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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze.
zur Vollziehung einer wahren L. C. beigetragen werden
muß. Dazu gehört vor Allem die Erklärung auf den In-
halt der Klage, also auch auf den thatsächlichen Grund
derselben: außerdem aber auch die Angabe der etwa vor-
handenen Exceptionen (§ 257). Es ist einleuchtend, daß,
wenn sich der Beklagte etwa auf Exceptionen beschränken
wollte, ohne sich über die Klage zu erklären, eine L. C.
darin nicht enthalten wäre und dadurch nicht entbehrlich
werden würde, daß also der Beklagte angehalten werden müßte,
das von seiner Seite zu einer wahren L. C. Fehlende noch
nachzubringen. Aus Vorschriften dieses besonderen Inhalts,
die ich im R. R. noch nicht finde, konnte leicht der Schein
entstehen, die L. C. sey eine einseitige Handlung des Be-
klagten, und zwar gerade die Erklärung auf die vom Klä-
ger vorgebrachten Thatsachen, anstatt daß das R. R.
darunter eine weit umfassendere gemeinsame Handlung der
Parteien versteht, ja sogar wörtlich das litem contestari
als eine Thätigkeit des Klägers, nicht des Beklagten,
bezeichnet (§ 257. g). Es wird weiter unten gezeigt wer-
den, daß ein aus diesem falschen Schein hervorgehender
irriger Sprachgebrauch in späterer Zeit ganz allgemein ge-
worden ist. Jedoch muß bemerkt werden, daß dieser Irr-
thum dem canonischen Recht in der That nicht zugeschrieben
werden darf, dieses vielmehr noch keinen vom R. R. ab-
weichenden Ausdruck enthält.

Die älteste Stelle des canonischen Rechts über die L. C.
beschäftigt sich mit der hier entwickelten speciellen Frage

§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.
zur Vollziehung einer wahren L. C. beigetragen werden
muß. Dazu gehört vor Allem die Erklärung auf den In-
halt der Klage, alſo auch auf den thatſächlichen Grund
derſelben: außerdem aber auch die Angabe der etwa vor-
handenen Exceptionen (§ 257). Es iſt einleuchtend, daß,
wenn ſich der Beklagte etwa auf Exceptionen beſchränken
wollte, ohne ſich über die Klage zu erklären, eine L. C.
darin nicht enthalten wäre und dadurch nicht entbehrlich
werden würde, daß alſo der Beklagte angehalten werden müßte,
das von ſeiner Seite zu einer wahren L. C. Fehlende noch
nachzubringen. Aus Vorſchriften dieſes beſonderen Inhalts,
die ich im R. R. noch nicht finde, konnte leicht der Schein
entſtehen, die L. C. ſey eine einſeitige Handlung des Be-
klagten, und zwar gerade die Erklärung auf die vom Klä-
ger vorgebrachten Thatſachen, anſtatt daß das R. R.
darunter eine weit umfaſſendere gemeinſame Handlung der
Parteien verſteht, ja ſogar wörtlich das litem contestari
als eine Thätigkeit des Klägers, nicht des Beklagten,
bezeichnet (§ 257. g). Es wird weiter unten gezeigt wer-
den, daß ein aus dieſem falſchen Schein hervorgehender
irriger Sprachgebrauch in ſpäterer Zeit ganz allgemein ge-
worden iſt. Jedoch muß bemerkt werden, daß dieſer Irr-
thum dem canoniſchen Recht in der That nicht zugeſchrieben
werden darf, dieſes vielmehr noch keinen vom R. R. ab-
weichenden Ausdruck enthält.

Die älteſte Stelle des canoniſchen Rechts über die L. C.
beſchäftigt ſich mit der hier entwickelten ſpeciellen Frage

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[37/0055] §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. zur Vollziehung einer wahren L. C. beigetragen werden muß. Dazu gehört vor Allem die Erklärung auf den In- halt der Klage, alſo auch auf den thatſächlichen Grund derſelben: außerdem aber auch die Angabe der etwa vor- handenen Exceptionen (§ 257). Es iſt einleuchtend, daß, wenn ſich der Beklagte etwa auf Exceptionen beſchränken wollte, ohne ſich über die Klage zu erklären, eine L. C. darin nicht enthalten wäre und dadurch nicht entbehrlich werden würde, daß alſo der Beklagte angehalten werden müßte, das von ſeiner Seite zu einer wahren L. C. Fehlende noch nachzubringen. Aus Vorſchriften dieſes beſonderen Inhalts, die ich im R. R. noch nicht finde, konnte leicht der Schein entſtehen, die L. C. ſey eine einſeitige Handlung des Be- klagten, und zwar gerade die Erklärung auf die vom Klä- ger vorgebrachten Thatſachen, anſtatt daß das R. R. darunter eine weit umfaſſendere gemeinſame Handlung der Parteien verſteht, ja ſogar wörtlich das litem contestari als eine Thätigkeit des Klägers, nicht des Beklagten, bezeichnet (§ 257. g). Es wird weiter unten gezeigt wer- den, daß ein aus dieſem falſchen Schein hervorgehender irriger Sprachgebrauch in ſpäterer Zeit ganz allgemein ge- worden iſt. Jedoch muß bemerkt werden, daß dieſer Irr- thum dem canoniſchen Recht in der That nicht zugeſchrieben werden darf, dieſes vielmehr noch keinen vom R. R. ab- weichenden Ausdruck enthält. Die älteſte Stelle des canoniſchen Rechts über die L. C. beſchäftigt ſich mit der hier entwickelten ſpeciellen Frage

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/55>, abgerufen am 24.11.2024.