Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 298. Einrede. Legitimationspunkt. (als Activlegitimation) voraussetzt, welches aber in derersten Klage rechtskräftig abgesprochen ist. -- Ganz Dasselbe gilt auch, wenn ein Miterbe zuerst mit der Erbrechtsklage abgewiesen wird, und dann die a. familiae herciscundae gegen den früheren Beklagten anstellt. Es ist dabei gleich- gültig, ob in der ersten Klage der Richter annahm, der Kläger sey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre nicht zur Erbschaft (i). d. Im Römischen Prozeß kommt häufig eine exceptio (i) Diese verschiedenen Fälle kommen vor in folgenden Stellen: L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud. (44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc. (10. 2). Die Schwierigkeiten, welche die zuletzt angeführte Stelle dar- bietet, sind vortrefflich beseitigt von Keller S. 364--366. (k) Die Zulassung dieser Ein- rede war übrigens von einem sehr freien richterlichen Ermessen ab- hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her. pet. (5. 3). 28*
§. 298. Einrede. Legitimationspunkt. (als Activlegitimation) vorausſetzt, welches aber in dererſten Klage rechtskräftig abgeſprochen iſt. — Ganz Daſſelbe gilt auch, wenn ein Miterbe zuerſt mit der Erbrechtsklage abgewieſen wird, und dann die a. familiae herciscundae gegen den früheren Beklagten anſtellt. Es iſt dabei gleich- gültig, ob in der erſten Klage der Richter annahm, der Kläger ſey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre nicht zur Erbſchaft (i). d. Im Römiſchen Prozeß kommt häufig eine exceptio (i) Dieſe verſchiedenen Fälle kommen vor in folgenden Stellen: L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud. (44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc. (10. 2). Die Schwierigkeiten, welche die zuletzt angeführte Stelle dar- bietet, ſind vortrefflich beſeitigt von Keller S. 364—366. (k) Die Zulaſſung dieſer Ein- rede war übrigens von einem ſehr freien richterlichen Ermeſſen ab- hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her. pet. (5. 3). 28*
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§. 298. Einrede. Legitimationspunkt.
(als Activlegitimation) vorausſetzt, welches aber in der
erſten Klage rechtskräftig abgeſprochen iſt. — Ganz Daſſelbe
gilt auch, wenn ein Miterbe zuerſt mit der Erbrechtsklage
abgewieſen wird, und dann die a. familiae herciscundae
gegen den früheren Beklagten anſtellt. Es iſt dabei gleich-
gültig, ob in der erſten Klage der Richter annahm, der
Kläger ſey nicht Erbe, oder die eingeklagte Sache gehöre
nicht zur Erbſchaft (i).
d. Im Römiſchen Prozeß kommt häufig eine exceptio
praejudicialis vor, wodurch der Beklagte verlangen kann
daß die Sache ſo lange ausgeſetzt bleibe, bis über eine
andere Sache entſchieden ſeyn wird. Dieſe gründet ſich
großentheils darauf, daß außerdem über eine wichtigere
Sache nebenher, und daher vielleicht nicht mit angemeſſener
Sorgfalt, rechtskräftig entſchieden werden würde; ſie ſetzt
alſo die rechtskräftige Entſcheidung des Legitimationspunktes
geradezu voraus (k). — Dahin gehört z. B. folgender Fall.
Zwiſchen A. und B. iſt Streit über das Eigenthum des
fundus Titianus. Außerdem macht A. Anſpruch auf eine
Wegeſervitut über das unbeſtrittene Grundſtück des B.,
um zu jenem ſtreitigen Grundſtück zu gelangen. Hier
kann B. die Ausſetzung der confeſſoriſchen Klage bis zur
(i) Dieſe verſchiedenen Fälle
kommen vor in folgenden Stellen:
L. 8, L. 11 § 3 de exc. r. jud.
(44. 2) und L. 25 § 8 fam. herc.
(10. 2). Die Schwierigkeiten, welche
die zuletzt angeführte Stelle dar-
bietet, ſind vortrefflich beſeitigt von
Keller S. 364—366.
(k) Die Zulaſſung dieſer Ein-
rede war übrigens von einem ſehr
freien richterlichen Ermeſſen ab-
hängig. Vgl. L. 7 § 1 de her.
pet. (5. 3).
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