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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
das Auftreten eines solchen Vertreters wird der Anspruch
auf Restitution ausgeschlossen, sondern der Berechtigte soll
von seiner Seite einen solchen aufsuchen, und namentlich
die Freunde des Gegners befragen, ob sie etwa die Ver-
tretung übernehmen wollen (k). Jedoch ist die bloße Be-
reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr
muß derselbe Bürgschaft leisten, selbst wenn er ein bestellter
Procurator ist, sonst gilt der Gegner nicht als defensus (l).

Justinian hat für alle Fälle der hier beschriebenen
Art ein ganz neues Schutzmittel aufgestellt. Der Berech-
tigte, welcher eine Klage anstellen möchte, aber einen Gegner
vermißt, soll sich mit seiner Klage an den Statthalter der
Provinz, oder den Bischoff, oder den städtischen Defensor
wenden, in Ermangelung aller dieser Personen aber die
Klage öffentlich anschlagen können. Diese Maßregel soll
hinreichen zur Unterbrechung jeder Klagverjährung und Usu-
capion (m). -- Manche haben Dieses so verstanden, als
wäre dadurch die oben dargestellte Restitution nicht nur ent-
behrlich gemacht, sondern auch aufgehoben. Zu einer solchen
Annahme ist jedoch kein Grund vorhanden; vielmehr muß
dem Berechtigten zwischen beiden Schutzmitteln die Wahl
zugestanden werden (n).

Neben den oben aufgestellten, im Edict selbst erwähnten,
Fällen dieser Restitution haben die alten Juristen, in An-

(k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod.
(l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J.
de satisd.
(4. 11).
(m) L. 2 C. de annali except.
(7. 40).
(n) Burchardi S. 180--182.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
das Auftreten eines ſolchen Vertreters wird der Anſpruch
auf Reſtitution ausgeſchloſſen, ſondern der Berechtigte ſoll
von ſeiner Seite einen ſolchen aufſuchen, und namentlich
die Freunde des Gegners befragen, ob ſie etwa die Ver-
tretung übernehmen wollen (k). Jedoch iſt die bloße Be-
reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr
muß derſelbe Bürgſchaft leiſten, ſelbſt wenn er ein beſtellter
Procurator iſt, ſonſt gilt der Gegner nicht als defensus (l).

Juſtinian hat für alle Fälle der hier beſchriebenen
Art ein ganz neues Schutzmittel aufgeſtellt. Der Berech-
tigte, welcher eine Klage anſtellen möchte, aber einen Gegner
vermißt, ſoll ſich mit ſeiner Klage an den Statthalter der
Provinz, oder den Biſchoff, oder den ſtädtiſchen Defenſor
wenden, in Ermangelung aller dieſer Perſonen aber die
Klage öffentlich anſchlagen können. Dieſe Maßregel ſoll
hinreichen zur Unterbrechung jeder Klagverjährung und Uſu-
capion (m). — Manche haben Dieſes ſo verſtanden, als
wäre dadurch die oben dargeſtellte Reſtitution nicht nur ent-
behrlich gemacht, ſondern auch aufgehoben. Zu einer ſolchen
Annahme iſt jedoch kein Grund vorhanden; vielmehr muß
dem Berechtigten zwiſchen beiden Schutzmitteln die Wahl
zugeſtanden werden (n).

Neben den oben aufgeſtellten, im Edict ſelbſt erwähnten,
Fällen dieſer Reſtitution haben die alten Juriſten, in An-

(k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod.
(l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J.
de satisd.
(4. 11).
(m) L. 2 C. de annali except.
(7. 40).
(n) Burchardi S. 180—182.
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[184/0206] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. das Auftreten eines ſolchen Vertreters wird der Anſpruch auf Reſtitution ausgeſchloſſen, ſondern der Berechtigte ſoll von ſeiner Seite einen ſolchen aufſuchen, und namentlich die Freunde des Gegners befragen, ob ſie etwa die Ver- tretung übernehmen wollen (k). Jedoch iſt die bloße Be- reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr muß derſelbe Bürgſchaft leiſten, ſelbſt wenn er ein beſtellter Procurator iſt, ſonſt gilt der Gegner nicht als defensus (l). Juſtinian hat für alle Fälle der hier beſchriebenen Art ein ganz neues Schutzmittel aufgeſtellt. Der Berech- tigte, welcher eine Klage anſtellen möchte, aber einen Gegner vermißt, ſoll ſich mit ſeiner Klage an den Statthalter der Provinz, oder den Biſchoff, oder den ſtädtiſchen Defenſor wenden, in Ermangelung aller dieſer Perſonen aber die Klage öffentlich anſchlagen können. Dieſe Maßregel ſoll hinreichen zur Unterbrechung jeder Klagverjährung und Uſu- capion (m). — Manche haben Dieſes ſo verſtanden, als wäre dadurch die oben dargeſtellte Reſtitution nicht nur ent- behrlich gemacht, ſondern auch aufgehoben. Zu einer ſolchen Annahme iſt jedoch kein Grund vorhanden; vielmehr muß dem Berechtigten zwiſchen beiden Schutzmitteln die Wahl zugeſtanden werden (n). Neben den oben aufgeſtellten, im Edict ſelbſt erwähnten, Fällen dieſer Reſtitution haben die alten Juriſten, in An- (k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod. (l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J. de satisd. (4. 11). (m) L. 2 C. de annali except. (7. 40). (n) Burchardi S. 180—182.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/206>, abgerufen am 27.11.2024.