Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. a. Der erste Fall ist der einer verpfändeten Sache, b. Der zweite Fall bezieht sich auf einen Ehemann, summovetur, quia ex voluntate ejus de jure, quod ex persona agentis habuit, judicatum est." (aa) Die Worte: si creditor experiri passus sit debitorem, können in diesem Fall sowohl auf die Stellung des Klägers, als auf die des Beklagten, bezogen werden, auf welche doppelte Beziehung auch die vorhergehenden Worte hin- deuten. (bb) In diesem Fall ist blos
an die Stellung des Beklagten (die defensio) zu denken, da der Schwiegervater und die Ehefrau keine Vindication mehr haben. Eben so verhält es sich auch in dem folgenden Fall, welches Letzte noch besonders durch den Ausdruck possessor bestätigt wird. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. a. Der erſte Fall iſt der einer verpfändeten Sache, b. Der zweite Fall bezieht ſich auf einen Ehemann, summovetur, quia ex voluntate ejus de jure, quod ex persona agentis habuit, judicatum est.“ (aa) Die Worte: si creditor experiri passus sit debitorem, können in dieſem Fall ſowohl auf die Stellung des Klägers, als auf die des Beklagten, bezogen werden, auf welche doppelte Beziehung auch die vorhergehenden Worte hin- deuten. (bb) In dieſem Fall iſt blos
an die Stellung des Beklagten (die defensio) zu denken, da der Schwiegervater und die Ehefrau keine Vindication mehr haben. Eben ſo verhält es ſich auch in dem folgenden Fall, welches Letzte noch beſonders durch den Ausdruck possessor beſtätigt wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0496" n="478"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Der erſte Fall iſt der einer verpfändeten Sache,<lb/> wenn dieſe in den Beſitz einer dritten Perſon kommt, die<lb/> auf das Eigenthum Anſpruch macht. Hier könnte der<lb/> Pfandgläubiger mit der Hypothekarklage gegen den dritten<lb/> Beſitzer klagen; er kann es aber auch dem Verpfänder<lb/> überlaſſen, die Eigenthumsklage gegen den Dritten anzu-<lb/> ſtellen, deren Entſcheidung dann auch für den Pfand-<lb/> gläubiger wirkſam ſeyn ſoll. Eben ſo verhält es ſich, wenn<lb/> der Pfandgläubiger die Sache beſitzt, und der Dritte gegen<lb/> ihn die Eigenthumsklage anſtellt, in welcher er gleichfalls<lb/> die Prozeßführung ſelbſt übernehmen, oder dem Verpfänder<lb/> (als ſeinem Defenſor) überlaſſen kann <note place="foot" n="(aa)">Die Worte: <hi rendition="#aq">si creditor<lb/> experiri passus sit debitorem,</hi><lb/> können in dieſem Fall ſowohl auf<lb/> die Stellung des Klägers, als auf<lb/> die des Beklagten, bezogen werden,<lb/> auf welche doppelte Beziehung auch<lb/> die vorhergehenden Worte hin-<lb/> deuten.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Der zweite Fall bezieht ſich auf einen Ehemann,<lb/> der eine Dotalſache beſitzt, und deshalb von einem Dritten<lb/> mit der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird.<lb/> Der Beſitzer kann wieder ſelbſt den Prozeß als Beklagter<lb/> führen, oder dem Beſteller der Dos (Schwiegervater oder<lb/> Ehefrau) dieſe Prozeßführung überlaſſen. In dieſem letzten<lb/> Fall bringt das Urtheil auch ihm Vortheil oder Nach-<lb/> theil <note place="foot" n="(bb)">In dieſem Fall iſt blos<lb/> an die Stellung des Beklagten<lb/> (die <hi rendition="#aq">defensio</hi>) zu denken, da der<lb/> Schwiegervater und die Ehefrau<lb/> keine Vindication mehr haben.<lb/> Eben ſo verhält es ſich auch in<lb/> dem folgenden Fall, welches Letzte<lb/> noch beſonders durch den Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">possessor</hi> beſtätigt wird.</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_55_2" prev="#seg2pn_55_1" place="foot" n="(z)"> <hi rendition="#aq">summovetur, <hi rendition="#i">quia ex voluntate<lb/> ejus de jure, quod ex persona<lb/> agentis habuit, judicatum est.“</hi></hi> </note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0496]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
a. Der erſte Fall iſt der einer verpfändeten Sache,
wenn dieſe in den Beſitz einer dritten Perſon kommt, die
auf das Eigenthum Anſpruch macht. Hier könnte der
Pfandgläubiger mit der Hypothekarklage gegen den dritten
Beſitzer klagen; er kann es aber auch dem Verpfänder
überlaſſen, die Eigenthumsklage gegen den Dritten anzu-
ſtellen, deren Entſcheidung dann auch für den Pfand-
gläubiger wirkſam ſeyn ſoll. Eben ſo verhält es ſich, wenn
der Pfandgläubiger die Sache beſitzt, und der Dritte gegen
ihn die Eigenthumsklage anſtellt, in welcher er gleichfalls
die Prozeßführung ſelbſt übernehmen, oder dem Verpfänder
(als ſeinem Defenſor) überlaſſen kann (aa).
b. Der zweite Fall bezieht ſich auf einen Ehemann,
der eine Dotalſache beſitzt, und deshalb von einem Dritten
mit der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird.
Der Beſitzer kann wieder ſelbſt den Prozeß als Beklagter
führen, oder dem Beſteller der Dos (Schwiegervater oder
Ehefrau) dieſe Prozeßführung überlaſſen. In dieſem letzten
Fall bringt das Urtheil auch ihm Vortheil oder Nach-
theil (bb).
(z)
(aa) Die Worte: si creditor
experiri passus sit debitorem,
können in dieſem Fall ſowohl auf
die Stellung des Klägers, als auf
die des Beklagten, bezogen werden,
auf welche doppelte Beziehung auch
die vorhergehenden Worte hin-
deuten.
(bb) In dieſem Fall iſt blos
an die Stellung des Beklagten
(die defensio) zu denken, da der
Schwiegervater und die Ehefrau
keine Vindication mehr haben.
Eben ſo verhält es ſich auch in
dem folgenden Fall, welches Letzte
noch beſonders durch den Ausdruck
possessor beſtätigt wird.
(z) summovetur, quia ex voluntate
ejus de jure, quod ex persona
agentis habuit, judicatum est.“
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |