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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 318. Bedingungen der Restitution. I. Verletzung.
Erwerb durch Usucapion versäumt wird, weil auch diese
Erweiterung des Vermögens nur durch einen gleich großen
Verlust in dem Vermögen des bisherigen Eigenthümers
bewirkt werden kann (i). -- Gegen die Versäumniß des-
jenigen Gewinns aber, wodurch nicht zugleich einem
Anderen schon erworbenes Vermögen entzogen wird, soll
allerdings Restitution ertheilt werden, wenn ein Restitutions-
grund vorhanden ist. Dahin gehört der Fall, wenn der
Erwerb einer Erbschaft oder eines Legates versäumt worden
ist durch Minderjährigkeit (k), oder wenn der ernannte
Erbe oder Legatar das ihm zugedachte Recht wegen Ab-
wesenheit im Kriegsdienst eingebüßt hat (l); denn wenn
diese durch Restitution in die frühere Lage zurück versetzt
werden, so erlangen sie Etwas, das damals noch zu keines
anderen Menschen Vermögen gehört hat. Man kann also
mit Recht von der Restitution der Abwesenden, eben so,
wie von der der Minderjährigen, sagen, daß sie auch auf
versäumten Gewinn angewendet werden könne (m), und

(i) L. 20 ex quib. caus.
(4. 6).
(k) L. 1. 2 C. si ut omissam
(2. 40).
(l) L. 17 pr. § 1. L. 41 ex
quib. caus.
(m) L. 27 ex quib. caus. (4. 6)
"Et sive quid amiserit, vel
lucratus non sit,
restitutio fa-
cienda est, etiamsi non ex
bonis quid amissum sit."
Es
ist wohl zu bemerken, daß diese
Stelle aus demselben Buche her-
rührt, wie die oben in der Note f
abgedruckte L. 18 eod. (Paul.
lib. XII ad Ed.)
, so daß an einen
Widerstreit der alten Juristen unter
sich nicht zu denken ist.

§. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung.
Erwerb durch Uſucapion verſäumt wird, weil auch dieſe
Erweiterung des Vermögens nur durch einen gleich großen
Verluſt in dem Vermögen des bisherigen Eigenthümers
bewirkt werden kann (i). — Gegen die Verſäumniß des-
jenigen Gewinns aber, wodurch nicht zugleich einem
Anderen ſchon erworbenes Vermögen entzogen wird, ſoll
allerdings Reſtitution ertheilt werden, wenn ein Reſtitutions-
grund vorhanden iſt. Dahin gehört der Fall, wenn der
Erwerb einer Erbſchaft oder eines Legates verſäumt worden
iſt durch Minderjährigkeit (k), oder wenn der ernannte
Erbe oder Legatar das ihm zugedachte Recht wegen Ab-
weſenheit im Kriegsdienſt eingebüßt hat (l); denn wenn
dieſe durch Reſtitution in die frühere Lage zurück verſetzt
werden, ſo erlangen ſie Etwas, das damals noch zu keines
anderen Menſchen Vermögen gehört hat. Man kann alſo
mit Recht von der Reſtitution der Abweſenden, eben ſo,
wie von der der Minderjährigen, ſagen, daß ſie auch auf
verſäumten Gewinn angewendet werden könne (m), und

(i) L. 20 ex quib. caus.
(4. 6).
(k) L. 1. 2 C. si ut omissam
(2. 40).
(l) L. 17 pr. § 1. L. 41 ex
quib. caus.
(m) L. 27 ex quib. caus. (4. 6)
„Et sive quid amiserit, vel
lucratus non sit,
restitutio fa-
cienda est, etiamsi non ex
bonis quid amissum sit.“
Es
iſt wohl zu bemerken, daß dieſe
Stelle aus demſelben Buche her-
rührt, wie die oben in der Note f
abgedruckte L. 18 eod. (Paul.
lib. XII ad Ed.)
, ſo daß an einen
Widerſtreit der alten Juriſten unter
ſich nicht zu denken iſt.
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[123/0145] §. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung. Erwerb durch Uſucapion verſäumt wird, weil auch dieſe Erweiterung des Vermögens nur durch einen gleich großen Verluſt in dem Vermögen des bisherigen Eigenthümers bewirkt werden kann (i). — Gegen die Verſäumniß des- jenigen Gewinns aber, wodurch nicht zugleich einem Anderen ſchon erworbenes Vermögen entzogen wird, ſoll allerdings Reſtitution ertheilt werden, wenn ein Reſtitutions- grund vorhanden iſt. Dahin gehört der Fall, wenn der Erwerb einer Erbſchaft oder eines Legates verſäumt worden iſt durch Minderjährigkeit (k), oder wenn der ernannte Erbe oder Legatar das ihm zugedachte Recht wegen Ab- weſenheit im Kriegsdienſt eingebüßt hat (l); denn wenn dieſe durch Reſtitution in die frühere Lage zurück verſetzt werden, ſo erlangen ſie Etwas, das damals noch zu keines anderen Menſchen Vermögen gehört hat. Man kann alſo mit Recht von der Reſtitution der Abweſenden, eben ſo, wie von der der Minderjährigen, ſagen, daß ſie auch auf verſäumten Gewinn angewendet werden könne (m), und (i) L. 20 ex quib. caus. (4. 6). (k) L. 1. 2 C. si ut omissam (2. 40). (l) L. 17 pr. § 1. L. 41 ex quib. caus. (m) L. 27 ex quib. caus. (4. 6) „Et sive quid amiserit, vel lucratus non sit, restitutio fa- cienda est, etiamsi non ex bonis quid amissum sit.“ Es iſt wohl zu bemerken, daß dieſe Stelle aus demſelben Buche her- rührt, wie die oben in der Note f abgedruckte L. 18 eod. (Paul. lib. XII ad Ed.), ſo daß an einen Widerſtreit der alten Juriſten unter ſich nicht zu denken iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/145>, abgerufen am 21.11.2024.