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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 327. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
der versäumten Unterbrechung einer Usucapion oder Klag-
verjährung, sondern in einem nachtheiligen rechtskräftigen
Urtheil, so sind folgende Vorschriften zu beobachten. Der
Indefensus bekommt auch in diesem Fall unbedingt Resti-
tution (n), und Dieses hat um so weniger Bedenken, als
ein solches Urtheil ja immer die Natur eines bloßen Con-
tumacialurtheils hat. Der Defensus dagegen wird für
diesen Fall ausdrücklich unterschieden von dem Minderjäh-
rigen, welcher gerade in diesem Fall stets restituirt wird,
er mag vertreten gewesen seyn oder nicht (§ 319 Note s).
Der abwesende Defensus dagegen soll gegen den Inhalt
des Urtheils nicht restituirt werden; nur wenn zugleich die
Einlegung der Appellation versäumt worden ist, wird gegen
diese Versäumniß restituirt (o). Die Eigenthümlichkeit dieses
Falles nun liegt eben darin, daß die Restitution gegen den
Inhalt eines Urtheils nicht auf einer reinen Versäumniß
beruht, sondern auf der bloßen Möglichkeit einer mangel-
haften Prozeßführung; anders bei der versäumten Appel-
lationsfrist, die daher auch ganz anders behandelt wer-
den soll.


(n) L. 1 C. quib. ex caus.
(2. 54), L. 4 C. de proc.
(2. 13).
(o) L. 8 de in int. rest. (4. 1).
Wäre es gestattet, die in der Note g
angeführte Stelle des Paulus
auf den Fall eines rechtskräftigen
Urtheils zu beschränken (wovon
jedoch die Stelle selbst keine Spur
enthält), so würde der oben dar-
gestellte Widerspruch der Stellen
verschwinden; und diese ganze
Streitfrage erhielte eine einfachere
Gestalt. -- In der L. 8 cit. muß
übrigens anstatt rempublicam
gelesen werden: rem judicatam.
Burchardi S. 446.
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§. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
der verſäumten Unterbrechung einer Uſucapion oder Klag-
verjährung, ſondern in einem nachtheiligen rechtskräftigen
Urtheil, ſo ſind folgende Vorſchriften zu beobachten. Der
Indefensus bekommt auch in dieſem Fall unbedingt Reſti-
tution (n), und Dieſes hat um ſo weniger Bedenken, als
ein ſolches Urtheil ja immer die Natur eines bloßen Con-
tumacialurtheils hat. Der Defensus dagegen wird für
dieſen Fall ausdrücklich unterſchieden von dem Minderjäh-
rigen, welcher gerade in dieſem Fall ſtets reſtituirt wird,
er mag vertreten geweſen ſeyn oder nicht (§ 319 Note s).
Der abweſende Defensus dagegen ſoll gegen den Inhalt
des Urtheils nicht reſtituirt werden; nur wenn zugleich die
Einlegung der Appellation verſäumt worden iſt, wird gegen
dieſe Verſäumniß reſtituirt (o). Die Eigenthümlichkeit dieſes
Falles nun liegt eben darin, daß die Reſtitution gegen den
Inhalt eines Urtheils nicht auf einer reinen Verſäumniß
beruht, ſondern auf der bloßen Möglichkeit einer mangel-
haften Prozeßführung; anders bei der verſäumten Appel-
lationsfriſt, die daher auch ganz anders behandelt wer-
den ſoll.


(n) L. 1 C. quib. ex caus.
(2. 54), L. 4 C. de proc.
(2. 13).
(o) L. 8 de in int. rest. (4. 1).
Wäre es geſtattet, die in der Note g
angeführte Stelle des Paulus
auf den Fall eines rechtskräftigen
Urtheils zu beſchränken (wovon
jedoch die Stelle ſelbſt keine Spur
enthält), ſo würde der oben dar-
geſtellte Widerſpruch der Stellen
verſchwinden; und dieſe ganze
Streitfrage erhielte eine einfachere
Geſtalt. — In der L. 8 cit. muß
übrigens anſtatt rempublicam
geleſen werden: rem judicatam.
Burchardi S. 446.
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[179/0201] §. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) der verſäumten Unterbrechung einer Uſucapion oder Klag- verjährung, ſondern in einem nachtheiligen rechtskräftigen Urtheil, ſo ſind folgende Vorſchriften zu beobachten. Der Indefensus bekommt auch in dieſem Fall unbedingt Reſti- tution (n), und Dieſes hat um ſo weniger Bedenken, als ein ſolches Urtheil ja immer die Natur eines bloßen Con- tumacialurtheils hat. Der Defensus dagegen wird für dieſen Fall ausdrücklich unterſchieden von dem Minderjäh- rigen, welcher gerade in dieſem Fall ſtets reſtituirt wird, er mag vertreten geweſen ſeyn oder nicht (§ 319 Note s). Der abweſende Defensus dagegen ſoll gegen den Inhalt des Urtheils nicht reſtituirt werden; nur wenn zugleich die Einlegung der Appellation verſäumt worden iſt, wird gegen dieſe Verſäumniß reſtituirt (o). Die Eigenthümlichkeit dieſes Falles nun liegt eben darin, daß die Reſtitution gegen den Inhalt eines Urtheils nicht auf einer reinen Verſäumniß beruht, ſondern auf der bloßen Möglichkeit einer mangel- haften Prozeßführung; anders bei der verſäumten Appel- lationsfriſt, die daher auch ganz anders behandelt wer- den ſoll. (n) L. 1 C. quib. ex caus. (2. 54), L. 4 C. de proc. (2. 13). (o) L. 8 de in int. rest. (4. 1). Wäre es geſtattet, die in der Note g angeführte Stelle des Paulus auf den Fall eines rechtskräftigen Urtheils zu beſchränken (wovon jedoch die Stelle ſelbſt keine Spur enthält), ſo würde der oben dar- geſtellte Widerſpruch der Stellen verſchwinden; und dieſe ganze Streitfrage erhielte eine einfachere Geſtalt. — In der L. 8 cit. muß übrigens anſtatt rempublicam geleſen werden: rem judicatam. Burchardi S. 446. 12*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/201>, abgerufen am 27.11.2024.