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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
(als Activlegitimation) voraussetzt, welches aber in der
ersten Klage rechtskräftig abgesprochen ist. -- Ganz Dasselbe
gilt auch, wenn ein Miterbe zuerst mit der Erbrechtsklage
abgewiesen wird, und dann die a. familiae herciscundae
gegen den früheren Beklagten anstellt. Es ist dabei gleich-
gültig, ob in der ersten Klage der Richter annahm, der
Kläger sey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre
nicht zur Erbschaft (i).

d. Im Römischen Prozeß kommt häufig eine exceptio
praejudicialis
vor, wodurch der Beklagte verlangen kann
daß die Sache so lange ausgesetzt bleibe, bis über eine
andere Sache entschieden seyn wird. Diese gründet sich
großentheils darauf, daß außerdem über eine wichtigere
Sache nebenher, und daher vielleicht nicht mit angemessener
Sorgfalt, rechtskräftig entschieden werden würde; sie setzt
also die rechtskräftige Entscheidung des Legitimationspunktes
geradezu voraus (k). -- Dahin gehört z. B. folgender Fall.
Zwischen A. und B. ist Streit über das Eigenthum des
fundus Titianus. Außerdem macht A. Anspruch auf eine
Wegeservitut über das unbestrittene Grundstück des B.,
um zu jenem streitigen Grundstück zu gelangen. Hier
kann B. die Aussetzung der confessorischen Klage bis zur

(i) Diese verschiedenen Fälle
kommen vor in folgenden Stellen:
L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud.
(44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc.
(10. 2). Die Schwierigkeiten, welche
die zuletzt angeführte Stelle dar-
bietet, sind vortrefflich beseitigt von
Keller S. 364--366.
(k) Die Zulassung dieser Ein-
rede war übrigens von einem sehr
freien richterlichen Ermessen ab-
hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her.
pet.
(5. 3).
28*

§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
(als Activlegitimation) vorausſetzt, welches aber in der
erſten Klage rechtskräftig abgeſprochen iſt. — Ganz Daſſelbe
gilt auch, wenn ein Miterbe zuerſt mit der Erbrechtsklage
abgewieſen wird, und dann die a. familiae herciscundae
gegen den früheren Beklagten anſtellt. Es iſt dabei gleich-
gültig, ob in der erſten Klage der Richter annahm, der
Kläger ſey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre
nicht zur Erbſchaft (i).

d. Im Römiſchen Prozeß kommt häufig eine exceptio
praejudicialis
vor, wodurch der Beklagte verlangen kann
daß die Sache ſo lange ausgeſetzt bleibe, bis über eine
andere Sache entſchieden ſeyn wird. Dieſe gründet ſich
großentheils darauf, daß außerdem über eine wichtigere
Sache nebenher, und daher vielleicht nicht mit angemeſſener
Sorgfalt, rechtskräftig entſchieden werden würde; ſie ſetzt
alſo die rechtskräftige Entſcheidung des Legitimationspunktes
geradezu voraus (k). — Dahin gehört z. B. folgender Fall.
Zwiſchen A. und B. iſt Streit über das Eigenthum des
fundus Titianus. Außerdem macht A. Anſpruch auf eine
Wegeſervitut über das unbeſtrittene Grundſtück des B.,
um zu jenem ſtreitigen Grundſtück zu gelangen. Hier
kann B. die Ausſetzung der confeſſoriſchen Klage bis zur

(i) Dieſe verſchiedenen Fälle
kommen vor in folgenden Stellen:
L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud.
(44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc.
(10. 2). Die Schwierigkeiten, welche
die zuletzt angeführte Stelle dar-
bietet, ſind vortrefflich beſeitigt von
Keller S. 364—366.
(k) Die Zulaſſung dieſer Ein-
rede war übrigens von einem ſehr
freien richterlichen Ermeſſen ab-
hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her.
pet.
(5. 3).
28*
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[435/0453] §. 298. Einrede. Legitimationspunkt. (als Activlegitimation) vorausſetzt, welches aber in der erſten Klage rechtskräftig abgeſprochen iſt. — Ganz Daſſelbe gilt auch, wenn ein Miterbe zuerſt mit der Erbrechtsklage abgewieſen wird, und dann die a. familiae herciscundae gegen den früheren Beklagten anſtellt. Es iſt dabei gleich- gültig, ob in der erſten Klage der Richter annahm, der Kläger ſey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre nicht zur Erbſchaft (i). d. Im Römiſchen Prozeß kommt häufig eine exceptio praejudicialis vor, wodurch der Beklagte verlangen kann daß die Sache ſo lange ausgeſetzt bleibe, bis über eine andere Sache entſchieden ſeyn wird. Dieſe gründet ſich großentheils darauf, daß außerdem über eine wichtigere Sache nebenher, und daher vielleicht nicht mit angemeſſener Sorgfalt, rechtskräftig entſchieden werden würde; ſie ſetzt alſo die rechtskräftige Entſcheidung des Legitimationspunktes geradezu voraus (k). — Dahin gehört z. B. folgender Fall. Zwiſchen A. und B. iſt Streit über das Eigenthum des fundus Titianus. Außerdem macht A. Anſpruch auf eine Wegeſervitut über das unbeſtrittene Grundſtück des B., um zu jenem ſtreitigen Grundſtück zu gelangen. Hier kann B. die Ausſetzung der confeſſoriſchen Klage bis zur (i) Dieſe verſchiedenen Fälle kommen vor in folgenden Stellen: L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud. (44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc. (10. 2). Die Schwierigkeiten, welche die zuletzt angeführte Stelle dar- bietet, ſind vortrefflich beſeitigt von Keller S. 364—366. (k) Die Zulaſſung dieſer Ein- rede war übrigens von einem ſehr freien richterlichen Ermeſſen ab- hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her. pet. (5. 3). 28*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/453>, abgerufen am 22.11.2024.