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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
jedoch nur nach eingeholter Erlaubniß des Prätors; hierin
lag nur eine die Ehrfurcht wahrende Förmlichkeit, kein
Hinderniß der Klage (e).

V. Cum de ea re magistratus appellatus sit(f).
Wenn der Beklagte die Klage dadurch verhinderte, daß er
eine gleiche oder höhere Obrigkeit, oder auch einen Volks-
tribunen, bewog, durch seinen Einspruch den Fortgang des
Rechtsstreits zu hindern, so konnte durch diese Verzögerung
die Usucapion oder die Klagverjährung vollendet werden,
und dem Berechtigten sein Recht entziehen (g). Dagegen
sollte diese Restitution Schutz gewähren.

VI. Cum per magistratus actio exemta sit. Dahin
gehören die Fälle, in welchen durch den bösen Willen oder
die Nachlässigkeit der Obrigkeit oder des von derselben be-
stellten Juder, oder durch Gerichtsferien u. s. w. eine Klage
so verzögert wird, daß sie verloren geht. Es wird aber
dabei ausdrücklich bemerkt, daß nicht der Kläger selbst zu
der Verzögerung mitgewirkt haben dürfe, etwa in der Ab-
sicht, mit die Sache von dem Nachfolger der gegenwärtigen
Obrigkeit entschieden werden möge (h).

Bei den vier ersten unter den hier aufgezählten Fällen
wird ausdrücklich bemerkt, die Restitution gelte nur unter
der Voraussetzung, daß der Abwesende u. s. w. indefensus

(e) L. 1 § 1, L. 26 § 2 eod.
(f) L. 1 § 1 eod.
(g) S. o. B. 6 S. 489.
(h) L. 1 § 1, L. 26 pr. § 4
bis 7 eod.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
jedoch nur nach eingeholter Erlaubniß des Prätors; hierin
lag nur eine die Ehrfurcht wahrende Förmlichkeit, kein
Hinderniß der Klage (e).

V. Cum de ea re magistratus appellatus sit(f).
Wenn der Beklagte die Klage dadurch verhinderte, daß er
eine gleiche oder höhere Obrigkeit, oder auch einen Volks-
tribunen, bewog, durch ſeinen Einſpruch den Fortgang des
Rechtsſtreits zu hindern, ſo konnte durch dieſe Verzögerung
die Uſucapion oder die Klagverjährung vollendet werden,
und dem Berechtigten ſein Recht entziehen (g). Dagegen
ſollte dieſe Reſtitution Schutz gewähren.

VI. Cum per magistratus actio exemta sit. Dahin
gehören die Fälle, in welchen durch den böſen Willen oder
die Nachläſſigkeit der Obrigkeit oder des von derſelben be-
ſtellten Juder, oder durch Gerichtsferien u. ſ. w. eine Klage
ſo verzögert wird, daß ſie verloren geht. Es wird aber
dabei ausdrücklich bemerkt, daß nicht der Kläger ſelbſt zu
der Verzögerung mitgewirkt haben dürfe, etwa in der Ab-
ſicht, mit die Sache von dem Nachfolger der gegenwärtigen
Obrigkeit entſchieden werden möge (h).

Bei den vier erſten unter den hier aufgezählten Fällen
wird ausdrücklich bemerkt, die Reſtitution gelte nur unter
der Vorausſetzung, daß der Abweſende u. ſ. w. indefensus

(e) L. 1 § 1, L. 26 § 2 eod.
(f) L. 1 § 1 eod.
(g) S. o. B. 6 S. 489.
(h) L. 1 § 1, L. 26 pr. § 4
bis 7 eod.
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[182/0204] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. jedoch nur nach eingeholter Erlaubniß des Prätors; hierin lag nur eine die Ehrfurcht wahrende Förmlichkeit, kein Hinderniß der Klage (e). V. Cum de ea re magistratus appellatus sit (f). Wenn der Beklagte die Klage dadurch verhinderte, daß er eine gleiche oder höhere Obrigkeit, oder auch einen Volks- tribunen, bewog, durch ſeinen Einſpruch den Fortgang des Rechtsſtreits zu hindern, ſo konnte durch dieſe Verzögerung die Uſucapion oder die Klagverjährung vollendet werden, und dem Berechtigten ſein Recht entziehen (g). Dagegen ſollte dieſe Reſtitution Schutz gewähren. VI. Cum per magistratus actio exemta sit. Dahin gehören die Fälle, in welchen durch den böſen Willen oder die Nachläſſigkeit der Obrigkeit oder des von derſelben be- ſtellten Juder, oder durch Gerichtsferien u. ſ. w. eine Klage ſo verzögert wird, daß ſie verloren geht. Es wird aber dabei ausdrücklich bemerkt, daß nicht der Kläger ſelbſt zu der Verzögerung mitgewirkt haben dürfe, etwa in der Ab- ſicht, mit die Sache von dem Nachfolger der gegenwärtigen Obrigkeit entſchieden werden möge (h). Bei den vier erſten unter den hier aufgezählten Fällen wird ausdrücklich bemerkt, die Reſtitution gelte nur unter der Vorausſetzung, daß der Abweſende u. ſ. w. indefensus (e) L. 1 § 1, L. 26 § 2 eod. (f) L. 1 § 1 eod. (g) S. o. B. 6 S. 489. (h) L. 1 § 1, L. 26 pr. § 4 bis 7 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/204>, abgerufen am 27.11.2024.