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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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L. 7 de exceptione rei judicatae.

Endlich wird die schon oben aufgestellte Regel über die
Anwendung der Exception in einer vollständigeren Formel
wiederholt (§ 4), und es wird davon Anwendung gemacht
auf das Verhältniß der Erbrechtsklage zur Eigenthums-
klage (§ 4), so wie auf das Verhältniß der Erbrechtsklage
zu einer aus derselben Erbschaft abgeleiteten Schuldklage
(§ 5).



Es ist schon oben angeführt worden, daß ein neuerer
Ausleger dem Ulpian den Vorwurf macht, er schwanke in
dieser Stelle beständig zwischen dem Standpunkt der posi-
tiven und negativen Function der exceptio rei judicatae,
und eben aus diesem Schwanken könnte man versucht seyn,
die Dunkelheiten der hier vorliegenden Stelle, so wie die
(wirklichen oder vermeintlichen) Widersprüche derselben zu
erklären. Gegen diesen Vorwurf habe ich mich schon
wiederholt erklärt. Es wird aber diese Meinungsverschie-
denheit dazu dienen können, die Art, wie wir die beiden
Gestalten oder Functionen jener Exception, in ihrer Ver-
wandtschaft und Verschiedenheit, zu denken haben, noch
anschaulicher zu machen, als es schon oben (§ 281. 282)
versucht worden ist.

Wir sind jetzt gewohnt, jene beiden Functionen der
Exception als auf verschiedenen, theilweise entgegengesetzten,
Principien beruhend zu denken, und wir thun in sofern
wohl mit dieser Auffassung des Gegenstandes, als durch
diese scharfe Ausbildung des Gegensatzes eine vollständigere

L. 7 de exceptione rei judicatae.

Endlich wird die ſchon oben aufgeſtellte Regel über die
Anwendung der Exception in einer vollſtändigeren Formel
wiederholt (§ 4), und es wird davon Anwendung gemacht
auf das Verhältniß der Erbrechtsklage zur Eigenthums-
klage (§ 4), ſo wie auf das Verhältniß der Erbrechtsklage
zu einer aus derſelben Erbſchaft abgeleiteten Schuldklage
(§ 5).



Es iſt ſchon oben angeführt worden, daß ein neuerer
Ausleger dem Ulpian den Vorwurf macht, er ſchwanke in
dieſer Stelle beſtändig zwiſchen dem Standpunkt der poſi-
tiven und negativen Function der exceptio rei judicatae,
und eben aus dieſem Schwanken könnte man verſucht ſeyn,
die Dunkelheiten der hier vorliegenden Stelle, ſo wie die
(wirklichen oder vermeintlichen) Widerſprüche derſelben zu
erklären. Gegen dieſen Vorwurf habe ich mich ſchon
wiederholt erklärt. Es wird aber dieſe Meinungsverſchie-
denheit dazu dienen können, die Art, wie wir die beiden
Geſtalten oder Functionen jener Exception, in ihrer Ver-
wandtſchaft und Verſchiedenheit, zu denken haben, noch
anſchaulicher zu machen, als es ſchon oben (§ 281. 282)
verſucht worden iſt.

Wir ſind jetzt gewohnt, jene beiden Functionen der
Exception als auf verſchiedenen, theilweiſe entgegengeſetzten,
Principien beruhend zu denken, und wir thun in ſofern
wohl mit dieſer Auffaſſung des Gegenſtandes, als durch
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[511/0529] L. 7 de exceptione rei judicatae. Endlich wird die ſchon oben aufgeſtellte Regel über die Anwendung der Exception in einer vollſtändigeren Formel wiederholt (§ 4), und es wird davon Anwendung gemacht auf das Verhältniß der Erbrechtsklage zur Eigenthums- klage (§ 4), ſo wie auf das Verhältniß der Erbrechtsklage zu einer aus derſelben Erbſchaft abgeleiteten Schuldklage (§ 5). Es iſt ſchon oben angeführt worden, daß ein neuerer Ausleger dem Ulpian den Vorwurf macht, er ſchwanke in dieſer Stelle beſtändig zwiſchen dem Standpunkt der poſi- tiven und negativen Function der exceptio rei judicatae, und eben aus dieſem Schwanken könnte man verſucht ſeyn, die Dunkelheiten der hier vorliegenden Stelle, ſo wie die (wirklichen oder vermeintlichen) Widerſprüche derſelben zu erklären. Gegen dieſen Vorwurf habe ich mich ſchon wiederholt erklärt. Es wird aber dieſe Meinungsverſchie- denheit dazu dienen können, die Art, wie wir die beiden Geſtalten oder Functionen jener Exception, in ihrer Ver- wandtſchaft und Verſchiedenheit, zu denken haben, noch anſchaulicher zu machen, als es ſchon oben (§ 281. 282) verſucht worden iſt. Wir ſind jetzt gewohnt, jene beiden Functionen der Exception als auf verſchiedenen, theilweiſe entgegengeſetzten, Principien beruhend zu denken, und wir thun in ſofern wohl mit dieſer Auffaſſung des Gegenſtandes, als durch dieſe ſcharfe Ausbildung des Gegenſatzes eine vollſtändigere

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/529>, abgerufen am 25.11.2024.