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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 328. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
wendung der generalis clausula, noch folgende hervor-
gehoben.

1. Wenn eine Klagverjährung abläuft, während der
Beklagte sich in Kriegsgefangenschaft befindet (o).

2. Wenn der Sohn eines Kriegsgefangenen eine Sache
zum Peculium erwirbt, und dann usucapirt (p).

3. Wenn der Gegner ein Wahnsinniger, ein Kind,
oder eine Stadtgemeinde ist, und aus zufälligen Umständen
keinen Vertreter hat (q). -- Eben so kann ohne Zweifel
auch umgekehrt der unvertretene Wahnsinnige u. s. w. Re-
stitution erhalten, wenn seine Rechte durch Usucapion oder
Klagverjährung verloren gehen, und es ist ganz zufällig,
daß Dieses unter den Restitutionsfällen der ersten Klasse
nicht erwähnt wird. Diese Fälle haben entschieden mehr
Analogie mit der Restitution der Abwesenden, als mit der
der Minderjährigen (r).

§. 329.
Restitution. -- Einzelne Gründe. -- II. Abwesenheit.
(Fortsetzung.)

Nachdem jetzt die einzelnen Fälle dargestellt sind, in
welchen die Restitution wegen Abwesenheit Anwendung

(o) L. 23 § 3 ex qu. c. (4. 6).
(p) L. 23 § 3 cit. Der Ge-
fangene selbst nämlich kann nicht
usucapiren, da er sich im Stande
der Unfreiheit befindet. L. 23 § 1
eod.
Hiernach muß der § 5 J. de
act.
(4. 6) erklärt und beschränkt
werden.
(q) L. 22 § 2 ex qu. c. (4. 6).
Der vorhergehende Theil der Stelle
zeigt ganz klar, daß von dem Wahn-
sinnigen u. s. w. als Beklagten,
nicht als Berechtigten, die Rede
ist. Auf diese Restitution bezieht
sich L. 124 § 1 de R. J. (50. 17)
"Furiosus absentis loco est."
(r) S. o. am Ende des §. 324.

§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
wendung der generalis clausula, noch folgende hervor-
gehoben.

1. Wenn eine Klagverjährung abläuft, während der
Beklagte ſich in Kriegsgefangenſchaft befindet (o).

2. Wenn der Sohn eines Kriegsgefangenen eine Sache
zum Peculium erwirbt, und dann uſucapirt (p).

3. Wenn der Gegner ein Wahnſinniger, ein Kind,
oder eine Stadtgemeinde iſt, und aus zufälligen Umſtänden
keinen Vertreter hat (q). — Eben ſo kann ohne Zweifel
auch umgekehrt der unvertretene Wahnſinnige u. ſ. w. Re-
ſtitution erhalten, wenn ſeine Rechte durch Uſucapion oder
Klagverjährung verloren gehen, und es iſt ganz zufällig,
daß Dieſes unter den Reſtitutionsfällen der erſten Klaſſe
nicht erwähnt wird. Dieſe Fälle haben entſchieden mehr
Analogie mit der Reſtitution der Abweſenden, als mit der
der Minderjährigen (r).

§. 329.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit.
(Fortſetzung.)

Nachdem jetzt die einzelnen Fälle dargeſtellt ſind, in
welchen die Reſtitution wegen Abweſenheit Anwendung

(o) L. 23 § 3 ex qu. c. (4. 6).
(p) L. 23 § 3 cit. Der Ge-
fangene ſelbſt nämlich kann nicht
uſucapiren, da er ſich im Stande
der Unfreiheit befindet. L. 23 § 1
eod.
Hiernach muß der § 5 J. de
act.
(4. 6) erklärt und beſchränkt
werden.
(q) L. 22 § 2 ex qu. c. (4. 6).
Der vorhergehende Theil der Stelle
zeigt ganz klar, daß von dem Wahn-
ſinnigen u. ſ. w. als Beklagten,
nicht als Berechtigten, die Rede
iſt. Auf dieſe Reſtitution bezieht
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[185/0207] §. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) wendung der generalis clausula, noch folgende hervor- gehoben. 1. Wenn eine Klagverjährung abläuft, während der Beklagte ſich in Kriegsgefangenſchaft befindet (o). 2. Wenn der Sohn eines Kriegsgefangenen eine Sache zum Peculium erwirbt, und dann uſucapirt (p). 3. Wenn der Gegner ein Wahnſinniger, ein Kind, oder eine Stadtgemeinde iſt, und aus zufälligen Umſtänden keinen Vertreter hat (q). — Eben ſo kann ohne Zweifel auch umgekehrt der unvertretene Wahnſinnige u. ſ. w. Re- ſtitution erhalten, wenn ſeine Rechte durch Uſucapion oder Klagverjährung verloren gehen, und es iſt ganz zufällig, daß Dieſes unter den Reſtitutionsfällen der erſten Klaſſe nicht erwähnt wird. Dieſe Fälle haben entſchieden mehr Analogie mit der Reſtitution der Abweſenden, als mit der der Minderjährigen (r). §. 329. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit. (Fortſetzung.) Nachdem jetzt die einzelnen Fälle dargeſtellt ſind, in welchen die Reſtitution wegen Abweſenheit Anwendung (o) L. 23 § 3 ex qu. c. (4. 6). (p) L. 23 § 3 cit. Der Ge- fangene ſelbſt nämlich kann nicht uſucapiren, da er ſich im Stande der Unfreiheit befindet. L. 23 § 1 eod. Hiernach muß der § 5 J. de act. (4. 6) erklärt und beſchränkt werden. (q) L. 22 § 2 ex qu. c. (4. 6). Der vorhergehende Theil der Stelle zeigt ganz klar, daß von dem Wahn- ſinnigen u. ſ. w. als Beklagten, nicht als Berechtigten, die Rede iſt. Auf dieſe Reſtitution bezieht ſich L. 124 § 1 de R. J. (50. 17) „Furiosus absentis loco est.“ (r) S. o. am Ende des §. 324.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/207>, abgerufen am 27.11.2024.