Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Urtheil über den inneren Werth dieses Instituts im Ver-hältniß zu unserm heutigen Rechtszustand erhält eine beson- dere Bestätigung durch die Betrachtung der einzelnen Re- stitutionsgründe. Bei der Restitution der Minderjährigen wird ihre sehr bedenkliche praktische Seite noch näher nach- gewiesen werden (§ 322). Die Restitution der Abwesenden hat zwar keine ähnliche allgemeine Gründe gegen sich; allein das Bedürfniß und die Wichtigkeit derselben hat sich seit ihrer ersten Einführung ungemein vermindert. Sie war besonders wichtig als Abhülfe gegen die Gefahren, die aus der kurzen Usucapion (ein Jahr und zwei Jahre), so wie aus vielen kurzen Klagverjährungen entstanden. Seitdem damit viele und große Veränderungen vorgegangen sind, ist auch sie leichter zu entbehren. Die übrigen Restitutionen aber waren schon im neueren Römischen Recht meist durch ordentliche Rechtsmittel ersetzt, und daher als Restitutionen nicht mehr wichtig. Ich fasse die hier gegebene Rechenschaft über die innere Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Urtheil über den inneren Werth dieſes Inſtituts im Ver-hältniß zu unſerm heutigen Rechtszuſtand erhält eine beſon- dere Beſtätigung durch die Betrachtung der einzelnen Re- ſtitutionsgründe. Bei der Reſtitution der Minderjährigen wird ihre ſehr bedenkliche praktiſche Seite noch näher nach- gewieſen werden (§ 322). Die Reſtitution der Abweſenden hat zwar keine ähnliche allgemeine Gründe gegen ſich; allein das Bedürfniß und die Wichtigkeit derſelben hat ſich ſeit ihrer erſten Einführung ungemein vermindert. Sie war beſonders wichtig als Abhülfe gegen die Gefahren, die aus der kurzen Uſucapion (ein Jahr und zwei Jahre), ſo wie aus vielen kurzen Klagverjährungen entſtanden. Seitdem damit viele und große Veränderungen vorgegangen ſind, iſt auch ſie leichter zu entbehren. Die übrigen Reſtitutionen aber waren ſchon im neueren Römiſchen Recht meiſt durch ordentliche Rechtsmittel erſetzt, und daher als Reſtitutionen nicht mehr wichtig. Ich faſſe die hier gegebene Rechenſchaft über die innere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0136" n="114"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Urtheil über den inneren Werth dieſes Inſtituts im Ver-<lb/> hältniß zu unſerm heutigen Rechtszuſtand erhält eine beſon-<lb/> dere Beſtätigung durch die Betrachtung der einzelnen Re-<lb/> ſtitutionsgründe. Bei der Reſtitution der Minderjährigen<lb/> wird ihre ſehr bedenkliche praktiſche Seite noch näher nach-<lb/> gewieſen werden (§ 322). Die Reſtitution der Abweſenden<lb/> hat zwar keine ähnliche allgemeine Gründe gegen ſich; allein<lb/> das Bedürfniß und die Wichtigkeit derſelben hat ſich ſeit<lb/> ihrer erſten Einführung ungemein vermindert. Sie war<lb/> beſonders wichtig als Abhülfe gegen die Gefahren, die aus<lb/> der kurzen Uſucapion (ein Jahr und zwei Jahre), ſo wie<lb/> aus vielen kurzen Klagverjährungen entſtanden. Seitdem<lb/> damit viele und große Veränderungen vorgegangen ſind, iſt<lb/> auch ſie leichter zu entbehren. Die übrigen Reſtitutionen<lb/> aber waren ſchon im neueren Römiſchen Recht meiſt durch<lb/> ordentliche Rechtsmittel erſetzt, und daher als Reſtitutionen<lb/> nicht mehr wichtig.</p><lb/> <p>Ich faſſe die hier gegebene Rechenſchaft über die innere<lb/> Entwicklung der Reſtitution in einem kurzen Ueberblick zu-<lb/> ſammen. Wir ſehen dieſes Rechtsinſtitut in einem allmä-<lb/> ligen, aber fortwährenden Streben zur Selbſtvernichtung,<lb/> und die neueſte Geſtalt deſſelben zeigt uns wenig Aehnlich-<lb/> keit mehr mit dem urſprünglichen Weſen deſſelben. Dieſer<lb/> auffallende Entwicklungsgang aber hat ſeinen Grund nicht<lb/> etwa darin, daß man den urſprünglichen Gedanken ſpäter-<lb/> hin als irrig und verfehlt anerkannt und darum aufgegeben<lb/> hätte. Vielmehr iſt darin der natürliche Weg organiſcher<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [114/0136]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Urtheil über den inneren Werth dieſes Inſtituts im Ver-
hältniß zu unſerm heutigen Rechtszuſtand erhält eine beſon-
dere Beſtätigung durch die Betrachtung der einzelnen Re-
ſtitutionsgründe. Bei der Reſtitution der Minderjährigen
wird ihre ſehr bedenkliche praktiſche Seite noch näher nach-
gewieſen werden (§ 322). Die Reſtitution der Abweſenden
hat zwar keine ähnliche allgemeine Gründe gegen ſich; allein
das Bedürfniß und die Wichtigkeit derſelben hat ſich ſeit
ihrer erſten Einführung ungemein vermindert. Sie war
beſonders wichtig als Abhülfe gegen die Gefahren, die aus
der kurzen Uſucapion (ein Jahr und zwei Jahre), ſo wie
aus vielen kurzen Klagverjährungen entſtanden. Seitdem
damit viele und große Veränderungen vorgegangen ſind, iſt
auch ſie leichter zu entbehren. Die übrigen Reſtitutionen
aber waren ſchon im neueren Römiſchen Recht meiſt durch
ordentliche Rechtsmittel erſetzt, und daher als Reſtitutionen
nicht mehr wichtig.
Ich faſſe die hier gegebene Rechenſchaft über die innere
Entwicklung der Reſtitution in einem kurzen Ueberblick zu-
ſammen. Wir ſehen dieſes Rechtsinſtitut in einem allmä-
ligen, aber fortwährenden Streben zur Selbſtvernichtung,
und die neueſte Geſtalt deſſelben zeigt uns wenig Aehnlich-
keit mehr mit dem urſprünglichen Weſen deſſelben. Dieſer
auffallende Entwicklungsgang aber hat ſeinen Grund nicht
etwa darin, daß man den urſprünglichen Gedanken ſpäter-
hin als irrig und verfehlt anerkannt und darum aufgegeben
hätte. Vielmehr iſt darin der natürliche Weg organiſcher
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