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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
abgesonderten Entscheidung der Eigenthumsklage wegen des
fundus Titianus verlangen. Der Grund wird dahin ange-
geben: videlicet quod non aliter viam mihi deberi pro-
baturus sim, quam prius probaverim, fundum Titianum
meum esse
(l). Die durch die Einrede abzuwendende Ge-
fahr lag also lediglich darin, daß bei Gelegenheit der con-
fessorischen Klage über die weit wichtigere Frage des Grund-
eigenthums, als bloßen Legitimationspunkt, und dennoch
rechtskräftig entschieden werden würde. -- Ganz eben so
verhält es sich bei den im Anfang dieses Paragraphen er-
wähnten Fällen einer Eigenthumsklage und einer darauf
folgenden Erbrechtsklage. Auch in diesen Fällen hätte der
Beklagte verlangen können, daß zuvor eine abgesonderte
Erbrechtsklage angestellt und entschieden würde (m). Da
er Dieses unterließ, so war nun durch die Entscheidung

(l) L. 16 de except. (44. 1). --
Die unmittelbar darauf folgende
Stelle (L. 17 eod.) geht in der
That auf die exc. rei jud., nicht
auf die exc. praejudicii, steht
also nicht in innerem Zusammen-
hang mit der vorhergehenden. Sie
setzt aber auch gar nicht eine Ab-
weisung voraus, und ist daher im
Sinn ihres Verfassers auf die ne-
gative Function der Einrede (die
Consumtion der Klage) zu beziehen.
Aber selbst wenn man sie, im
Sinn des Justinianischen Rechts,
auf die positive Function umdeuten
wollte, würde sie doch keinen Zwei-
fel gegen anderwärts begründete
Rechtsregeln erregen können. Denn
die confessorische Klage konnte ab-
gewiesen seyn, weil der Richter die
Errichtung einer Servitut verneinte,
nicht gerade, weil er das Grund-
eigenthum des Klägers in Abrede
stellte. Daher ist die Erklärung
bei Buchka I. 303 zu verwerfen.
(m) L. 13 de except. (44. 1),
worin ausgesprochen ist, daß durch
die exceptio praejudicialis die
Eigenthumsklage einstweilen aus-
geschlossen wird, so lange die Erb-
rechtsklage noch nicht angestellt ist.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
abgeſonderten Entſcheidung der Eigenthumsklage wegen des
fundus Titianus verlangen. Der Grund wird dahin ange-
geben: videlicet quod non aliter viam mihi deberi pro-
baturus sim, quam prius probaverim, fundum Titianum
meum esse
(l). Die durch die Einrede abzuwendende Ge-
fahr lag alſo lediglich darin, daß bei Gelegenheit der con-
feſſoriſchen Klage über die weit wichtigere Frage des Grund-
eigenthums, als bloßen Legitimationspunkt, und dennoch
rechtskräftig entſchieden werden würde. — Ganz eben ſo
verhält es ſich bei den im Anfang dieſes Paragraphen er-
wähnten Fällen einer Eigenthumsklage und einer darauf
folgenden Erbrechtsklage. Auch in dieſen Fällen hätte der
Beklagte verlangen können, daß zuvor eine abgeſonderte
Erbrechtsklage angeſtellt und entſchieden würde (m). Da
er Dieſes unterließ, ſo war nun durch die Entſcheidung

(l) L. 16 de except. (44. 1). —
Die unmittelbar darauf folgende
Stelle (L. 17 eod.) geht in der
That auf die exc. rei jud., nicht
auf die exc. praejudicii, ſteht
alſo nicht in innerem Zuſammen-
hang mit der vorhergehenden. Sie
ſetzt aber auch gar nicht eine Ab-
weiſung voraus, und iſt daher im
Sinn ihres Verfaſſers auf die ne-
gative Function der Einrede (die
Conſumtion der Klage) zu beziehen.
Aber ſelbſt wenn man ſie, im
Sinn des Juſtinianiſchen Rechts,
auf die poſitive Function umdeuten
wollte, würde ſie doch keinen Zwei-
fel gegen anderwärts begründete
Rechtsregeln erregen können. Denn
die confeſſoriſche Klage konnte ab-
gewieſen ſeyn, weil der Richter die
Errichtung einer Servitut verneinte,
nicht gerade, weil er das Grund-
eigenthum des Klägers in Abrede
ſtellte. Daher iſt die Erklärung
bei Buchka I. 303 zu verwerfen.
(m) L. 13 de except. (44. 1),
worin ausgeſprochen iſt, daß durch
die exceptio praejudicialis die
Eigenthumsklage einſtweilen aus-
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[436/0454] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. abgeſonderten Entſcheidung der Eigenthumsklage wegen des fundus Titianus verlangen. Der Grund wird dahin ange- geben: videlicet quod non aliter viam mihi deberi pro- baturus sim, quam prius probaverim, fundum Titianum meum esse (l). Die durch die Einrede abzuwendende Ge- fahr lag alſo lediglich darin, daß bei Gelegenheit der con- feſſoriſchen Klage über die weit wichtigere Frage des Grund- eigenthums, als bloßen Legitimationspunkt, und dennoch rechtskräftig entſchieden werden würde. — Ganz eben ſo verhält es ſich bei den im Anfang dieſes Paragraphen er- wähnten Fällen einer Eigenthumsklage und einer darauf folgenden Erbrechtsklage. Auch in dieſen Fällen hätte der Beklagte verlangen können, daß zuvor eine abgeſonderte Erbrechtsklage angeſtellt und entſchieden würde (m). Da er Dieſes unterließ, ſo war nun durch die Entſcheidung (l) L. 16 de except. (44. 1). — Die unmittelbar darauf folgende Stelle (L. 17 eod.) geht in der That auf die exc. rei jud., nicht auf die exc. praejudicii, ſteht alſo nicht in innerem Zuſammen- hang mit der vorhergehenden. Sie ſetzt aber auch gar nicht eine Ab- weiſung voraus, und iſt daher im Sinn ihres Verfaſſers auf die ne- gative Function der Einrede (die Conſumtion der Klage) zu beziehen. Aber ſelbſt wenn man ſie, im Sinn des Juſtinianiſchen Rechts, auf die poſitive Function umdeuten wollte, würde ſie doch keinen Zwei- fel gegen anderwärts begründete Rechtsregeln erregen können. Denn die confeſſoriſche Klage konnte ab- gewieſen ſeyn, weil der Richter die Errichtung einer Servitut verneinte, nicht gerade, weil er das Grund- eigenthum des Klägers in Abrede ſtellte. Daher iſt die Erklärung bei Buchka I. 303 zu verwerfen. (m) L. 13 de except. (44. 1), worin ausgeſprochen iſt, daß durch die exceptio praejudicialis die Eigenthumsklage einſtweilen aus- geſchloſſen wird, ſo lange die Erb- rechtsklage noch nicht angeſtellt iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/454>, abgerufen am 22.11.2024.