Beilage XV. Appellatio und Provocatio. (Zu § 285.)
I.
In der Römischen Verfassung finden sich, von sehr alter Zeit her, zwei Institute, unter den Namen appellatio und provocatio, die neben manchen Verschiedenheiten die Ähn- lichkeit mit einander haben, daß durch dieselben der Aus- spruch oder der Erfolg eines richterlichen Urtheils verhindert werden kann (a). Diese Ähnlichkeit haben beide auch mit dem, im Anfang der Kaiserregierung eingeführten, Instanzen- zug; da nun überdem bei diesem auch die Namen der er- wähnten alten Institute angewendet wurden, so werden wir auf die Annahme geführt, daß der Instanzenzug aus ihnen in geschichtlicher Entwickelung hervorgegangen ist. Wie diese Entwickelung eingetreten ist, und welches der beiden alten Institute dabei als Grundlage gedient hat,
(a) Ohne Zweifel war es diese Ähnlichkeit, wodurch Cicero ver- anlaßt wurde, in der von ihm dar- gestellten idealen Staatsverfassung, die doch ganz auf Römische Ein- richtungen gebaut war, beide In- stitute so zu vermischen, als ob sie gar nicht verschieden gewesen wären. Cicero de leg. III. 3.
Beilage XV. Appellatio und Provocatio. (Zu § 285.)
I.
In der Römiſchen Verfaſſung finden ſich, von ſehr alter Zeit her, zwei Inſtitute, unter den Namen appellatio und provocatio, die neben manchen Verſchiedenheiten die Ähn- lichkeit mit einander haben, daß durch dieſelben der Aus- ſpruch oder der Erfolg eines richterlichen Urtheils verhindert werden kann (a). Dieſe Ähnlichkeit haben beide auch mit dem, im Anfang der Kaiſerregierung eingeführten, Inſtanzen- zug; da nun überdem bei dieſem auch die Namen der er- wähnten alten Inſtitute angewendet wurden, ſo werden wir auf die Annahme geführt, daß der Inſtanzenzug aus ihnen in geſchichtlicher Entwickelung hervorgegangen iſt. Wie dieſe Entwickelung eingetreten iſt, und welches der beiden alten Inſtitute dabei als Grundlage gedient hat,
(a) Ohne Zweifel war es dieſe Ähnlichkeit, wodurch Cicero ver- anlaßt wurde, in der von ihm dar- geſtellten idealen Staatsverfaſſung, die doch ganz auf Römiſche Ein- richtungen gebaut war, beide In- ſtitute ſo zu vermiſchen, als ob ſie gar nicht verſchieden geweſen wären. Cicero de leg. III. 3.
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[[485]/0503]
Beilage XV.
Appellatio und Provocatio.
(Zu § 285.)
I.
In der Römiſchen Verfaſſung finden ſich, von ſehr alter
Zeit her, zwei Inſtitute, unter den Namen appellatio und
provocatio, die neben manchen Verſchiedenheiten die Ähn-
lichkeit mit einander haben, daß durch dieſelben der Aus-
ſpruch oder der Erfolg eines richterlichen Urtheils verhindert
werden kann (a). Dieſe Ähnlichkeit haben beide auch mit
dem, im Anfang der Kaiſerregierung eingeführten, Inſtanzen-
zug; da nun überdem bei dieſem auch die Namen der er-
wähnten alten Inſtitute angewendet wurden, ſo werden
wir auf die Annahme geführt, daß der Inſtanzenzug aus
ihnen in geſchichtlicher Entwickelung hervorgegangen iſt.
Wie dieſe Entwickelung eingetreten iſt, und welches der
beiden alten Inſtitute dabei als Grundlage gedient hat,
(a) Ohne Zweifel war es dieſe
Ähnlichkeit, wodurch Cicero ver-
anlaßt wurde, in der von ihm dar-
geſtellten idealen Staatsverfaſſung,
die doch ganz auf Römiſche Ein-
richtungen gebaut war, beide In-
ſtitute ſo zu vermiſchen, als ob ſie
gar nicht verſchieden geweſen wären.
Cicero de leg. III. 3.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. [485]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/503>, abgerufen am 23.11.2024.
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