§. 258. Wesen der L. C. -- I. R. R. (Fortsetzung.)
Rechtssatzes, der bei der legis actio in den praedes litis et vindiciarum, und bei dem Sponsionsprozeß in der stipu- latio pro praede litis et vindiciarum geltend gemacht wurde (m).
So verhielt es sich also, nach sicheren Zeugnissen, bei den Klagen in rem. Weniger einfach und klar ist die Sache bei den persönlichen Klagen.
Betrachten wir zuerst diejenigen persönlichen Klagen, bei welchen die Consumtion ipso jure, vermittelst einer Novation, bewirkt wurde (Note a). Diese unterscheiden sich von den Klagen in rem darin, daß dem Beklagten während des Rechtsstreits nicht etwas Besonderes gewährt, und eben so der Kläger nicht in die Gefahr der Zerstörung oder des Untergangs der streitigen Sache gesetzt wird. Darum braucht hier der Beklagte in der Regel nicht, son- dern nur ausnahmsweise, Bürgen zu stellen (n). Dagegen hat es kein Bedenken anzunehmen, daß er selbst, für seine Person, eine Stipulation geschlossen haben möchte; ja diese Annahme hat sogar einen besondern Anhalt in dem Um- stand, daß die Novation als solche das Daseyn einer Sti- pulation voraussetzen läßt (Note e). Der Inhalt dieser Stipulation aber wird ohne Zweifel dieselben drei Clauseln gehabt haben, welche überhaupt bei den Prozeßstipulationen der Bürgen gebraucht wurden (Note h), so daß hierin kein Unterschied zwischen diesen Klagen und den Klagen in rem gewesen sein wird. -- Ganz eben so, und zwar noch ge-
(m)Gajus IV. § 91. 94.
(n)Gajus IV. § 102.
§. 258. Weſen der L. C. — I. R. R. (Fortſetzung.)
Rechtsſatzes, der bei der legis actio in den praedes litis et vindiciarum, und bei dem Sponſionsprozeß in der stipu- latio pro praede litis et vindiciarum geltend gemacht wurde (m).
So verhielt es ſich alſo, nach ſicheren Zeugniſſen, bei den Klagen in rem. Weniger einfach und klar iſt die Sache bei den perſönlichen Klagen.
Betrachten wir zuerſt diejenigen perſönlichen Klagen, bei welchen die Conſumtion ipso jure, vermittelſt einer Novation, bewirkt wurde (Note a). Dieſe unterſcheiden ſich von den Klagen in rem darin, daß dem Beklagten während des Rechtsſtreits nicht etwas Beſonderes gewährt, und eben ſo der Kläger nicht in die Gefahr der Zerſtörung oder des Untergangs der ſtreitigen Sache geſetzt wird. Darum braucht hier der Beklagte in der Regel nicht, ſon- dern nur ausnahmsweiſe, Bürgen zu ſtellen (n). Dagegen hat es kein Bedenken anzunehmen, daß er ſelbſt, für ſeine Perſon, eine Stipulation geſchloſſen haben möchte; ja dieſe Annahme hat ſogar einen beſondern Anhalt in dem Um- ſtand, daß die Novation als ſolche das Daſeyn einer Sti- pulation vorausſetzen läßt (Note e). Der Inhalt dieſer Stipulation aber wird ohne Zweifel dieſelben drei Clauſeln gehabt haben, welche überhaupt bei den Prozeßſtipulationen der Bürgen gebraucht wurden (Note h), ſo daß hierin kein Unterſchied zwiſchen dieſen Klagen und den Klagen in rem geweſen ſein wird. — Ganz eben ſo, und zwar noch ge-
(m)Gajus IV. § 91. 94.
(n)Gajus IV. § 102.
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§. 258. Weſen der L. C. — I. R. R. (Fortſetzung.)
Rechtsſatzes, der bei der legis actio in den praedes litis et
vindiciarum, und bei dem Sponſionsprozeß in der stipu-
latio pro praede litis et vindiciarum geltend gemacht
wurde (m).
So verhielt es ſich alſo, nach ſicheren Zeugniſſen, bei
den Klagen in rem. Weniger einfach und klar iſt die
Sache bei den perſönlichen Klagen.
Betrachten wir zuerſt diejenigen perſönlichen Klagen,
bei welchen die Conſumtion ipso jure, vermittelſt einer
Novation, bewirkt wurde (Note a). Dieſe unterſcheiden
ſich von den Klagen in rem darin, daß dem Beklagten
während des Rechtsſtreits nicht etwas Beſonderes gewährt,
und eben ſo der Kläger nicht in die Gefahr der Zerſtörung
oder des Untergangs der ſtreitigen Sache geſetzt wird.
Darum braucht hier der Beklagte in der Regel nicht, ſon-
dern nur ausnahmsweiſe, Bürgen zu ſtellen (n). Dagegen
hat es kein Bedenken anzunehmen, daß er ſelbſt, für ſeine
Perſon, eine Stipulation geſchloſſen haben möchte; ja dieſe
Annahme hat ſogar einen beſondern Anhalt in dem Um-
ſtand, daß die Novation als ſolche das Daſeyn einer Sti-
pulation vorausſetzen läßt (Note e). Der Inhalt dieſer
Stipulation aber wird ohne Zweifel dieſelben drei Clauſeln
gehabt haben, welche überhaupt bei den Prozeßſtipulationen
der Bürgen gebraucht wurden (Note h), ſo daß hierin kein
Unterſchied zwiſchen dieſen Klagen und den Klagen in rem
geweſen ſein wird. — Ganz eben ſo, und zwar noch ge-
(m) Gajus IV. § 91. 94.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/47>, abgerufen am 21.11.2024.
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