Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 261. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung selbst gesichert. Ich halte die zweite Meinung für die richtige, und Aus diesen Worten wird gefolgert, die Klage unter- (h) pr. j. de usuc. (2. 6) "et ideo Constitutionem super hoc promulgavimus, qua cautum est, ut res quidem mobiles per triennium, immobiles vero per longi temporis possessionem, i. e. inter praesentes decennio, inter absentes viginti annis, usucapiantur." -- Daß hier der dreißigjährige Besitz nicht mit auf- geführt ist, mag aus Nachlässigkeit oder aus Rücksicht auf dessen exceptionelle Natur und Beschaffen- heit herrühren; eine wesentliche Verschiedenheit kann aus dieser Auslassung auch für diesen Fall nicht abgeleitet werden. Auch er enthält eine wahre Usucapion, und wird nur zufällig nicht so genannt. (i) L. 2 C. de ann. exc. (7. 40).
§. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert. Ich halte die zweite Meinung für die richtige, und Aus dieſen Worten wird gefolgert, die Klage unter- (h) pr. j. de usuc. (2. 6) „et ideo Constitutionem super hoc promulgavimus, qua cautum est, ut res quidem mobiles per triennium, immobiles vero per longi temporis possessionem, i. e. inter praesentes decennio, inter absentes viginti annis, usucapiantur.“ — Daß hier der dreißigjährige Beſitz nicht mit auf- geführt iſt, mag aus Nachläſſigkeit oder aus Rückſicht auf deſſen exceptionelle Natur und Beſchaffen- heit herrühren; eine weſentliche Verſchiedenheit kann aus dieſer Auslaſſung auch für dieſen Fall nicht abgeleitet werden. Auch er enthält eine wahre Uſucapion, und wird nur zufällig nicht ſo genannt. (i) L. 2 C. de ann. exc. (7. 40).
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§. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert.
Ich halte die zweite Meinung für die richtige, und
zwar hauptſächlich deswegen, weil Juſtinian ſelbſt den
Beſitz von 3, 10, 20 Jahren geradezu als Uſucapion
bezeichnet (h), und dadurch als einen Rechtsbegriff aufſtellt,
auf welchen er die in ſeinen Rechtsbüchern über die Uſu-
capion aufgeſtellten Vorſchriften angewendet wiſſen will. —
Für die entgegengeſetzte Meinung wird ein Geſetz von Ju-
ſtinian angeführt, welches folgenden Inhalt hat (i). Wenn
der Eigenthümer eine Vindication gegen den Beſitzer ſeiner
Sache deswegen nicht anbringen kann, weil dieſer Be-
ſitzer abweſend, oder Kind, oder wahnſinnig iſt, ſo darf der
Eigenthümer ſeine Klage bei dem Präſes, oder dem Biſchof,
oder dem Defenſor einreichen u. ſ. w.,
„et hoc sufficere ad omnem temporalem interruptio-
nem, sive triennii, sive longi temporis, sive triginta
vel quadraginta annorum sit.“ (Vorher heißt es:
interruptionem temporis facere, et sufficere hoc ad
plenissimam interruptionem.)
Aus dieſen Worten wird gefolgert, die Klage unter-
breche jetzt wirklich die Uſucapion. Allein Juſtinian hatte
(h) pr. j. de usuc. (2. 6) „et
ideo Constitutionem super hoc
promulgavimus, qua cautum
est, ut res quidem mobiles per
triennium, immobiles vero per
longi temporis possessionem,
i. e. inter praesentes decennio,
inter absentes viginti annis,
usucapiantur.“ — Daß hier der
dreißigjährige Beſitz nicht mit auf-
geführt iſt, mag aus Nachläſſigkeit
oder aus Rückſicht auf deſſen
exceptionelle Natur und Beſchaffen-
heit herrühren; eine weſentliche
Verſchiedenheit kann aus dieſer
Auslaſſung auch für dieſen Fall
nicht abgeleitet werden. Auch er
enthält eine wahre Uſucapion, und
wird nur zufällig nicht ſo genannt.
(i) L. 2 C. de ann. exc. (7. 40).
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