Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 300. Einrede. Verschiedenheit des Erwerbsgrundes. Miethvertrag, und aus dem beschädigten Eigenthum (a. L.Aquiliae). Wird daher die eine dieser Klagen abgewiesen, so könnte man glauben, die andere sey nicht ausgeschlossen, weil in dieser das Recht aus einem anderen Entstehungs- grunde abgeleitet werde. Allein die causa proxima actionis ist die Beschädigung. Wird diese rechtskräftig verneint, so ist diese Verneinung auch für die zweite Klage entscheidend. Die wahre Gränze für die Zulässigkeit der Einrede kann daher hier, wie überall, nur danach beurtheilt werden, ob in beiden Klagen dieselbe Rechtsfrage zum Grunde liegt. Der folgende, von Ulpian erzählte Rechtsfall hat unbe- (e) L. 13 pr. de instit. act. (14. 3).
§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes. Miethvertrag, und aus dem beſchädigten Eigenthum (a. L.Aquiliae). Wird daher die eine dieſer Klagen abgewieſen, ſo könnte man glauben, die andere ſey nicht ausgeſchloſſen, weil in dieſer das Recht aus einem anderen Entſtehungs- grunde abgeleitet werde. Allein die causa proxima actionis iſt die Beſchädigung. Wird dieſe rechtskräftig verneint, ſo iſt dieſe Verneinung auch für die zweite Klage entſcheidend. Die wahre Gränze für die Zuläſſigkeit der Einrede kann daher hier, wie überall, nur danach beurtheilt werden, ob in beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt. Der folgende, von Ulpian erzählte Rechtsfall hat unbe- (e) L. 13 pr. de instit. act. (14. 3).
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§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.
Miethvertrag, und aus dem beſchädigten Eigenthum (a. L.
Aquiliae). Wird daher die eine dieſer Klagen abgewieſen,
ſo könnte man glauben, die andere ſey nicht ausgeſchloſſen,
weil in dieſer das Recht aus einem anderen Entſtehungs-
grunde abgeleitet werde. Allein die causa proxima actionis
iſt die Beſchädigung. Wird dieſe rechtskräftig verneint, ſo
iſt dieſe Verneinung auch für die zweite Klage entſcheidend.
Die wahre Gränze für die Zuläſſigkeit der Einrede kann
daher hier, wie überall, nur danach beurtheilt werden, ob
in beiden Klagen dieſelbe Rechtsfrage zum Grunde liegt.
Der folgende, von Ulpian erzählte Rechtsfall hat unbe-
gründete Zweifel an der allgemeinen Anerkennung der hier
abgehandelten Regel veranlaßt. Ein Sclave hatte von
ſeinem Herrn Auftrag zur Führung von zweierlei Ge-
ſchäften erhalten: zum Betrieb eines Oelhandels, und zur
Aufnahme von Darlehnen. Ein Gläubiger hatte ihm ein
Darlehen gegeben, indem er irrigerweiſe annahm, daß
daſſelbe zum Oelhandel verwendet werden ſollte, und hatte
nun gegen den Herrn die institoria actio wegen des Auf-
trags zu dieſem Handelsbetrieb angeſtellt. Nachdem er ab-
gewieſen worden war, wollte er von Neuem klagen, indem
er ſich darauf bezog, daß der Sclave auch zur Aufnahme
von Darlehnen überhaupt ermächtigt war. Eigentlich, ſagt
Ulpian, iſt die Klage conſumirt; dennoch muß ihm, nach
Julian’s (richtiger) Bemerkung, eine utilis actio geſtattet
werden (e). — Der Grundſatz der Conſumtion führte hier
(e) L. 13 pr. de instit. act. (14. 3).
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