Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 262. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung gesichert. (Forts.) L. C. fehlt, während des Rechtsstreits aber entsteht, sosoll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da- seyn des Interesse in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil) erfordert wird (e). Eine fernere Bestätigung liegt in folgender wichtigen Viele Schriftsteller haben einen Widerspruch gegen die (e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4), vgl. oben § 261. o. (f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei jud. (44. 2). (g) L. cit. "... alia enim causa fuit prioris dominii, haec nova nunc accessit. Itaque ad- quisitum quidem postea domi- nium aliam causam facit, mu- tata autem opinio petitoris non facit." 5*
§. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.) L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht, ſoſoll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da- ſeyn des Intereſſe in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil) erfordert wird (e). Eine fernere Beſtätigung liegt in folgender wichtigen Viele Schriftſteller haben einen Widerſpruch gegen die (e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4), vgl. oben § 261. o. (f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei jud. (44. 2). (g) L. cit. „… alia enim causa fuit prioris dominii, haec nova nunc accessit. Itaque ad- quisitum quidem postea domi- nium aliam causam facit, mu- tata autem opinio petitoris non facit.“ 5*
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§. 262. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung geſichert. (Fortſ.)
L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht, ſo
ſoll dennoch keine Verurtheilung erfolgen, indem das Da-
ſeyn des Intereſſe in beiden Zeitpunkten (L. C. und Urtheil)
erfordert wird (e).
Eine fernere Beſtätigung liegt in folgender wichtigen
Regel, deren vollſtändiger Zuſammenhang erſt weiter unten
in der Lehre vom Urtheil erklärt werden kann. Wenn der
Kläger das Eigenthum der vindicirten Sache erſt nach der
L. C. erwirbt, ſo ſoll ihm das abweiſende Urtheil bei einer
neu angeſtellten Vindication nicht als Exception entgegen
geſetzt werden können (f). Dies wird hier allgemein aus-
geſprochen, ohne Unterſchied, ob der neue Erwerb vor oder
nach dem erſten Urtheil eingetreten iſt. Zwar wird zunächſt
nur die Wirkſamkeit der exceptio rei judicatae im zweiten
Prozeß verneint, und es wird nicht ausdrücklich die Frage
berührt, ob etwa auch ſchon in der erſten Vindication der
Richter wegen des inzwiſchen erworbenen Eigenthums ver-
urtheilen dürfe. Allein die Gründe, die der Juriſt zur Be-
ſtätigung ſeines Ausſpruchs anführt, laſſen keinen Zweifel,
daß er eine ſolche Verurtheilung für unmöglich halten
mußte (g).
Viele Schriftſteller haben einen Widerſpruch gegen die
(e) L. 7 § 7 ad exhib. (10. 4),
vgl. oben § 261. o.
(f) L. 11 § 4. 5 de exc. rei
jud. (44. 2).
(g) L. cit. „… alia enim
causa fuit prioris dominii, haec
nova nunc accessit. Itaque ad-
quisitum quidem postea domi-
nium aliam causam facit, mu-
tata autem opinio petitoris non
facit.“
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