Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. dieser Behauptung wird versucht theils durch solche schonoben angegebene Stellen, worin in der That der Ausdruck in integrum restitutio auf ungenaue Weise gebraucht wird (§ 316), theils durch eine weit größere Zahl von Stellen, deren unbestimmte Ausdrücke an sich sowohl auf die Restitution als auf ordentliche Rechtsmittel bezogen werden können, und die nun willkürlich auf die Restitution gedeutet werden. Ein solches Verfahren kann nicht als das einer unbefangenen und vorsichtigen Kritik anerkannt werden. Es ist ein lebhafter Streit darüber geführt worden, ob Wenn man genau zusieht, was hier unter Gnade ver- (i) Buchardi § 1. 3, beson- ders S. 7. 20. 40. 41. (k) Puchta Pandekten § 100
Note c. Ausführlicher Schröter S. 169--174. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dieſer Behauptung wird verſucht theils durch ſolche ſchonoben angegebene Stellen, worin in der That der Ausdruck in integrum restitutio auf ungenaue Weiſe gebraucht wird (§ 316), theils durch eine weit größere Zahl von Stellen, deren unbeſtimmte Ausdrücke an ſich ſowohl auf die Reſtitution als auf ordentliche Rechtsmittel bezogen werden können, und die nun willkürlich auf die Reſtitution gedeutet werden. Ein ſolches Verfahren kann nicht als das einer unbefangenen und vorſichtigen Kritik anerkannt werden. Es iſt ein lebhafter Streit darüber geführt worden, ob Wenn man genau zuſieht, was hier unter Gnade ver- (i) Buchardi § 1. 3, beſon- ders S. 7. 20. 40. 41. (k) Puchta Pandekten § 100
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dieſer Behauptung wird verſucht theils durch ſolche ſchon
oben angegebene Stellen, worin in der That der Ausdruck
in integrum restitutio auf ungenaue Weiſe gebraucht
wird (§ 316), theils durch eine weit größere Zahl von
Stellen, deren unbeſtimmte Ausdrücke an ſich ſowohl auf
die Reſtitution als auf ordentliche Rechtsmittel bezogen
werden können, und die nun willkürlich auf die Reſtitution
gedeutet werden. Ein ſolches Verfahren kann nicht als das
einer unbefangenen und vorſichtigen Kritik anerkannt
werden.
Es iſt ein lebhafter Streit darüber geführt worden, ob
die prätoriſche Reſtitution in das Gebiet der Gnade oder
des Rechts gehöre. Ein neuerer Schriftſteller nennt ſie
einen Gnadenact, eine Gnadenerweiſung, eine beſondere
Vergünſtigung, auf welche Niemand ein wahres Recht, ein
Recht im juriſtiſchen Sinne des Worts habe (i). Andere
haben dieſer Anſicht entſchieden widerſprochen, und die Re-
ſtitution durchaus dem Rechtsgebiet zugewieſen (k).
Wenn man genau zuſieht, was hier unter Gnade ver-
ſtanden werden ſoll, ſo wird man ſich überzeugen, daß
dieſer Streit mehr den Ausdruck, als das Weſen der Sache,
betrifft, alſo eigentlich überflüſſig war. Man kann bei
jenem Ausdruck denken an ein Handeln aus bloßer Laune
und Willkür, aus heiterer Stimmung, perſönlicher Gunſt,
(i) Buchardi § 1. 3, beſon-
ders S. 7. 20. 40. 41.
(k) Puchta Pandekten § 100
Note c. Ausführlicher Schröter
S. 169—174.
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