Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. erzwungen werden können (l). -- Da indessen der AusdruckGnadenact dem eben dargestellten Mißverständniß Raum giebt, und in der That zu einem unnöthigen und unfruchtbaren Streit geführt hat, und da auch durch die Anwendung jenes Ausdrucks nicht das Geringste gewonnen wird, so ist es allerdings besser, denselben in der Lehre von der Restitution ganz zu vermeiden. Es kommt hinzu, daß auch selbst bei der criminalrechtlichen Restitution der Ausdruck Gnade ohne Zweifel nur dadurch allgemeine und unbedenkliche Anerkennung gefunden hat, daß dieses Recht mit der hohen Stellung des Souverains verbunden ist, eine Stellung, mit welcher doch die des Prätors in keiner Zeit verglichen werden konnte. §. 318. Restitution. -- Bedingungen. -- I. Verletzung. In der Lehre von der Restitution selbst, wozu durch die (l) Burchardi S. 40. 41.
Allerdings paßt zu diesen letzten Zugeständnissen nicht sonderlich die daneben stehende schroffe Ver- neinung eines auf die Restitution zustehenden wahren Rechts. Viel- leicht hat sich der Verfasser durch den Umstand täuschen lassen, daß einem Verbrecher kein Recht auf Begnadigung zuzuschreiben ist. Dieses aber liegt darin, daß die Begnadigung nur dem Souverain zusteht, der in der Ausübung seiner Hoheitsrechte keiner Aufsicht und Verantwortung unterworfen ist. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. erzwungen werden können (l). — Da indeſſen der AusdruckGnadenact dem eben dargeſtellten Mißverſtändniß Raum giebt, und in der That zu einem unnöthigen und unfruchtbaren Streit geführt hat, und da auch durch die Anwendung jenes Ausdrucks nicht das Geringſte gewonnen wird, ſo iſt es allerdings beſſer, denſelben in der Lehre von der Reſtitution ganz zu vermeiden. Es kommt hinzu, daß auch ſelbſt bei der criminalrechtlichen Reſtitution der Ausdruck Gnade ohne Zweifel nur dadurch allgemeine und unbedenkliche Anerkennung gefunden hat, daß dieſes Recht mit der hohen Stellung des Souverains verbunden iſt, eine Stellung, mit welcher doch die des Prätors in keiner Zeit verglichen werden konnte. §. 318. Reſtitution. — Bedingungen. — I. Verletzung. In der Lehre von der Reſtitution ſelbſt, wozu durch die (l) Burchardi S. 40. 41.
Allerdings paßt zu dieſen letzten Zugeſtändniſſen nicht ſonderlich die daneben ſtehende ſchroffe Ver- neinung eines auf die Reſtitution zuſtehenden wahren Rechts. Viel- leicht hat ſich der Verfaſſer durch den Umſtand täuſchen laſſen, daß einem Verbrecher kein Recht auf Begnadigung zuzuſchreiben iſt. Dieſes aber liegt darin, daß die Begnadigung nur dem Souverain zuſteht, der in der Ausübung ſeiner Hoheitsrechte keiner Aufſicht und Verantwortung unterworfen iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0140" n="118"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> erzwungen werden können <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 40. 41.<lb/> Allerdings paßt zu dieſen letzten<lb/> Zugeſtändniſſen nicht ſonderlich die<lb/> daneben ſtehende ſchroffe Ver-<lb/> neinung eines auf die Reſtitution<lb/> zuſtehenden wahren Rechts. Viel-<lb/> leicht hat ſich der Verfaſſer durch<lb/> den Umſtand täuſchen laſſen, daß<lb/> einem Verbrecher kein Recht auf<lb/> Begnadigung zuzuſchreiben iſt.<lb/> Dieſes aber liegt darin, daß die<lb/> Begnadigung nur dem Souverain<lb/> zuſteht, der in der Ausübung ſeiner<lb/> Hoheitsrechte keiner Aufſicht und<lb/> Verantwortung unterworfen iſt.</note>. — Da indeſſen der Ausdruck<lb/> Gnadenact dem eben dargeſtellten Mißverſtändniß<lb/> Raum giebt, und in der That zu einem unnöthigen und<lb/> unfruchtbaren Streit geführt hat, und da auch durch die<lb/> Anwendung jenes Ausdrucks nicht das Geringſte gewonnen<lb/> wird, ſo iſt es allerdings beſſer, denſelben in der Lehre<lb/> von der Reſtitution ganz zu vermeiden. Es kommt hinzu,<lb/> daß auch ſelbſt bei der criminalrechtlichen Reſtitution der<lb/> Ausdruck <hi rendition="#g">Gnade</hi> ohne Zweifel nur dadurch allgemeine und<lb/> unbedenkliche Anerkennung gefunden hat, daß dieſes Recht<lb/> mit der hohen Stellung des Souverains verbunden iſt,<lb/> eine Stellung, mit welcher doch die des Prätors in keiner<lb/> Zeit verglichen werden konnte.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 318.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Bedingungen. —</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Verletzung</hi>.</head><lb/> <p>In der Lehre von der Reſtitution ſelbſt, wozu durch die<lb/> bisherige Unterſuchung der Grund gelegt werden ſollte,<lb/> ſind nunmehr zuerſt die Bedingungen aufzuſtellen, unter<lb/> welchen ein Anſpruch auf dieſe außerordentliche Rechtshülfe<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [118/0140]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
erzwungen werden können (l). — Da indeſſen der Ausdruck
Gnadenact dem eben dargeſtellten Mißverſtändniß
Raum giebt, und in der That zu einem unnöthigen und
unfruchtbaren Streit geführt hat, und da auch durch die
Anwendung jenes Ausdrucks nicht das Geringſte gewonnen
wird, ſo iſt es allerdings beſſer, denſelben in der Lehre
von der Reſtitution ganz zu vermeiden. Es kommt hinzu,
daß auch ſelbſt bei der criminalrechtlichen Reſtitution der
Ausdruck Gnade ohne Zweifel nur dadurch allgemeine und
unbedenkliche Anerkennung gefunden hat, daß dieſes Recht
mit der hohen Stellung des Souverains verbunden iſt,
eine Stellung, mit welcher doch die des Prätors in keiner
Zeit verglichen werden konnte.
§. 318.
Reſtitution. — Bedingungen. — I. Verletzung.
In der Lehre von der Reſtitution ſelbſt, wozu durch die
bisherige Unterſuchung der Grund gelegt werden ſollte,
ſind nunmehr zuerſt die Bedingungen aufzuſtellen, unter
welchen ein Anſpruch auf dieſe außerordentliche Rechtshülfe
(l) Burchardi S. 40. 41.
Allerdings paßt zu dieſen letzten
Zugeſtändniſſen nicht ſonderlich die
daneben ſtehende ſchroffe Ver-
neinung eines auf die Reſtitution
zuſtehenden wahren Rechts. Viel-
leicht hat ſich der Verfaſſer durch
den Umſtand täuſchen laſſen, daß
einem Verbrecher kein Recht auf
Begnadigung zuzuſchreiben iſt.
Dieſes aber liegt darin, daß die
Begnadigung nur dem Souverain
zuſteht, der in der Ausübung ſeiner
Hoheitsrechte keiner Aufſicht und
Verantwortung unterworfen iſt.
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