Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge-
meinde ausdrücklich gesagt, nach vielen Kaiserconstitutionen
müßte derselbe restituirt werden, ohne Unterschied, ob er einen
Procurator bestellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat
man Das für ein besonderes Privilegium solcher Abgeord-
neten ausgeben wollen (i). Ein besseres Recht als Staats-
diener konnten sie gewiß nicht in Anspruch nehmen, auch
werden sie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich
auf gleiche Linie gestellt (k). Außerdem wird aber eine
ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs-
gefangenen, selbst wenn deren Vermögen wirklich durch be-
stellte Curatoren geschützt wird (l); ferner auf Verbannte,
die zwar eigentlich Procuratoren bestellen sollen, aber auch,
wenn sie Dieses unterlassen haben, ex causa Restitution
erhalten (m).

Fassen wir diese einzelnen Aeußerungen zusammen, so
finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der
ersten Streitfrage, jedoch zugleich ein entschiedenes Hin-
neigen zu einer fortschreitend milderen Behandlung.

Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings
eine eigenthümliche Natur hat, ist eine etwas bestimmtere
Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht
in einem reinen Verlust durch Versäumniß besteht, wie bei

(h) L. 26 § 9 eod.
(i) Cujacius obs. XIX. 14.
(k) L. 1 C. quib. ex causis
(2. 54).
(l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6).
(m) L. 26 § 1 eod. Vgl. oben
§. 326 Note r.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge-
meinde ausdrücklich geſagt, nach vielen Kaiſerconſtitutionen
müßte derſelbe reſtituirt werden, ohne Unterſchied, ob er einen
Procurator beſtellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat
man Das für ein beſonderes Privilegium ſolcher Abgeord-
neten ausgeben wollen (i). Ein beſſeres Recht als Staats-
diener konnten ſie gewiß nicht in Anſpruch nehmen, auch
werden ſie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich
auf gleiche Linie geſtellt (k). Außerdem wird aber eine
ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs-
gefangenen, ſelbſt wenn deren Vermögen wirklich durch be-
ſtellte Curatoren geſchützt wird (l); ferner auf Verbannte,
die zwar eigentlich Procuratoren beſtellen ſollen, aber auch,
wenn ſie Dieſes unterlaſſen haben, ex causa Reſtitution
erhalten (m).

Faſſen wir dieſe einzelnen Aeußerungen zuſammen, ſo
finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der
erſten Streitfrage, jedoch zugleich ein entſchiedenes Hin-
neigen zu einer fortſchreitend milderen Behandlung.

Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings
eine eigenthümliche Natur hat, iſt eine etwas beſtimmtere
Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht
in einem reinen Verluſt durch Verſäumniß beſteht, wie bei

(h) L. 26 § 9 eod.
(i) Cujacius obs. XIX. 14.
(k) L. 1 C. quib. ex causis
(2. 54).
(l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6).
(m) L. 26 § 1 eod. Vgl. oben
§. 326 Note r.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0200" n="178"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge-<lb/>
meinde ausdrücklich ge&#x017F;agt, nach vielen Kai&#x017F;ercon&#x017F;titutionen<lb/>
müßte der&#x017F;elbe re&#x017F;tituirt werden, ohne Unter&#x017F;chied, ob er einen<lb/>
Procurator be&#x017F;tellt hatte oder nicht <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 § 9 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Ganz irrig hat<lb/>
man Das für ein be&#x017F;onderes Privilegium &#x017F;olcher Abgeord-<lb/>
neten ausgeben wollen <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacius</hi> obs. XIX.</hi> 14.</note>. Ein be&#x017F;&#x017F;eres Recht als Staats-<lb/>
diener konnten &#x017F;ie gewiß nicht in An&#x017F;pruch nehmen, auch<lb/>
werden &#x017F;ie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich<lb/>
auf gleiche Linie ge&#x017F;tellt <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. quib. ex causis</hi></hi><lb/>
(2. 54).</note>. Außerdem wird aber eine<lb/>
ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs-<lb/>
gefangenen, &#x017F;elb&#x017F;t wenn deren Vermögen wirklich durch be-<lb/>
&#x017F;tellte Curatoren ge&#x017F;chützt wird <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">pr. ex qu. c.</hi></hi> (4. 6).</note>; ferner auf Verbannte,<lb/>
die zwar eigentlich Procuratoren be&#x017F;tellen &#x017F;ollen, aber auch,<lb/>
wenn &#x017F;ie Die&#x017F;es unterla&#x017F;&#x017F;en haben, <hi rendition="#aq">ex causa</hi> Re&#x017F;titution<lb/>
erhalten <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 § 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> Vgl. oben<lb/>
§. 326 Note <hi rendition="#aq">r.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Fa&#x017F;&#x017F;en wir die&#x017F;e einzelnen Aeußerungen zu&#x017F;ammen, &#x017F;o<lb/>
finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der<lb/>
er&#x017F;ten Streitfrage, jedoch zugleich ein ent&#x017F;chiedenes Hin-<lb/>
neigen zu einer fort&#x017F;chreitend milderen Behandlung.</p><lb/>
            <p>Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings<lb/>
eine eigenthümliche Natur hat, i&#x017F;t eine etwas be&#x017F;timmtere<lb/>
Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht<lb/>
in einem reinen Verlu&#x017F;t durch Ver&#x017F;äumniß be&#x017F;teht, wie bei<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[178/0200] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dagegen wird einmal von dem Abgeordneten einer Stadtge- meinde ausdrücklich geſagt, nach vielen Kaiſerconſtitutionen müßte derſelbe reſtituirt werden, ohne Unterſchied, ob er einen Procurator beſtellt hatte oder nicht (h). Ganz irrig hat man Das für ein beſonderes Privilegium ſolcher Abgeord- neten ausgeben wollen (i). Ein beſſeres Recht als Staats- diener konnten ſie gewiß nicht in Anſpruch nehmen, auch werden ſie anderwärts mit den Staatsdienern ausdrücklich auf gleiche Linie geſtellt (k). Außerdem wird aber eine ähnliche mildere Regel angewendet auch auf die Kriegs- gefangenen, ſelbſt wenn deren Vermögen wirklich durch be- ſtellte Curatoren geſchützt wird (l); ferner auf Verbannte, die zwar eigentlich Procuratoren beſtellen ſollen, aber auch, wenn ſie Dieſes unterlaſſen haben, ex causa Reſtitution erhalten (m). Faſſen wir dieſe einzelnen Aeußerungen zuſammen, ſo finden wir darin ein ähnliches Schwanken, wie bei der erſten Streitfrage, jedoch zugleich ein entſchiedenes Hin- neigen zu einer fortſchreitend milderen Behandlung. Nur für Einen Fall möglicher Verletzung, der allerdings eine eigenthümliche Natur hat, iſt eine etwas beſtimmtere Regel wahrzunehmen. Wenn nämlich die Verletzung nicht in einem reinen Verluſt durch Verſäumniß beſteht, wie bei (h) L. 26 § 9 eod. (i) Cujacius obs. XIX. 14. (k) L. 1 C. quib. ex causis (2. 54). (l) L. 15 pr. ex qu. c. (4. 6). (m) L. 26 § 1 eod. Vgl. oben §. 326 Note r.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/200
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/200>, abgerufen am 27.11.2024.