Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XVII. ob der Beklagte auf eine so gefaßte Sponsionsformel sichhabe einlassen müssen, und es wird hinzugefügt, daß für das Justinianische Recht in jedem Fall diese Form als unanwendbar gedacht werden müsse (g). Dieses Letzte ist denn auch unbedenklich zuzugeben. X. Die Frage beschränkt sich daher auf den Fall der peti- Er konnte vielleicht schon in die Intentio gesetzt (g) Puchta Mus. B. 2 S. 264. 265. 268. Vgl. B. 3 S. 467. (h) Heffter S. 234 giebt dafür eine mögliche Fassung an. (i) Puchta Mus. II. 263--267, III. 474. 477. (k) Hierauf allein kommt es an,
damit eine in jus concepta in- tentio angenommen werden könne, im Gegensatz einer in factum concepta. Gajus IV. § 45. 46. Beilage XVII. ob der Beklagte auf eine ſo gefaßte Sponſionsformel ſichhabe einlaſſen müſſen, und es wird hinzugefügt, daß für das Juſtinianiſche Recht in jedem Fall dieſe Form als unanwendbar gedacht werden müſſe (g). Dieſes Letzte iſt denn auch unbedenklich zuzugeben. X. Die Frage beſchränkt ſich daher auf den Fall der peti- Er konnte vielleicht ſchon in die Intentio geſetzt (g) Puchta Muſ. B. 2 S. 264. 265. 268. Vgl. B. 3 S. 467. (h) Heffter S. 234 giebt dafür eine mögliche Faſſung an. (i) Puchta Muſ. II. 263—267, III. 474. 477. (k) Hierauf allein kommt es an,
damit eine in jus concepta in- tentio angenommen werden könne, im Gegenſatz einer in factum concepta. Gajus IV. § 45. 46. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0540" n="522"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVII.</hi></fw><lb/> ob der Beklagte auf eine ſo gefaßte Sponſionsformel ſich<lb/> habe einlaſſen müſſen, und es wird hinzugefügt, daß für<lb/> das Juſtinianiſche Recht in jedem Fall dieſe Form als<lb/> unanwendbar gedacht werden müſſe <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Muſ. B. 2 S. 264.<lb/> 265. 268. Vgl. B. 3 S. 467.</note>. Dieſes Letzte iſt<lb/> denn auch unbedenklich zuzugeben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Die Frage beſchränkt ſich daher auf den Fall der <hi rendition="#aq">peti-<lb/> toria formula,</hi> d. h. derjenigen Geſtalt der Eigenthums-<lb/> klage, welche allein in den Digeſten vorkommt, und darin<lb/> regelmäßig den Namen <hi rendition="#aq">rei vindicatio</hi> führt. Wie war es<lb/> möglich, hier jenen Vorbehalt einzufügen?</p><lb/> <p>Er konnte vielleicht ſchon in die <hi rendition="#aq">Intentio</hi> geſetzt<lb/> werden <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">Heffter</hi> S. 234 giebt dafür<lb/> eine mögliche Faſſung an.</note>. Die Gründe, die man gegen dieſe Möglich-<lb/> keit angeführt hat <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Muſ. <hi rendition="#aq">II.</hi> 263—267,<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> 474. 477.</note>, kann ich nicht als durchgreifend<lb/> anerkennen. Durch eine ſolche Faſſung, wird geſagt, habe<lb/> die Klage aufgehört, eine Eigenthumsklage zu ſeyn, und<lb/> ſey gewiſſermaßen eine <hi rendition="#aq">in factum actio</hi> geworden. Allein<lb/> wenn etwa die Formel: <hi rendition="#aq">Si paret, hominem Stichum Auli<lb/> Agerii esse,</hi> den Zuſatz bekommen hätte: <hi rendition="#aq">ex causa manci-<lb/> pationis,</hi> ſo war Dieſes noch immer eine reine <hi rendition="#aq">juris civilis<lb/> intentio</hi> <note place="foot" n="(k)">Hierauf allein kommt es an,<lb/> damit eine <hi rendition="#aq">in jus concepta in-<lb/> tentio</hi> angenommen werden könne,<lb/> im Gegenſatz einer <hi rendition="#aq">in factum<lb/> concepta. <hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 45. 46.</note>. — Ferner wird geſagt, unter dieſer Voraus-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [522/0540]
Beilage XVII.
ob der Beklagte auf eine ſo gefaßte Sponſionsformel ſich
habe einlaſſen müſſen, und es wird hinzugefügt, daß für
das Juſtinianiſche Recht in jedem Fall dieſe Form als
unanwendbar gedacht werden müſſe (g). Dieſes Letzte iſt
denn auch unbedenklich zuzugeben.
X.
Die Frage beſchränkt ſich daher auf den Fall der peti-
toria formula, d. h. derjenigen Geſtalt der Eigenthums-
klage, welche allein in den Digeſten vorkommt, und darin
regelmäßig den Namen rei vindicatio führt. Wie war es
möglich, hier jenen Vorbehalt einzufügen?
Er konnte vielleicht ſchon in die Intentio geſetzt
werden (h). Die Gründe, die man gegen dieſe Möglich-
keit angeführt hat (i), kann ich nicht als durchgreifend
anerkennen. Durch eine ſolche Faſſung, wird geſagt, habe
die Klage aufgehört, eine Eigenthumsklage zu ſeyn, und
ſey gewiſſermaßen eine in factum actio geworden. Allein
wenn etwa die Formel: Si paret, hominem Stichum Auli
Agerii esse, den Zuſatz bekommen hätte: ex causa manci-
pationis, ſo war Dieſes noch immer eine reine juris civilis
intentio (k). — Ferner wird geſagt, unter dieſer Voraus-
(g) Puchta Muſ. B. 2 S. 264.
265. 268. Vgl. B. 3 S. 467.
(h) Heffter S. 234 giebt dafür
eine mögliche Faſſung an.
(i) Puchta Muſ. II. 263—267,
III. 474. 477.
(k) Hierauf allein kommt es an,
damit eine in jus concepta in-
tentio angenommen werden könne,
im Gegenſatz einer in factum
concepta. Gajus IV. § 45. 46.
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