Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Ereignisse, wie z. B. die Herstellung eines abgebranntenoder eingestürzten Hauses, wovon hier, bei einem Rechts- institut, natürlich nicht die Rede seyn kann. Vor Allem also ist die in dem Namen nicht ausgedrückte Beschrän- kung des Begriffs auf eine Herstellung innerhalb des Rechtsgebietes nothwendig (b). Allein auch diese Be- schränkung ist noch keinesweges ausreichend. Im Rechtsgebiet nämlich findet sich in sehr ausgedehnter (b) Es ist zu bemerken, daß
der Ausdruck: in integrum re- stitutio, auch in seiner technischen Beschränkung auf den Rechtszustand, in einer zwiefachen Construction vorkommt; am häufigsten ist die Rede von einer Restitution der verletzten Person in ihren frü- heren besseren Zustand (z. B. minor restituitur); dann aber auch von einer Restitution des verlorenen Rechts (an die Person), z. B. L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6) ".. actionem ... in integrum restituam" (§ 325 Note m). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Ereigniſſe, wie z. B. die Herſtellung eines abgebranntenoder eingeſtürzten Hauſes, wovon hier, bei einem Rechts- inſtitut, natürlich nicht die Rede ſeyn kann. Vor Allem alſo iſt die in dem Namen nicht ausgedrückte Beſchrän- kung des Begriffs auf eine Herſtellung innerhalb des Rechtsgebietes nothwendig (b). Allein auch dieſe Be- ſchränkung iſt noch keinesweges ausreichend. Im Rechtsgebiet nämlich findet ſich in ſehr ausgedehnter (b) Es iſt zu bemerken, daß
der Ausdruck: in integrum re- stitutio, auch in ſeiner techniſchen Beſchränkung auf den Rechtszuſtand, in einer zwiefachen Conſtruction vorkommt; am häufigſten iſt die Rede von einer Reſtitution der verletzten Perſon in ihren frü- heren beſſeren Zuſtand (z. B. minor restituitur); dann aber auch von einer Reſtitution des verlorenen Rechts (an die Perſon), z. B. L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6) „.. actionem … in integrum restituam“ (§ 325 Note m). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0114" n="92"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Ereigniſſe, wie z. B. die Herſtellung eines abgebrannten<lb/> oder eingeſtürzten Hauſes, wovon hier, bei einem Rechts-<lb/> inſtitut, natürlich nicht die Rede ſeyn kann. Vor Allem<lb/> alſo iſt die in dem Namen nicht ausgedrückte Beſchrän-<lb/> kung des Begriffs auf eine Herſtellung <hi rendition="#g">innerhalb des<lb/> Rechtsgebietes</hi> nothwendig <note place="foot" n="(b)">Es iſt zu bemerken, daß<lb/> der Ausdruck: <hi rendition="#aq">in integrum re-<lb/> stitutio,</hi> auch in ſeiner techniſchen<lb/> Beſchränkung auf den Rechtszuſtand,<lb/> in einer zwiefachen Conſtruction<lb/> vorkommt; am häufigſten iſt die<lb/> Rede von einer Reſtitution der<lb/> verletzten <hi rendition="#g">Perſon</hi> in ihren frü-<lb/> heren beſſeren Zuſtand (z. B. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">minor</hi><lb/> restituitur</hi>); dann aber auch von<lb/> einer Reſtitution des verlorenen<lb/><hi rendition="#g">Rechts</hi> (<hi rendition="#g">an</hi> die Perſon), z. B.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">ex. qu. c. huj.</hi> (4. 6)<lb/> „.. <hi rendition="#i">actionem</hi> … in integrum<lb/> restituam“</hi> (§ 325 Note <hi rendition="#aq">m</hi>).</note>. Allein auch dieſe Be-<lb/> ſchränkung iſt noch keinesweges ausreichend.</p><lb/> <p>Im Rechtsgebiet nämlich findet ſich in ſehr ausgedehnter<lb/> Weiſe die Möglichkeit und das Bedürfniß einer Herſtellung<lb/> in den zahlreichen und wichtigen Fällen, in welchen die<lb/> Rechtsordnung geſtört, alſo ein Recht verletzt wird. Die<lb/> gemeinſame Natur dieſer Fälle läßt ſich ſo bezeichnen, daß<lb/> ein Recht von ſeiner thatſächlichen Ausübung getrennt wird,<lb/> ſo daß die Herſtellung beſteht in der Wiedervereinigung des<lb/> Rechts mit der Thatſache der Ausübung. Dieſe Herſtellung<lb/> kann bewirkt werden ſowohl durch die freiwillige Handlung<lb/> einer anderen Perſon, als durch Zwang in Folge einer<lb/> Rechtsanſtalt; auf dieſen letzten Fall beziehen ſich mehrere<lb/> wichtige Theile des Rechtsgebietes, unter andern in dem<lb/> Syſtem des Privatrechts das geſammte Actionenrecht (§ 204).<lb/> Für die Herſtellung durch eine dem Berechtigten gegenüber<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0114]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Ereigniſſe, wie z. B. die Herſtellung eines abgebrannten
oder eingeſtürzten Hauſes, wovon hier, bei einem Rechts-
inſtitut, natürlich nicht die Rede ſeyn kann. Vor Allem
alſo iſt die in dem Namen nicht ausgedrückte Beſchrän-
kung des Begriffs auf eine Herſtellung innerhalb des
Rechtsgebietes nothwendig (b). Allein auch dieſe Be-
ſchränkung iſt noch keinesweges ausreichend.
Im Rechtsgebiet nämlich findet ſich in ſehr ausgedehnter
Weiſe die Möglichkeit und das Bedürfniß einer Herſtellung
in den zahlreichen und wichtigen Fällen, in welchen die
Rechtsordnung geſtört, alſo ein Recht verletzt wird. Die
gemeinſame Natur dieſer Fälle läßt ſich ſo bezeichnen, daß
ein Recht von ſeiner thatſächlichen Ausübung getrennt wird,
ſo daß die Herſtellung beſteht in der Wiedervereinigung des
Rechts mit der Thatſache der Ausübung. Dieſe Herſtellung
kann bewirkt werden ſowohl durch die freiwillige Handlung
einer anderen Perſon, als durch Zwang in Folge einer
Rechtsanſtalt; auf dieſen letzten Fall beziehen ſich mehrere
wichtige Theile des Rechtsgebietes, unter andern in dem
Syſtem des Privatrechts das geſammte Actionenrecht (§ 204).
Für die Herſtellung durch eine dem Berechtigten gegenüber
(b) Es iſt zu bemerken, daß
der Ausdruck: in integrum re-
stitutio, auch in ſeiner techniſchen
Beſchränkung auf den Rechtszuſtand,
in einer zwiefachen Conſtruction
vorkommt; am häufigſten iſt die
Rede von einer Reſtitution der
verletzten Perſon in ihren frü-
heren beſſeren Zuſtand (z. B. minor
restituitur); dann aber auch von
einer Reſtitution des verlorenen
Rechts (an die Perſon), z. B.
L. 1 § 1 ex. qu. c. huj. (4. 6)
„.. actionem … in integrum
restituam“ (§ 325 Note m).
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