eines von anderen Schriftstellern erhobenen Zweifels oder Streites.
Darauf läßt er folgen (§ 1) eine Reihe verschieden- artiger Fälle, die sich nicht so, wie die vorhergehenden, auf ein gemeinsames Verhältniß (das des Ganzen zum Theil) zurück führen lassen, wenigstens nicht so unmittelbar und sicher. Für diese Fälle giebt er zunächst keine eigene Ent- scheidung, wohl aber die Bemerkung, daß sie häufig Ge- genstand von Streit und Zweifel seyen. -- Er stellt nun eine Regel auf, woraus überall die Entscheidung herge- nommen werden müsse, und diese Regel ist keine andere, als die, welche das Wesen der positiven Function der Ein- rede ausdrückt: das Daseyn einer eadem quaestio in beiden Klagen, als Bedingung der Anwendbarkeit der Ex- ception. -- Er fügt dann hinzu, daß in Anwendung dieser Regel fast in allen vorher angegebenen zweifelhaften Fällen die Exception in der That zugelassen werden müsse.
Er geht dann über (§ 2) zur besonderen Betrachtung eines unter jenen zweifelhaften Fällen, in welchem die Exception nicht anwendbar seyn soll.
Darauf folgt (§ 3) die besondere Betrachtung eines anderen unter jenen Fällen, dem noch eine ausgedehntere Anwendung zugeschrieben wird. In diesem weit um- fassenden Fall soll wieder die Exception wirklich zur An- wendung kommen, und es wird ein scheinbarer Zweifel beseitigt, der für diesen Fall besonders erhoben werden könnte.
Beilage XVI.
eines von anderen Schriftſtellern erhobenen Zweifels oder Streites.
Darauf läßt er folgen (§ 1) eine Reihe verſchieden- artiger Fälle, die ſich nicht ſo, wie die vorhergehenden, auf ein gemeinſames Verhältniß (das des Ganzen zum Theil) zurück führen laſſen, wenigſtens nicht ſo unmittelbar und ſicher. Für dieſe Fälle giebt er zunächſt keine eigene Ent- ſcheidung, wohl aber die Bemerkung, daß ſie häufig Ge- genſtand von Streit und Zweifel ſeyen. — Er ſtellt nun eine Regel auf, woraus überall die Entſcheidung herge- nommen werden müſſe, und dieſe Regel iſt keine andere, als die, welche das Weſen der poſitiven Function der Ein- rede ausdrückt: das Daſeyn einer eadem quaestio in beiden Klagen, als Bedingung der Anwendbarkeit der Ex- ception. — Er fügt dann hinzu, daß in Anwendung dieſer Regel faſt in allen vorher angegebenen zweifelhaften Fällen die Exception in der That zugelaſſen werden müſſe.
Er geht dann über (§ 2) zur beſonderen Betrachtung eines unter jenen zweifelhaften Fällen, in welchem die Exception nicht anwendbar ſeyn ſoll.
Darauf folgt (§ 3) die beſondere Betrachtung eines anderen unter jenen Fällen, dem noch eine ausgedehntere Anwendung zugeſchrieben wird. In dieſem weit um- faſſenden Fall ſoll wieder die Exception wirklich zur An- wendung kommen, und es wird ein ſcheinbarer Zweifel beſeitigt, der für dieſen Fall beſonders erhoben werden könnte.
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Beilage XVI.
eines von anderen Schriftſtellern erhobenen Zweifels oder
Streites.
Darauf läßt er folgen (§ 1) eine Reihe verſchieden-
artiger Fälle, die ſich nicht ſo, wie die vorhergehenden, auf
ein gemeinſames Verhältniß (das des Ganzen zum Theil)
zurück führen laſſen, wenigſtens nicht ſo unmittelbar und
ſicher. Für dieſe Fälle giebt er zunächſt keine eigene Ent-
ſcheidung, wohl aber die Bemerkung, daß ſie häufig Ge-
genſtand von Streit und Zweifel ſeyen. — Er ſtellt nun
eine Regel auf, woraus überall die Entſcheidung herge-
nommen werden müſſe, und dieſe Regel iſt keine andere,
als die, welche das Weſen der poſitiven Function der Ein-
rede ausdrückt: das Daſeyn einer eadem quaestio in
beiden Klagen, als Bedingung der Anwendbarkeit der Ex-
ception. — Er fügt dann hinzu, daß in Anwendung dieſer
Regel faſt in allen vorher angegebenen zweifelhaften
Fällen die Exception in der That zugelaſſen werden müſſe.
Er geht dann über (§ 2) zur beſonderen Betrachtung
eines unter jenen zweifelhaften Fällen, in welchem die
Exception nicht anwendbar ſeyn ſoll.
Darauf folgt (§ 3) die beſondere Betrachtung eines
anderen unter jenen Fällen, dem noch eine ausgedehntere
Anwendung zugeſchrieben wird. In dieſem weit um-
faſſenden Fall ſoll wieder die Exception wirklich zur An-
wendung kommen, und es wird ein ſcheinbarer Zweifel
beſeitigt, der für dieſen Fall beſonders erhoben werden
könnte.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/528>, abgerufen am 25.11.2024.
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