Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Handlungen vorzunehmen, wodurch er den Verlust verhütethaben würde (q). Die Abwesenheit des Berechtigten selbst, so wie die Abwesenheit des Gegners, an welchen der Be- rechtigte das Recht verliert, sind Hauptfälle, worin ein solches äußeres Hinderniß enthalten seyn kann; ganz auf gleicher Linie stehen viele andere Fälle, die mit der Ab- wesenheit mehr oder weniger Aehnlichkeit haben. Nachdem hierdurch der allgemeine Begriff dieses ganzen Schutz der Abwesenden gegen andere Personen. Schutz anderer Personen gegen die Ab- wesenden. Jeder dieser Klassen werden zugleich diejenigen Fälle (q) So ist der Begriff bereits
richtig bestimmt worden von fol- genden Schriftstellern. Burchardi S. 152. 183. 191, Franke Bei- träge S. 73, Göschen Vor- lesungen I. § 193. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Handlungen vorzunehmen, wodurch er den Verluſt verhütethaben würde (q). Die Abweſenheit des Berechtigten ſelbſt, ſo wie die Abweſenheit des Gegners, an welchen der Be- rechtigte das Recht verliert, ſind Hauptfälle, worin ein ſolches äußeres Hinderniß enthalten ſeyn kann; ganz auf gleicher Linie ſtehen viele andere Fälle, die mit der Ab- weſenheit mehr oder weniger Aehnlichkeit haben. Nachdem hierdurch der allgemeine Begriff dieſes ganzen Schutz der Abweſenden gegen andere Perſonen. Schutz anderer Perſonen gegen die Ab- weſenden. Jeder dieſer Klaſſen werden zugleich diejenigen Fälle (q) So iſt der Begriff bereits
richtig beſtimmt worden von fol- genden Schriftſtellern. Burchardi S. 152. 183. 191, Franke Bei- träge S. 73, Göſchen Vor- leſungen I. § 193. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0190" n="168"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Handlungen vorzunehmen, wodurch er den Verluſt verhütet<lb/> haben würde <note place="foot" n="(q)">So iſt der Begriff bereits<lb/> richtig beſtimmt worden von fol-<lb/> genden Schriftſtellern. <hi rendition="#g">Burchardi</hi><lb/> S. 152. 183. 191, <hi rendition="#g">Franke</hi> Bei-<lb/> träge S. 73, <hi rendition="#g">Göſchen</hi> Vor-<lb/> leſungen <hi rendition="#aq">I.</hi> § 193.</note>. Die Abweſenheit des Berechtigten ſelbſt,<lb/> ſo wie die Abweſenheit des Gegners, an welchen der Be-<lb/> rechtigte das Recht verliert, ſind Hauptfälle, worin ein<lb/> ſolches äußeres Hinderniß enthalten ſeyn kann; ganz auf<lb/> gleicher Linie ſtehen viele andere Fälle, die mit der Ab-<lb/> weſenheit mehr oder weniger Aehnlichkeit haben.</p><lb/> <p>Nachdem hierdurch der allgemeine Begriff dieſes ganzen<lb/> Reſtitutionsgrundes feſtgeſtellt worden iſt, ſind zunächſt die<lb/> einzelnen Fälle der Anwendung beſonders zu betrachten.<lb/> Dieſe laſſen ſich, nach der eben beendigten Erörterung über<lb/> die <hi rendition="#aq">generalis clausula,</hi> auf zwei Klaſſen zurück führen:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#g">Schutz der Abweſenden gegen andere<lb/> Perſonen</hi>.</item><lb/> <item><hi rendition="#g">Schutz anderer Perſonen gegen die Ab-<lb/> weſenden</hi>.</item> </list><lb/> <p>Jeder dieſer Klaſſen werden zugleich diejenigen Fälle<lb/> der <hi rendition="#aq">generalis clausula</hi> zuzutheilen ſeyn, die bei den Römiſchen<lb/> Juriſten überhaupt zur Sprache gebracht worden ſind.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0190]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Handlungen vorzunehmen, wodurch er den Verluſt verhütet
haben würde (q). Die Abweſenheit des Berechtigten ſelbſt,
ſo wie die Abweſenheit des Gegners, an welchen der Be-
rechtigte das Recht verliert, ſind Hauptfälle, worin ein
ſolches äußeres Hinderniß enthalten ſeyn kann; ganz auf
gleicher Linie ſtehen viele andere Fälle, die mit der Ab-
weſenheit mehr oder weniger Aehnlichkeit haben.
Nachdem hierdurch der allgemeine Begriff dieſes ganzen
Reſtitutionsgrundes feſtgeſtellt worden iſt, ſind zunächſt die
einzelnen Fälle der Anwendung beſonders zu betrachten.
Dieſe laſſen ſich, nach der eben beendigten Erörterung über
die generalis clausula, auf zwei Klaſſen zurück führen:
Schutz der Abweſenden gegen andere
Perſonen.
Schutz anderer Perſonen gegen die Ab-
weſenden.
Jeder dieſer Klaſſen werden zugleich diejenigen Fälle
der generalis clausula zuzutheilen ſeyn, die bei den Römiſchen
Juriſten überhaupt zur Sprache gebracht worden ſind.
(q) So iſt der Begriff bereits
richtig beſtimmt worden von fol-
genden Schriftſtellern. Burchardi
S. 152. 183. 191, Franke Bei-
träge S. 73, Göſchen Vor-
leſungen I. § 193.
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