c. Eben so verhält es sich in dem dritten Fall, wenn der Besitzer einer erkauften Sache von einem Dritten mit der Eigenthumsklage in Anspruch genommen wird. Er kann selbst als Beklagter den Prozeß führen, oder diese Prozeßführung dem Verkäufer überlassen, da dieser ohne- hin für die Eviction ihm verpflichtet ist.
D. Eine besondere Schwierigkeit entsteht in dem Fall, wenn für ein Grundstück, das mehreren Miteigenthümern gehört, eine confessorische oder negatorische Klage zu führen ist. Wenn sich diese Miteigenthümer entschließen, den Rechtsstreit gemeinschaftlich zu führen, so ist jede Schwie- rigkeit gehoben. Allein keiner dieser Miteigenthümer hat die Befugniß, die übrigen zu dieser Theilnahme zu zwingen (cc). Eben so wäre es auf der anderen Seite sehr hart für den Gegner, wenn ihm zugemuthet werden sollte, denselben Rechtsstreit gegen jeden Miteigenthümer von Neuem zu führen, mit stets erneuerter Mühe und Ge- fahr des Verlustes. Daher sind für diesen Fall folgende besondere Regeln angenommen worden.
a. Jeder Miteigenthümer kann für sich allein die con- fessorische Klage auf die ganze Servitut (in solidum) an- stellen (dd), und wenn der Gegner verurtheilt wird, so soll der Vortheil der Rechtskraft auch den übrigen Mit- eigenthümern zu gut kommen (ee).
(cc)Martin Prozeß Ausg. 12 § 306. Mittermaier Archiv für civil. Praxis B. 3 S. 42.
(dd)L. 4 § 3 si serv. (8. 5), L. 6 § 4 eod., L. 1 § 5 de arb. caed. (43. 27).
(ee)L. 4 § 3 cit. "victoria et aliis proderit."
§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.
c. Eben ſo verhält es ſich in dem dritten Fall, wenn der Beſitzer einer erkauften Sache von einem Dritten mit der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird. Er kann ſelbſt als Beklagter den Prozeß führen, oder dieſe Prozeßführung dem Verkäufer überlaſſen, da dieſer ohne- hin für die Eviction ihm verpflichtet iſt.
D. Eine beſondere Schwierigkeit entſteht in dem Fall, wenn für ein Grundſtück, das mehreren Miteigenthümern gehört, eine confeſſoriſche oder negatoriſche Klage zu führen iſt. Wenn ſich dieſe Miteigenthümer entſchließen, den Rechtsſtreit gemeinſchaftlich zu führen, ſo iſt jede Schwie- rigkeit gehoben. Allein keiner dieſer Miteigenthümer hat die Befugniß, die übrigen zu dieſer Theilnahme zu zwingen (cc). Eben ſo wäre es auf der anderen Seite ſehr hart für den Gegner, wenn ihm zugemuthet werden ſollte, denſelben Rechtsſtreit gegen jeden Miteigenthümer von Neuem zu führen, mit ſtets erneuerter Mühe und Ge- fahr des Verluſtes. Daher ſind für dieſen Fall folgende beſondere Regeln angenommen worden.
a. Jeder Miteigenthümer kann für ſich allein die con- feſſoriſche Klage auf die ganze Servitut (in solidum) an- ſtellen (dd), und wenn der Gegner verurtheilt wird, ſo ſoll der Vortheil der Rechtskraft auch den übrigen Mit- eigenthümern zu gut kommen (ee).
(cc)Martin Prozeß Ausg. 12 § 306. Mittermaier Archiv für civil. Praxis B. 3 S. 42.
(dd)L. 4 § 3 si serv. (8. 5), L. 6 § 4 eod., L. 1 § 5 de arb. caed. (43. 27).
(ee)L. 4 § 3 cit. „victoria et aliis proderit.“
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§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.
c. Eben ſo verhält es ſich in dem dritten Fall, wenn
der Beſitzer einer erkauften Sache von einem Dritten mit
der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird. Er
kann ſelbſt als Beklagter den Prozeß führen, oder dieſe
Prozeßführung dem Verkäufer überlaſſen, da dieſer ohne-
hin für die Eviction ihm verpflichtet iſt.
D. Eine beſondere Schwierigkeit entſteht in dem Fall,
wenn für ein Grundſtück, das mehreren Miteigenthümern
gehört, eine confeſſoriſche oder negatoriſche Klage zu führen
iſt. Wenn ſich dieſe Miteigenthümer entſchließen, den
Rechtsſtreit gemeinſchaftlich zu führen, ſo iſt jede Schwie-
rigkeit gehoben. Allein keiner dieſer Miteigenthümer hat
die Befugniß, die übrigen zu dieſer Theilnahme zu
zwingen (cc). Eben ſo wäre es auf der anderen Seite
ſehr hart für den Gegner, wenn ihm zugemuthet werden
ſollte, denſelben Rechtsſtreit gegen jeden Miteigenthümer
von Neuem zu führen, mit ſtets erneuerter Mühe und Ge-
fahr des Verluſtes. Daher ſind für dieſen Fall folgende
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a. Jeder Miteigenthümer kann für ſich allein die con-
feſſoriſche Klage auf die ganze Servitut (in solidum) an-
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ſoll der Vortheil der Rechtskraft auch den übrigen Mit-
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(cc) Martin Prozeß Ausg. 12
§ 306. Mittermaier Archiv
für civil. Praxis B. 3 S. 42.
(dd) L. 4 § 3 si serv. (8. 5),
L. 6 § 4 eod., L. 1 § 5 de arb.
caed. (43. 27).
(ee) L. 4 § 3 cit. „victoria
et aliis proderit.“
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/497>, abgerufen am 22.11.2024.
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