede aus Verſehen unbeachtet ließ, oder daß er die Rechts-
regel verkannte, worauf die Einrede beruht, indem er etwa
die Vindication des früheren Verkäufers irrigerweiſe nicht
als eine doloſe Zuwiderhandlung gegen den eigenen Ver-
trag anſah (l).
§. 298.
Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.. Legi-
timationspunkt.
3. Entſcheidung über den Legitimations-
punkt.
(l) Allerdings iſt auch die Leſe-
art zweifelhaft, indem bei den Wor-
ten: vel ex emto, Haloander be-
merkt: alias desunt. Allein wenn
man auch dieſe Worte wegdenkt,
ſo wird dadurch die im Text er-
wähnte Schwierigkeit nicht beſei-
tigt. Die rechtskräftige Vernei-
nung des früheren Kaufvertrags
hätte die (durch dieſen Vertrag
bedingte) Stipulationsklage eben
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