Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 316. Begriff der Restitution. urtheilten ihrem Wesen nach eine wahre in integrum re-stitutio und mit der prätorischen völlig gleichartig ist, nur mit dem Unterschied, daß sie nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der Besitz der höchsten Regierungsgewalt zum Ausspruch der- selben fähig macht. Wenn aber der Kaiser begnadigt, so thut er dieses eben so in Kraft seines Imperium, wie wenn der Prätor im Privatrecht eine Restitution ertheilt. In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus dem Edikt und aus einem feierlichen Ausspruch des Kaisers herrühren, ist an einen nachlässigen, ungenauen Sprach- gebrauch gar nicht zu denken. In folgenden Stellen dagegen findet sich in der That 1. Wenn der Besitzer einer Sache wegen derselben eine (h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de
al jud. mut. (4. 7). Die Dige- stenstellen über diesen Rechtssatz find theils aus Commentaren über das Provinzialedict entnommen (L. 1 eod.), theils aus Commen- taren über das prätorische Edict (L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber waren beide Edicte hierin wesent- lich übereinstimmend. §. 316. Begriff der Reſtitution. urtheilten ihrem Weſen nach eine wahre in integrum re-stitutio und mit der prätoriſchen völlig gleichartig iſt, nur mit dem Unterſchied, daß ſie nicht dem Privatrecht, ſondern dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der Beſitz der höchſten Regierungsgewalt zum Ausſpruch der- ſelben fähig macht. Wenn aber der Kaiſer begnadigt, ſo thut er dieſes eben ſo in Kraft ſeines Imperium, wie wenn der Prätor im Privatrecht eine Reſtitution ertheilt. In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus dem Edikt und aus einem feierlichen Ausſpruch des Kaiſers herrühren, iſt an einen nachläſſigen, ungenauen Sprach- gebrauch gar nicht zu denken. In folgenden Stellen dagegen findet ſich in der That 1. Wenn der Beſitzer einer Sache wegen derſelben eine (h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de
al jud. mut. (4. 7). Die Dige- ſtenſtellen über dieſen Rechtsſatz find theils aus Commentaren über das Provinzialedict entnommen (L. 1 eod.), theils aus Commen- taren über das prätoriſche Edict (L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber waren beide Edicte hierin weſent- lich übereinſtimmend. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0125" n="103"/><fw place="top" type="header">§. 316. Begriff der Reſtitution.</fw><lb/> urtheilten ihrem Weſen nach eine wahre <hi rendition="#aq">in integrum re-<lb/> stitutio</hi> und mit der prätoriſchen völlig gleichartig iſt, nur<lb/> mit dem Unterſchied, daß ſie nicht dem Privatrecht, ſondern<lb/> dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der<lb/> Beſitz der höchſten Regierungsgewalt zum Ausſpruch der-<lb/> ſelben fähig macht. Wenn aber der Kaiſer begnadigt,<lb/> ſo thut er dieſes eben ſo in Kraft ſeines Imperium, wie<lb/> wenn der Prätor im Privatrecht eine Reſtitution ertheilt.<lb/> In den hier angeführten Stellen nun (Note <hi rendition="#aq">g</hi>), die aus<lb/> dem Edikt und aus einem feierlichen Ausſpruch des Kaiſers<lb/> herrühren, iſt an einen nachläſſigen, ungenauen Sprach-<lb/> gebrauch gar nicht zu denken.</p><lb/> <p>In folgenden Stellen dagegen findet ſich in der That<lb/> ein ſolcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der<lb/><hi rendition="#aq">in integrum restitutio</hi> auf Fälle angewendet wird, die nicht<lb/> zur wahren Reſtitution gehören.</p><lb/> <p>1. Wenn der Beſitzer einer Sache wegen derſelben eine<lb/> Klage von mir erwartet, und dieſe Sache an einen Dritten<lb/> veräußert, in der unredlichen Abſicht, mich durch die Ver-<lb/> änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, ſo habe<lb/> ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Entſchädigung<lb/> wegen dieſer Veränderung <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 4 § 5 <hi rendition="#i">de<lb/> al jud. mut.</hi></hi> (4. 7). Die Dige-<lb/> ſtenſtellen über dieſen Rechtsſatz<lb/> find theils aus Commentaren über<lb/> das Provinzialedict entnommen<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi>), theils aus Commen-<lb/> taren über das prätoriſche Edict<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi>) Ohne Zweifel aber<lb/> waren beide Edicte hierin weſent-<lb/> lich übereinſtimmend.</note>, und gerade dieſe Klage, die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0125]
§. 316. Begriff der Reſtitution.
urtheilten ihrem Weſen nach eine wahre in integrum re-
stitutio und mit der prätoriſchen völlig gleichartig iſt, nur
mit dem Unterſchied, daß ſie nicht dem Privatrecht, ſondern
dem öffentlichen Recht angehört, weshalb auch nur der
Beſitz der höchſten Regierungsgewalt zum Ausſpruch der-
ſelben fähig macht. Wenn aber der Kaiſer begnadigt,
ſo thut er dieſes eben ſo in Kraft ſeines Imperium, wie
wenn der Prätor im Privatrecht eine Reſtitution ertheilt.
In den hier angeführten Stellen nun (Note g), die aus
dem Edikt und aus einem feierlichen Ausſpruch des Kaiſers
herrühren, iſt an einen nachläſſigen, ungenauen Sprach-
gebrauch gar nicht zu denken.
In folgenden Stellen dagegen findet ſich in der That
ein ſolcher ungenauer Sprachgebrauch, worin der Name der
in integrum restitutio auf Fälle angewendet wird, die nicht
zur wahren Reſtitution gehören.
1. Wenn der Beſitzer einer Sache wegen derſelben eine
Klage von mir erwartet, und dieſe Sache an einen Dritten
veräußert, in der unredlichen Abſicht, mich durch die Ver-
änderung des Beklagten in Nachtheil zu bringen, ſo habe
ich gegen den Veräußernden eine Klage auf Entſchädigung
wegen dieſer Veränderung (h), und gerade dieſe Klage, die
(h) L. 1 pr. L. 4 § 5 de
al jud. mut. (4. 7). Die Dige-
ſtenſtellen über dieſen Rechtsſatz
find theils aus Commentaren über
das Provinzialedict entnommen
(L. 1 eod.), theils aus Commen-
taren über das prätoriſche Edict
(L. 8 eod.) Ohne Zweifel aber
waren beide Edicte hierin weſent-
lich übereinſtimmend.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |