Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 319. Bedingungen d. Restitution. I. Verletzung. (Forts.) Im Sachenrecht erscheint die Ersitzung als der häu- Im Obligationenrecht findet sich die ausgedehnteste (b) So bei Minderjährigen L. 45 pr. de min. (4. 4). -- Eben so, wenn die Ersitzung gegen einen Abwesenden, oder umgekehrt von Seiten eines Abwesenden, vorge- nommen wird. L 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (c) S. o. B. 3 Beilage VIII.
Num. XXVII. §. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.) Im Sachenrecht erſcheint die Erſitzung als der häu- Im Obligationenrecht findet ſich die ausgedehnteſte (b) So bei Minderjährigen L. 45 pr. de min. (4. 4). — Eben ſo, wenn die Erſitzung gegen einen Abweſenden, oder umgekehrt von Seiten eines Abweſenden, vorge- nommen wird. L 1 § 1 ex quib. caus. (4. 6). (c) S. o. B. 3 Beilage VIII.
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§. 319. Bedingungen d. Reſtitution. I. Verletzung. (Fortſ.)
Im Sachenrecht erſcheint die Erſitzung als der häu-
figſte Fall einer ſolchen, die Reſtitution veranlaſſenden Ver-
letzung. Wenn nämlich ein Eigenthümer das Eigenthum
ſeiner Sache dadurch verliert, daß ein Anderer dieſelbe uſu-
capirt, welches zu verhindern er ſelbſt unterlaſſen hat, ſo
kann die Reſtitution gegen dieſe Unterlaſſung zur Herſtel-
lung des Rechtszuſtandes führen, welcher vor vollendeter
Erſitzung vorhanden war (b). — Dieſelbe oder eine ähn-
liche Natur hat der Verluſt einer Servitut durch Nicht-
gebrauch. — Ferner der Verluſt eines prätoriſchen Erb-
rechts durch die verſäumte Agnitionsfriſt. — Endlich würde
auch der Verluſt eines Klagerechts durch Verjährung ganz
dieſelbe Natur haben, wenn nicht dafür folgende abwei-
chende Vorſchriften gegeben wären. Gegen die dreißig-
jährige Klagverjährung nämlich ſoll gar keine Reſtitution
gelten, ſelbſt für Minderjährige nicht; die kürzeren Klag-
verjährungen ſollen während der Minderjährigkeit des Klag-
berechtigten gar nicht laufen, ohne daß es einer Reſtitution
bedarf; die übrigen Reſtitutionsgründe ſind bei ihnen eben
ſo anzuwenden, wie bei dem Verluſt durch Erſitzung oder
bei anderen Verletzungen (c).
Im Obligationenrecht findet ſich die ausgedehnteſte
(b) So bei Minderjährigen
L. 45 pr. de min. (4. 4). — Eben
ſo, wenn die Erſitzung gegen einen
Abweſenden, oder umgekehrt von
Seiten eines Abweſenden, vorge-
nommen wird. L 1 § 1 ex quib.
caus. (4. 6).
(c) S. o. B. 3 Beilage VIII.
Num. XXVII.
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