Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. offenbar keine Restitution ist, wird als eine solche vonGajus bezeichnet (i), welches wir daher als einen unge- nauen Ausdruck ansehen müssen. In diesem Fall ließe sich nun allerdings eine wahre Restitution denken, indem die ursprüngliche in rem actio gegen den Veräußernden durch Restitution gegen die Veräußerung zugelassen würde. Eine solche Restitution ist auch wahrscheinlich durch das Edict dargeboten worden, so daß der Verletzte zwischen ihr und der persönlichen Entschädigungsklage die Wahl haben sollte (k); daraus erklärt sich sowohl die Stellung jener Klage im vierten Buch der Digesten, als auch der eben gerügte ungenaue (vielleicht interpolirte) Ausdruck des Gajus. Daß aber diese Restitution selbst in den Digesten nicht mehr erwähnt wird, erklärt sich daraus, daß sie durch einen späteren Rechtssatz völlig entbehrlich wurde; wer nämlich (i) L. 3 § 4 eod. "Ex quibus apparet, quod Proconsul in integrum restituturum se polli- cetur: ut hac actione officio tantum judicis consequatur actor, quanti ejus intersit alium adversarium non ha- buisse." Offenbar wird hier die Geldentschädigung als Frucht einer Restitution bezeichnet, obgleich sie mit dieser nur den allgemeinen Zweck gemein hat, das Vermögen des Berechtigten gegen Schaden zu verwahren. -- Es muß aber dahin gestellt bleiben, wie viel etwa interpolirt seyn mag. (k) Darauf deutet ein Rescript
von Diocletian in L. 1 C. eod. (2. 55), worin gesagt wird, der Verletzte habe die Wahl, ob er mit der gewöhnlichen Klage in rem gegen den neuen Erwerber klagen wolle, oder aber gegen den Ver- äußernden. Das letzte wird so ausgedrückt: "cum ... in inte- grum restitutio edicto perpetuo permittatur." Es mag dahin gestellt bleiben, ob der Verfasser dieses Rescripts unter der Restitu- tion die Entschädigungsklage ver- stand (so wie Gajus), oder aber den neueren Rechtssatz von der in rem actio gegen den, qui dolo desiit possidere (Note l). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. offenbar keine Reſtitution iſt, wird als eine ſolche vonGajus bezeichnet (i), welches wir daher als einen unge- nauen Ausdruck anſehen müſſen. In dieſem Fall ließe ſich nun allerdings eine wahre Reſtitution denken, indem die urſprüngliche in rem actio gegen den Veräußernden durch Reſtitution gegen die Veräußerung zugelaſſen würde. Eine ſolche Reſtitution iſt auch wahrſcheinlich durch das Edict dargeboten worden, ſo daß der Verletzte zwiſchen ihr und der perſönlichen Entſchädigungsklage die Wahl haben ſollte (k); daraus erklärt ſich ſowohl die Stellung jener Klage im vierten Buch der Digeſten, als auch der eben gerügte ungenaue (vielleicht interpolirte) Ausdruck des Gajus. Daß aber dieſe Reſtitution ſelbſt in den Digeſten nicht mehr erwähnt wird, erklärt ſich daraus, daß ſie durch einen ſpäteren Rechtsſatz völlig entbehrlich wurde; wer nämlich (i) L. 3 § 4 eod. „Ex quibus apparet, quod Proconsul in integrum restituturum se polli- cetur: ut hac actione officio tantum judicis consequatur actor, quanti ejus intersit alium adversarium non ha- buisse.“ Offenbar wird hier die Geldentſchädigung als Frucht einer Reſtitution bezeichnet, obgleich ſie mit dieſer nur den allgemeinen Zweck gemein hat, das Vermögen des Berechtigten gegen Schaden zu verwahren. — Es muß aber dahin geſtellt bleiben, wie viel etwa interpolirt ſeyn mag. (k) Darauf deutet ein Reſcript
von Diocletian in L. 1 C. eod. (2. 55), worin geſagt wird, der Verletzte habe die Wahl, ob er mit der gewöhnlichen Klage in rem gegen den neuen Erwerber klagen wolle, oder aber gegen den Ver- äußernden. Das letzte wird ſo ausgedrückt: „cum … in inte- grum restitutio edicto perpetuo permittatur.“ Es mag dahin geſtellt bleiben, ob der Verfaſſer dieſes Reſcripts unter der Reſtitu- tion die Entſchädigungsklage ver- ſtand (ſo wie Gajus), oder aber den neueren Rechtsſatz von der in rem actio gegen den, qui dolo desiit possidere (Note l). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0126" n="104"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> offenbar keine Reſtitution iſt, wird als eine ſolche von<lb/><hi rendition="#g">Gajus</hi> bezeichnet <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">eod.</hi> „Ex quibus<lb/> apparet, quod Proconsul <hi rendition="#i">in<lb/> integrum restituturum</hi> se polli-<lb/> cetur: ut hac actione officio<lb/> tantum judicis consequatur<lb/> actor, quanti ejus intersit<lb/> alium adversarium non ha-<lb/> buisse.“</hi> Offenbar wird hier die<lb/> Geldentſchädigung als Frucht einer<lb/> Reſtitution bezeichnet, obgleich ſie<lb/> mit dieſer nur den allgemeinen<lb/> Zweck gemein hat, das Vermögen<lb/> des Berechtigten gegen Schaden<lb/> zu verwahren. — Es muß aber<lb/> dahin geſtellt bleiben, wie viel<lb/> etwa interpolirt ſeyn mag.</note>, welches wir daher als einen unge-<lb/> nauen Ausdruck anſehen müſſen. In dieſem Fall ließe ſich<lb/> nun allerdings eine wahre Reſtitution denken, indem die<lb/> urſprüngliche <hi rendition="#aq">in rem actio</hi> gegen den Veräußernden durch<lb/> Reſtitution gegen die Veräußerung zugelaſſen würde. Eine<lb/> ſolche Reſtitution iſt auch wahrſcheinlich durch das Edict<lb/> dargeboten worden, ſo daß der Verletzte zwiſchen ihr und<lb/> der perſönlichen Entſchädigungsklage die Wahl haben<lb/> ſollte <note place="foot" n="(k)">Darauf deutet ein Reſcript<lb/> von <hi rendition="#g">Diocletian</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. eod.</hi></hi><lb/> (2. 55), worin geſagt wird, der<lb/> Verletzte habe die Wahl, ob er<lb/> mit der gewöhnlichen Klage <hi rendition="#aq">in rem</hi><lb/> gegen den neuen Erwerber klagen<lb/> wolle, oder aber gegen den Ver-<lb/> äußernden. Das letzte wird ſo<lb/> ausgedrückt: <hi rendition="#aq">„cum … in inte-<lb/> grum restitutio <hi rendition="#i">edicto perpetuo<lb/> permittatur.“</hi></hi> Es mag dahin<lb/> geſtellt bleiben, ob der Verfaſſer<lb/> dieſes Reſcripts unter der Reſtitu-<lb/> tion die Entſchädigungsklage ver-<lb/> ſtand (ſo wie <hi rendition="#g">Gajus</hi>), oder aber<lb/> den neueren Rechtsſatz von der<lb/><hi rendition="#aq">in rem actio</hi> gegen den, <hi rendition="#aq">qui dolo<lb/> desiit possidere</hi> (Note <hi rendition="#aq">l</hi>).</note>; daraus erklärt ſich ſowohl die Stellung jener<lb/> Klage im vierten Buch der Digeſten, als auch der eben<lb/> gerügte ungenaue (vielleicht interpolirte) Ausdruck des<lb/><hi rendition="#g">Gajus</hi>. Daß aber dieſe Reſtitution ſelbſt in den Digeſten<lb/> nicht mehr erwähnt wird, erklärt ſich daraus, daß ſie durch<lb/> einen ſpäteren Rechtsſatz völlig entbehrlich wurde; wer nämlich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [104/0126]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
offenbar keine Reſtitution iſt, wird als eine ſolche von
Gajus bezeichnet (i), welches wir daher als einen unge-
nauen Ausdruck anſehen müſſen. In dieſem Fall ließe ſich
nun allerdings eine wahre Reſtitution denken, indem die
urſprüngliche in rem actio gegen den Veräußernden durch
Reſtitution gegen die Veräußerung zugelaſſen würde. Eine
ſolche Reſtitution iſt auch wahrſcheinlich durch das Edict
dargeboten worden, ſo daß der Verletzte zwiſchen ihr und
der perſönlichen Entſchädigungsklage die Wahl haben
ſollte (k); daraus erklärt ſich ſowohl die Stellung jener
Klage im vierten Buch der Digeſten, als auch der eben
gerügte ungenaue (vielleicht interpolirte) Ausdruck des
Gajus. Daß aber dieſe Reſtitution ſelbſt in den Digeſten
nicht mehr erwähnt wird, erklärt ſich daraus, daß ſie durch
einen ſpäteren Rechtsſatz völlig entbehrlich wurde; wer nämlich
(i) L. 3 § 4 eod. „Ex quibus
apparet, quod Proconsul in
integrum restituturum se polli-
cetur: ut hac actione officio
tantum judicis consequatur
actor, quanti ejus intersit
alium adversarium non ha-
buisse.“ Offenbar wird hier die
Geldentſchädigung als Frucht einer
Reſtitution bezeichnet, obgleich ſie
mit dieſer nur den allgemeinen
Zweck gemein hat, das Vermögen
des Berechtigten gegen Schaden
zu verwahren. — Es muß aber
dahin geſtellt bleiben, wie viel
etwa interpolirt ſeyn mag.
(k) Darauf deutet ein Reſcript
von Diocletian in L. 1 C. eod.
(2. 55), worin geſagt wird, der
Verletzte habe die Wahl, ob er
mit der gewöhnlichen Klage in rem
gegen den neuen Erwerber klagen
wolle, oder aber gegen den Ver-
äußernden. Das letzte wird ſo
ausgedrückt: „cum … in inte-
grum restitutio edicto perpetuo
permittatur.“ Es mag dahin
geſtellt bleiben, ob der Verfaſſer
dieſes Reſcripts unter der Reſtitu-
tion die Entſchädigungsklage ver-
ſtand (ſo wie Gajus), oder aber
den neueren Rechtsſatz von der
in rem actio gegen den, qui dolo
desiit possidere (Note l).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |