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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Die Veranlassung und Rechtfertigung dieses Vertrags aber
giebt Gajus für die Klagen in rem so an: Dem Beklag-
ten wird gestattet, während des Rechtsstreits die streitige
Sache zu besitzen, dafür muß er aber von seiner Seite die
in dem Vertrag enthaltene Entschädigung versprechen, und
sogar durch Bürgen versichern (y).

Die hier dargestellte contractliche Obligation für die
nach der L. C. eintretenden Umwandlungen hat sich durch
alle Zeiten des R. R. erhalten, und ist auch in unser heu-
tiges Recht übergegangen. Nur hat sich die Form einer
ausdrücklichen Stipulation, selbst in den Fällen worin sie
in der älteren Zeit angewendet wurde, im Justinianischen
Recht gänzlich verloren.

§. 259.
Wesen der Litis Contestation. -- II. Canonisches Recht
und Reichsgesetze
.

Das canonische Recht hält den Römischen Begriff der
L. C. (§ 257) unverändert fest, beschäftigt sich aber haupt-
sächlich mit der Frage, welche auch späterhin als vorzugs-
weise wichtig behandelt wurde: ob und wann der Beklagte
verpflichtet sey, dasjenige zu thun, welches von seiner Seite

unten im Zusammenhang des De-
tails wieder vorkommen. Hier kam
es darauf an, den allgemeinen
Gesichtspunkt vorläufig zu be-
zeichnen.
(y) Gajus 4. § 89. -- s. o.
Note g. Nämlich an sich wäre für
denselben Zweck auch wohl eine
Sequestration als Sicherungsmit-
tel denkbar gewesen; darauf geht
das possidere conceditur.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Veranlaſſung und Rechtfertigung dieſes Vertrags aber
giebt Gajus für die Klagen in rem ſo an: Dem Beklag-
ten wird geſtattet, während des Rechtsſtreits die ſtreitige
Sache zu beſitzen, dafür muß er aber von ſeiner Seite die
in dem Vertrag enthaltene Entſchädigung verſprechen, und
ſogar durch Bürgen verſichern (y).

Die hier dargeſtellte contractliche Obligation für die
nach der L. C. eintretenden Umwandlungen hat ſich durch
alle Zeiten des R. R. erhalten, und iſt auch in unſer heu-
tiges Recht übergegangen. Nur hat ſich die Form einer
ausdrücklichen Stipulation, ſelbſt in den Fällen worin ſie
in der älteren Zeit angewendet wurde, im Juſtinianiſchen
Recht gänzlich verloren.

§. 259.
Weſen der Litis Conteſtation. — II. Canoniſches Recht
und Reichsgeſetze
.

Das canoniſche Recht hält den Römiſchen Begriff der
L. C. (§ 257) unverändert feſt, beſchäftigt ſich aber haupt-
ſächlich mit der Frage, welche auch ſpäterhin als vorzugs-
weiſe wichtig behandelt wurde: ob und wann der Beklagte
verpflichtet ſey, dasjenige zu thun, welches von ſeiner Seite

unten im Zuſammenhang des De-
tails wieder vorkommen. Hier kam
es darauf an, den allgemeinen
Geſichtspunkt vorläufig zu be-
zeichnen.
(y) Gajus 4. § 89. — ſ. o.
Note g. Nämlich an ſich wäre für
denſelben Zweck auch wohl eine
Sequeſtration als Sicherungsmit-
tel denkbar geweſen; darauf geht
das possidere conceditur.
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[36/0054] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Veranlaſſung und Rechtfertigung dieſes Vertrags aber giebt Gajus für die Klagen in rem ſo an: Dem Beklag- ten wird geſtattet, während des Rechtsſtreits die ſtreitige Sache zu beſitzen, dafür muß er aber von ſeiner Seite die in dem Vertrag enthaltene Entſchädigung verſprechen, und ſogar durch Bürgen verſichern (y). Die hier dargeſtellte contractliche Obligation für die nach der L. C. eintretenden Umwandlungen hat ſich durch alle Zeiten des R. R. erhalten, und iſt auch in unſer heu- tiges Recht übergegangen. Nur hat ſich die Form einer ausdrücklichen Stipulation, ſelbſt in den Fällen worin ſie in der älteren Zeit angewendet wurde, im Juſtinianiſchen Recht gänzlich verloren. §. 259. Weſen der Litis Conteſtation. — II. Canoniſches Recht und Reichsgeſetze. Das canoniſche Recht hält den Römiſchen Begriff der L. C. (§ 257) unverändert feſt, beſchäftigt ſich aber haupt- ſächlich mit der Frage, welche auch ſpäterhin als vorzugs- weiſe wichtig behandelt wurde: ob und wann der Beklagte verpflichtet ſey, dasjenige zu thun, welches von ſeiner Seite (x) (y) Gajus 4. § 89. — ſ. o. Note g. Nämlich an ſich wäre für denſelben Zweck auch wohl eine Sequeſtration als Sicherungsmit- tel denkbar geweſen; darauf geht das possidere conceditur. (x) unten im Zuſammenhang des De- tails wieder vorkommen. Hier kam es darauf an, den allgemeinen Geſichtspunkt vorläufig zu be- zeichnen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/54>, abgerufen am 24.11.2024.