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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 328. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), so kann
es auffallen, daß Dieses hier nicht geschieht, sondern viel-
mehr alle Abwesende überhaupt durch die Allgemeinheit des
Ausdrucks bezeichnet werden. Diese Fassung des Edicts
war aber absichtlich, indem jede Art der Abwesenheit für
andere, anwesende, Personen gleich gefährlich werden kann,
und daher gleichen Schutz durch Restitution nöthig macht (b).

II. Qui in vinculis est neque defenditur(c).

III. Qui secum agendi potestatem non facit neque
defenditur.
Darunter sind Die zu verstehen, welche sich
in der Heimath versteckt halten, um der Klage zu entgehen,
ferner, welche die Klage verzögern durch böswillige Hinder-
nisse, die sie dem Anfang des Rechtsstreits entgegenstellen,
oder auch ohne bösen Willen, weil sie durch viele andere
Geschäfte abgehalten werden, sich darauf einzulassen (d).

IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet,
non defenditur.
Darunter sind gemeint die höheren Obrig-
keiten, die wider ihren Willen gar nicht vor Gericht gezogen
werden durften. Nicht sind gemeint die Eltern und Patrone
des Berechtigten, welche allerdings verklagt werden konnten,

(b) L. 21 § 1 eod. -- Es
waren darunter also allerdings
auch Soldaten begriffeu, aber
nicht minder unmittelbar, und ohne
künstliche Ausdehnung, auch deren
Erben, wenn diese die von dem
Erblasser angefangene Usucapion
vollendeten, und selbst gleichfalls
abwesend waren. L. 30 pr. eod.
(c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod.
(d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24.
25 eod.
-- Es wird dabei be-
merkt, daß es gegen die latitantes
auch noch andere Zwangsmittel
gebe, namentlich die missio in
bona.

§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), ſo kann
es auffallen, daß Dieſes hier nicht geſchieht, ſondern viel-
mehr alle Abweſende überhaupt durch die Allgemeinheit des
Ausdrucks bezeichnet werden. Dieſe Faſſung des Edicts
war aber abſichtlich, indem jede Art der Abweſenheit für
andere, anweſende, Perſonen gleich gefährlich werden kann,
und daher gleichen Schutz durch Reſtitution nöthig macht (b).

II. Qui in vinculis est neque defenditur(c).

III. Qui secum agendi potestatem non facit neque
defenditur.
Darunter ſind Die zu verſtehen, welche ſich
in der Heimath verſteckt halten, um der Klage zu entgehen,
ferner, welche die Klage verzögern durch böswillige Hinder-
niſſe, die ſie dem Anfang des Rechtsſtreits entgegenſtellen,
oder auch ohne böſen Willen, weil ſie durch viele andere
Geſchäfte abgehalten werden, ſich darauf einzulaſſen (d).

IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet,
non defenditur.
Darunter ſind gemeint die höheren Obrig-
keiten, die wider ihren Willen gar nicht vor Gericht gezogen
werden durften. Nicht ſind gemeint die Eltern und Patrone
des Berechtigten, welche allerdings verklagt werden konnten,

(b) L. 21 § 1 eod. — Es
waren darunter alſo allerdings
auch Soldaten begriffeu, aber
nicht minder unmittelbar, und ohne
künſtliche Ausdehnung, auch deren
Erben, wenn dieſe die von dem
Erblaſſer angefangene Uſucapion
vollendeten, und ſelbſt gleichfalls
abweſend waren. L. 30 pr. eod.
(c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod.
(d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24.
25 eod.
— Es wird dabei be-
merkt, daß es gegen die latitantes
auch noch andere Zwangsmittel
gebe, namentlich die missio in
bona.
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[181/0203] §. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) gezählt werden (metu, reipublicae causa absentes), ſo kann es auffallen, daß Dieſes hier nicht geſchieht, ſondern viel- mehr alle Abweſende überhaupt durch die Allgemeinheit des Ausdrucks bezeichnet werden. Dieſe Faſſung des Edicts war aber abſichtlich, indem jede Art der Abweſenheit für andere, anweſende, Perſonen gleich gefährlich werden kann, und daher gleichen Schutz durch Reſtitution nöthig macht (b). II. Qui in vinculis est neque defenditur (c). III. Qui secum agendi potestatem non facit neque defenditur. Darunter ſind Die zu verſtehen, welche ſich in der Heimath verſteckt halten, um der Klage zu entgehen, ferner, welche die Klage verzögern durch böswillige Hinder- niſſe, die ſie dem Anfang des Rechtsſtreits entgegenſtellen, oder auch ohne böſen Willen, weil ſie durch viele andere Geſchäfte abgehalten werden, ſich darauf einzulaſſen (d). IV. Qui, cum eum invitum in jus vocare non licet, non defenditur. Darunter ſind gemeint die höheren Obrig- keiten, die wider ihren Willen gar nicht vor Gericht gezogen werden durften. Nicht ſind gemeint die Eltern und Patrone des Berechtigten, welche allerdings verklagt werden konnten, (b) L. 21 § 1 eod. — Es waren darunter alſo allerdings auch Soldaten begriffeu, aber nicht minder unmittelbar, und ohne künſtliche Ausdehnung, auch deren Erben, wenn dieſe die von dem Erblaſſer angefangene Uſucapion vollendeten, und ſelbſt gleichfalls abweſend waren. L. 30 pr. eod. (c) L. 1 § 1. L. 23 pr. eod. (d) L. 1 § 1. L. 23 § 4. L. 24. 25 eod. — Es wird dabei be- merkt, daß es gegen die latitantes auch noch andere Zwangsmittel gebe, namentlich die missio in bona.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/203>, abgerufen am 27.11.2024.