Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 317. Natur und Entwicklung der Restitution. geben und durch gewöhnliche Klagen (so wie es theilweisefrüher durch die actio doli und quod metus causa geschah) ersetzen können; durch ein solches Verfahren hätten wir nur einige geschichtliche Kenntniß verloren, von dem praktischen Rechtsinstitut selbst aber, wie es im Justinianischen Recht gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten. So ist von verschiedenen Seiten her die Restitution im (e) Im Preußischen A. L. R. I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die Restitution bei der Verjährung vor. Hier hilft das Französische Recht einfacher (gleich dem neueren R. R.), indem es die Verjährung in solchen Fällen ipso jure hemmt (Code civil art. 2252). VII. 8
§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution. geben und durch gewöhnliche Klagen (ſo wie es theilweiſefrüher durch die actio doli und quod metus causa geſchah) erſetzen können; durch ein ſolches Verfahren hätten wir nur einige geſchichtliche Kenntniß verloren, von dem praktiſchen Rechtsinſtitut ſelbſt aber, wie es im Juſtinianiſchen Recht gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten. So iſt von verſchiedenen Seiten her die Reſtitution im (e) Im Preußiſchen A. L. R. I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die Reſtitution bei der Verjährung vor. Hier hilft das Franzöſiſche Recht einfacher (gleich dem neueren R. R.), indem es die Verjährung in ſolchen Fällen ipso jure hemmt (Code civil art. 2252). VII. 8
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§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution.
geben und durch gewöhnliche Klagen (ſo wie es theilweiſe
früher durch die actio doli und quod metus causa geſchah)
erſetzen können; durch ein ſolches Verfahren hätten wir nur
einige geſchichtliche Kenntniß verloren, von dem praktiſchen
Rechtsinſtitut ſelbſt aber, wie es im Juſtinianiſchen Recht
gemeint war, ein richtigeres Bild erhalten.
So iſt von verſchiedenen Seiten her die Reſtitution im
Lauf der Zeiten mehr und mehr den gewöhnlichen Rechts-
mitteln angenähert worden, und in dieſer ſehr veränderten
Geſtalt iſt ſie als Beſtandtheil des gemeinen Rechts zu uns
herüber gekommen. Dennoch hat ſie auch noch in dieſer
Geſtalt in der Hand gewöhnlicher, oft untergeordneter
Richter nicht ſelten mehr als andere Inſtitute, die Gefahr
von Mißbrauch und Willkür herbeigeführt, beſonders weil
ſowohl dieſe Richter, als die Schriftſteller, denen dieſelben
folgten, das Römiſche Recht häufig mißverſtanden und irrig
anwendeten. Bei unbefangener Betrachtung muß eingeräumt
werden, daß dieſes Inſtitut des Römiſchen Rechts weniger,
als die meiſten anderen, einen inneren Grund des Fortbe-
ſtehens und der Eiwirkung auf den heutigen Rechtszuſtand
mit ſich führt. Auch hat daſſelbe in neueren Geſetzgebungen
vorzugsweiſe wenig Berückſichtigung und Aufnahme ge-
funden (e). Das hier ausgeſprochene zuſammenfaſſende
(e) Im Preußiſchen A. L. R.
I. 9 § 531 fg. §. 594 kommt die
Reſtitution bei der Verjährung vor.
Hier hilft das Franzöſiſche Recht
einfacher (gleich dem neueren R.
R.), indem es die Verjährung
in ſolchen Fällen ipso jure hemmt
(Code civil art. 2252).
VII. 8
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