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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

dominium adquisitum habuit, vindicatione prima in
judicium deduxit.

Beide Hälften dieser Regel sollen nun noch in der An-
wendung auf einzelne Fälle näher betrachtet werden.

Die Regel für die persönlichen Klagen wird in
folgenden Anwendungen anerkannt. Wenn Jemand einen
bestimmten Sclaven aus einer Stipulation, außerdem aber
auch aus einem Vermächtniß zu fordern hat, so sind
Dieses zwei ganz verschiedene, von einander unabhängige
Rechte. Wird also die Klage auf das eine dieser Rechte
abgewiesen, so kann der späteren Klage auf das andere
Recht die Einrede der Rechtskraft nicht entgegengesetzt
werden (b). -- Eben so verhält es sich, wenn Jemand
Hundert zuerst aus einem Darlehen einklagt, und dann,
nachdem er mit jener Klage abgewiesen worden ist, die-
selben Hundert aus einem Fideicommiß (c).

Neratius drückt die hier für die persönlichen Klagen
aufgestellte Regel so aus: die Einheit oder Verschiedenheit
beider Klagen beruhe auf der causa proxima actionis (d).
Diese nähere Bestimmung würde sich etwa in folgender
Anwendung wirksam zeigen. Wenn der Miether eines
Pferdes dieses angeblich beschädigt haben soll, so hat der
Vermiether gegen ihn zwei verschiedene Klagen, aus dem

(b) L. 18 de obl. et act. (44. 7),
Gajus IV.
§ 55.
(c) L. 93 § 1 de leg. 3 (32. un.),
L. 28 § 13. 14 de lib. leg.
(34. 3).
(d) L. 27 de exc. r. jud.
(44. 2). Die Erklärung, die Puchta
von diesem Ausdruck giebt (Rhein.
Museum II. 252. 253), halte ich
nicht für richtig.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

dominium adquisitum habuit, vindicatione prima in
judicium deduxit.

Beide Hälften dieſer Regel ſollen nun noch in der An-
wendung auf einzelne Fälle näher betrachtet werden.

Die Regel für die perſönlichen Klagen wird in
folgenden Anwendungen anerkannt. Wenn Jemand einen
beſtimmten Sclaven aus einer Stipulation, außerdem aber
auch aus einem Vermächtniß zu fordern hat, ſo ſind
Dieſes zwei ganz verſchiedene, von einander unabhängige
Rechte. Wird alſo die Klage auf das eine dieſer Rechte
abgewieſen, ſo kann der ſpäteren Klage auf das andere
Recht die Einrede der Rechtskraft nicht entgegengeſetzt
werden (b). — Eben ſo verhält es ſich, wenn Jemand
Hundert zuerſt aus einem Darlehen einklagt, und dann,
nachdem er mit jener Klage abgewieſen worden iſt, die-
ſelben Hundert aus einem Fideicommiß (c).

Neratius drückt die hier für die perſönlichen Klagen
aufgeſtellte Regel ſo aus: die Einheit oder Verſchiedenheit
beider Klagen beruhe auf der causa proxima actionis (d).
Dieſe nähere Beſtimmung würde ſich etwa in folgender
Anwendung wirkſam zeigen. Wenn der Miether eines
Pferdes dieſes angeblich beſchädigt haben ſoll, ſo hat der
Vermiether gegen ihn zwei verſchiedene Klagen, aus dem

(b) L. 18 de obl. et act. (44. 7),
Gajus IV.
§ 55.
(c) L. 93 § 1 de leg. 3 (32. un.),
L. 28 § 13. 14 de lib. leg.
(34. 3).
(d) L. 27 de exc. r. jud.
(44. 2). Die Erklärung, die Puchta
von dieſem Ausdruck giebt (Rhein.
Muſeum II. 252. 253), halte ich
nicht für richtig.
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[456/0474] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dominium adquisitum habuit, vindicatione prima in judicium deduxit. Beide Hälften dieſer Regel ſollen nun noch in der An- wendung auf einzelne Fälle näher betrachtet werden. Die Regel für die perſönlichen Klagen wird in folgenden Anwendungen anerkannt. Wenn Jemand einen beſtimmten Sclaven aus einer Stipulation, außerdem aber auch aus einem Vermächtniß zu fordern hat, ſo ſind Dieſes zwei ganz verſchiedene, von einander unabhängige Rechte. Wird alſo die Klage auf das eine dieſer Rechte abgewieſen, ſo kann der ſpäteren Klage auf das andere Recht die Einrede der Rechtskraft nicht entgegengeſetzt werden (b). — Eben ſo verhält es ſich, wenn Jemand Hundert zuerſt aus einem Darlehen einklagt, und dann, nachdem er mit jener Klage abgewieſen worden iſt, die- ſelben Hundert aus einem Fideicommiß (c). Neratius drückt die hier für die perſönlichen Klagen aufgeſtellte Regel ſo aus: die Einheit oder Verſchiedenheit beider Klagen beruhe auf der causa proxima actionis (d). Dieſe nähere Beſtimmung würde ſich etwa in folgender Anwendung wirkſam zeigen. Wenn der Miether eines Pferdes dieſes angeblich beſchädigt haben ſoll, ſo hat der Vermiether gegen ihn zwei verſchiedene Klagen, aus dem (b) L. 18 de obl. et act. (44. 7), Gajus IV. § 55. (c) L. 93 § 1 de leg. 3 (32. un.), L. 28 § 13. 14 de lib. leg. (34. 3). (d) L. 27 de exc. r. jud. (44. 2). Die Erklärung, die Puchta von dieſem Ausdruck giebt (Rhein. Muſeum II. 252. 253), halte ich nicht für richtig.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/474>, abgerufen am 22.11.2024.