Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XV. wird durch die folgende genauere Betrachtung derselben,und durch ihre Vergleichung mit den Instanzen der Kaiser- zeit, zu ermitteln seyn. II. Die alte provocatio setzte voraus die Verurtheilung Nach einem unzweideutigen Zeugniß des Cicero bestand (b) Die quellenmäßigen Nach- richten über die provocatio, so wie die Meinungen der neueren Schriftsteller über dieselbe, sind sehr vollständig zusammengestellt bei Geib Geschichte des römi- schen Criminal-Prozesses. Leipzig 1842. S. 152--168. 387--392. (c) Cicero de re publica II. 31. Vgl. Seneca epist. 108. (d) L. 2 § 16 de orig. jur. (1. 2). (e) Entweder so, daß sie früher
nur den Patriciern zu gut gekom- men wäre, später auch den Plebe- jern (Niebuhr Röm. Geschichte I. 361. 557); oder so, daß die, von den Königen persönlich ausge- sprochenen Strafurtheile der Be- rufung nicht unterlegen hätten. Beilage XV. wird durch die folgende genauere Betrachtung derſelben,und durch ihre Vergleichung mit den Inſtanzen der Kaiſer- zeit, zu ermitteln ſeyn. II. Die alte provocatio ſetzte voraus die Verurtheilung Nach einem unzweideutigen Zeugniß des Cicero beſtand (b) Die quellenmäßigen Nach- richten über die provocatio, ſo wie die Meinungen der neueren Schriftſteller über dieſelbe, ſind ſehr vollſtändig zuſammengeſtellt bei Geib Geſchichte des römi- ſchen Criminal-Prozeſſes. Leipzig 1842. S. 152—168. 387—392. (c) Cicero de re publica II. 31. Vgl. Seneca epist. 108. (d) L. 2 § 16 de orig. jur. (1. 2). (e) Entweder ſo, daß ſie früher
nur den Patriciern zu gut gekom- men wäre, ſpäter auch den Plebe- jern (Niebuhr Röm. Geſchichte I. 361. 557); oder ſo, daß die, von den Königen perſönlich ausge- ſprochenen Strafurtheile der Be- rufung nicht unterlegen hätten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0504" n="486"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XV.</hi></fw><lb/> wird durch die folgende genauere Betrachtung derſelben,<lb/> und durch ihre Vergleichung mit den Inſtanzen der Kaiſer-<lb/> zeit, zu ermitteln ſeyn.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">II.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Die alte <hi rendition="#aq">provocatio</hi> ſetzte voraus die Verurtheilung<lb/> eines Römers durch eine, mit Criminalgerichtsbarkeit ver-<lb/> ſehene Obrigkeit; ſie beſtand in der Berufung des Verur-<lb/> theilten auf das höhere Urtheil der Volksverſammlung,<lb/> wodurch jenes erſte Urtheil abgeändert oder beſtätigt werden<lb/> konnte <note place="foot" n="(b)">Die quellenmäßigen Nach-<lb/> richten über die <hi rendition="#aq">provocatio,</hi> ſo<lb/> wie die Meinungen der neueren<lb/> Schriftſteller über dieſelbe, ſind<lb/> ſehr vollſtändig zuſammengeſtellt<lb/> bei <hi rendition="#g">Geib</hi> Geſchichte des römi-<lb/> ſchen Criminal-Prozeſſes. Leipzig<lb/> 1842. S. 152—168. 387—392.</note>. Darin lag alſo die vollſtändige Einrichtung<lb/> einer höheren Inſtanz.</p><lb/> <p>Nach einem unzweideutigen Zeugniß des <hi rendition="#g">Cicero</hi> beſtand<lb/> die <hi rendition="#aq">provocatio</hi> auch ſchon zur Zeit der Könige <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> de re publica II.</hi><lb/> 31. Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Seneca</hi> epist.</hi> 108.</note>. Nach<lb/> einer Stelle des <hi rendition="#g">Pomponius</hi> iſt ſie erſt nach der Ver-<lb/> treibung der Könige eingeführt worden <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 16 <hi rendition="#i">de orig. jur.</hi></hi><lb/> (1. 2).</note>. Neuere Schrift-<lb/> ſteller haben dieſen Widerſpruch durch die Annahme zu be-<lb/> ſeitigen geſucht, daß ſie bei Gründung der Republik eine<lb/> ausgedehntere Anwendung, als unter den Königen, erhalten<lb/> habe <note place="foot" n="(e)">Entweder ſo, daß ſie früher<lb/> nur den Patriciern zu gut gekom-<lb/> men wäre, ſpäter auch den Plebe-<lb/> jern (<hi rendition="#g">Niebuhr</hi> Röm. Geſchichte <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> 361. 557); oder ſo, daß die, von<lb/> den Königen perſönlich ausge-<lb/> ſprochenen Strafurtheile der Be-<lb/> rufung nicht unterlegen hätten.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [486/0504]
Beilage XV.
wird durch die folgende genauere Betrachtung derſelben,
und durch ihre Vergleichung mit den Inſtanzen der Kaiſer-
zeit, zu ermitteln ſeyn.
II.
Die alte provocatio ſetzte voraus die Verurtheilung
eines Römers durch eine, mit Criminalgerichtsbarkeit ver-
ſehene Obrigkeit; ſie beſtand in der Berufung des Verur-
theilten auf das höhere Urtheil der Volksverſammlung,
wodurch jenes erſte Urtheil abgeändert oder beſtätigt werden
konnte (b). Darin lag alſo die vollſtändige Einrichtung
einer höheren Inſtanz.
Nach einem unzweideutigen Zeugniß des Cicero beſtand
die provocatio auch ſchon zur Zeit der Könige (c). Nach
einer Stelle des Pomponius iſt ſie erſt nach der Ver-
treibung der Könige eingeführt worden (d). Neuere Schrift-
ſteller haben dieſen Widerſpruch durch die Annahme zu be-
ſeitigen geſucht, daß ſie bei Gründung der Republik eine
ausgedehntere Anwendung, als unter den Königen, erhalten
habe (e).
(b) Die quellenmäßigen Nach-
richten über die provocatio, ſo
wie die Meinungen der neueren
Schriftſteller über dieſelbe, ſind
ſehr vollſtändig zuſammengeſtellt
bei Geib Geſchichte des römi-
ſchen Criminal-Prozeſſes. Leipzig
1842. S. 152—168. 387—392.
(c) Cicero de re publica II.
31. Vgl. Seneca epist. 108.
(d) L. 2 § 16 de orig. jur.
(1. 2).
(e) Entweder ſo, daß ſie früher
nur den Patriciern zu gut gekom-
men wäre, ſpäter auch den Plebe-
jern (Niebuhr Röm. Geſchichte I.
361. 557); oder ſo, daß die, von
den Königen perſönlich ausge-
ſprochenen Strafurtheile der Be-
rufung nicht unterlegen hätten.
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