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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage.
dehntere Servitut ohne die bereits abgesprochene beschränk-
tere gar nicht ausgeübt werden kann (p).

d. Mit dem hier abgehandelten Verhältniß des Ganzen
zu seinem Theil sind folgende Fragen nahe verwandt.

Wenn eine Zinsenklage abgewiesen, nachher aber eine
andere Zinssumme, oder auch das Kapital eingeklagt wird,
so fragt es sich, ob die Einrede der Rechtskraft auf die
zweite Klage angewendet werden kann. Eben so, wenn die
abgewiesene erste Klage auf Zahlung einer angeblich fälligen
Rente (eines Kanon) gerichtet war, die zweite Klage einen
anderen Posten derselben Rente, oder das Recht der Rente
selbst, zum Gegenstand hat.

Auch bei dieser Frage kommt Alles darauf an, ob in
beiden Klagen dieselbe Rechtsfrage zum Grunde liegt, oder
nicht. Wurde also die erste Klage deswegen abgewiesen,
weil der Richter annahm, es sey keine Kapitalschuld oder
kein Recht auf eine Rente vorhanden, so ist die zweite
Klage durch die Einrede ausgeschlossen. Anders, wenn sich
die Abweisung darauf gründete, daß der eingeklagte einzelne
Posten schon bezahlt, oder compensirt sey.

Ganz Dasselbe muß auch gelten, wenn der Beklagte zur
Zahlung einer einzelnen Forderung von Zinsen oder Renten
verurtheilt wurde, nachdem er das Recht auf Zinsen oder
Renten überhaupt bestritten hatte. Durch jene Verurtheilung
wird das Recht im Allgemeinen rechtskräftig festgestellt (q).


(p) L. 26 pr. de exc. r. jud. (44. 2).
(q) Buchka hat auch hier wieder die Frage für das heutige Recht
29*

§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
dehntere Servitut ohne die bereits abgeſprochene beſchränk-
tere gar nicht ausgeübt werden kann (p).

d. Mit dem hier abgehandelten Verhältniß des Ganzen
zu ſeinem Theil ſind folgende Fragen nahe verwandt.

Wenn eine Zinſenklage abgewieſen, nachher aber eine
andere Zinsſumme, oder auch das Kapital eingeklagt wird,
ſo fragt es ſich, ob die Einrede der Rechtskraft auf die
zweite Klage angewendet werden kann. Eben ſo, wenn die
abgewieſene erſte Klage auf Zahlung einer angeblich fälligen
Rente (eines Kanon) gerichtet war, die zweite Klage einen
anderen Poſten derſelben Rente, oder das Recht der Rente
ſelbſt, zum Gegenſtand hat.

Auch bei dieſer Frage kommt Alles darauf an, ob in
beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt, oder
nicht. Wurde alſo die erſte Klage deswegen abgewieſen,
weil der Richter annahm, es ſey keine Kapitalſchuld oder
kein Recht auf eine Rente vorhanden, ſo iſt die zweite
Klage durch die Einrede ausgeſchloſſen. Anders, wenn ſich
die Abweiſung darauf gründete, daß der eingeklagte einzelne
Poſten ſchon bezahlt, oder compenſirt ſey.

Ganz Daſſelbe muß auch gelten, wenn der Beklagte zur
Zahlung einer einzelnen Forderung von Zinſen oder Renten
verurtheilt wurde, nachdem er das Recht auf Zinſen oder
Renten überhaupt beſtritten hatte. Durch jene Verurtheilung
wird das Recht im Allgemeinen rechtskräftig feſtgeſtellt (q).


(p) L. 26 pr. de exc. r. jud. (44. 2).
(q) Buchka hat auch hier wieder die Frage für das heutige Recht
29*
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[451/0469] §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. dehntere Servitut ohne die bereits abgeſprochene beſchränk- tere gar nicht ausgeübt werden kann (p). d. Mit dem hier abgehandelten Verhältniß des Ganzen zu ſeinem Theil ſind folgende Fragen nahe verwandt. Wenn eine Zinſenklage abgewieſen, nachher aber eine andere Zinsſumme, oder auch das Kapital eingeklagt wird, ſo fragt es ſich, ob die Einrede der Rechtskraft auf die zweite Klage angewendet werden kann. Eben ſo, wenn die abgewieſene erſte Klage auf Zahlung einer angeblich fälligen Rente (eines Kanon) gerichtet war, die zweite Klage einen anderen Poſten derſelben Rente, oder das Recht der Rente ſelbſt, zum Gegenſtand hat. Auch bei dieſer Frage kommt Alles darauf an, ob in beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt, oder nicht. Wurde alſo die erſte Klage deswegen abgewieſen, weil der Richter annahm, es ſey keine Kapitalſchuld oder kein Recht auf eine Rente vorhanden, ſo iſt die zweite Klage durch die Einrede ausgeſchloſſen. Anders, wenn ſich die Abweiſung darauf gründete, daß der eingeklagte einzelne Poſten ſchon bezahlt, oder compenſirt ſey. Ganz Daſſelbe muß auch gelten, wenn der Beklagte zur Zahlung einer einzelnen Forderung von Zinſen oder Renten verurtheilt wurde, nachdem er das Recht auf Zinſen oder Renten überhaupt beſtritten hatte. Durch jene Verurtheilung wird das Recht im Allgemeinen rechtskräftig feſtgeſtellt (q). (p) L. 26 pr. de exc. r. jud. (44. 2). (q) Buchka hat auch hier wieder die Frage für das heutige Recht 29*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/469>, abgerufen am 22.11.2024.