Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-
lust des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).

In Anwendung der generalis clausula kann diese Re-
stitution auch gebraucht werden, wenn nicht sowohl das
vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer
Erbschaft oder eines Legats in Folge einer Abwesenheit
verhindert worden ist (§ 319 Note l).

Bei der Anwendung dieser Restitution muß ferner er-
innert werden an den allgemeinen Grundsatz, welcher die
Restitution nur gestattet, in soweit ein Causalverhältniß
zwischen dem Restitutionsgrund und dem eingetretenen Ver-
lust behauptet werden kann. Wenn daher die Abwesenheit
nur einen Theil des für die Usucapion oder Klagverjährung
vorgeschriebenen Zeitraums umfaßt, so wird diese Restitution
zuweilen ganz versagt werden, zuweilen nur für einen Theil
des Zeitraums zu gestatten seyn (i).

Bei dem Verlust des Eigenthums durch Usucapion wird
die Restitution auf verschiedene Weise bewirkt, so wie die
zufälligen Umstände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch
Klage, bald durch Einrede.

Die Klage, wodurch der Verlust des Eigenthums durch
Usucapion abgewendet wird, führt nach einer sehr verbrei-
teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die-
selbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver-
bindung gesetzt, und auf diese Verbindung zugleich die

(h) L. 40 pr. eod.
(i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
§ 7. 8 eod.,
s. o. § 320 Note d.

§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-
luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).

In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re-
ſtitution auch gebraucht werden, wenn nicht ſowohl das
vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer
Erbſchaft oder eines Legats in Folge einer Abweſenheit
verhindert worden iſt (§ 319 Note l).

Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er-
innert werden an den allgemeinen Grundſatz, welcher die
Reſtitution nur geſtattet, in ſoweit ein Cauſalverhältniß
zwiſchen dem Reſtitutionsgrund und dem eingetretenen Ver-
luſt behauptet werden kann. Wenn daher die Abweſenheit
nur einen Theil des für die Uſucapion oder Klagverjährung
vorgeſchriebenen Zeitraums umfaßt, ſo wird dieſe Reſtitution
zuweilen ganz verſagt werden, zuweilen nur für einen Theil
des Zeitraums zu geſtatten ſeyn (i).

Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird
die Reſtitution auf verſchiedene Weiſe bewirkt, ſo wie die
zufälligen Umſtände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch
Klage, bald durch Einrede.

Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch
Uſucapion abgewendet wird, führt nach einer ſehr verbrei-
teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die-
ſelbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver-
bindung geſetzt, und auf dieſe Verbindung zugleich die

(h) L. 40 pr. eod.
(i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
§ 7. 8 eod.,
ſ. o. § 320 Note d.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0209" n="187"/><fw place="top" type="header">§. 329. Einz. Re&#x017F;titutionsgründe. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abwe&#x017F;enheit. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-<lb/>
lu&#x017F;t des Rechts auf Anklage eines Verbrechers <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 40 <hi rendition="#i">pr. eod.</hi></hi></note>.</p><lb/>
            <p>In Anwendung der <hi rendition="#aq">generalis clausula</hi> kann die&#x017F;e Re-<lb/>
&#x017F;titution auch gebraucht werden, wenn nicht &#x017F;owohl das<lb/>
vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer<lb/>
Erb&#x017F;chaft oder eines Legats in Folge einer Abwe&#x017F;enheit<lb/>
verhindert worden i&#x017F;t (§ 319 Note <hi rendition="#aq">l</hi>).</p><lb/>
            <p>Bei der Anwendung die&#x017F;er Re&#x017F;titution muß ferner er-<lb/>
innert werden an den allgemeinen Grund&#x017F;atz, welcher die<lb/>
Re&#x017F;titution nur ge&#x017F;tattet, in &#x017F;oweit ein Cau&#x017F;alverhältniß<lb/>
zwi&#x017F;chen dem Re&#x017F;titutionsgrund und dem eingetretenen Ver-<lb/>
lu&#x017F;t behauptet werden kann. Wenn daher die Abwe&#x017F;enheit<lb/>
nur einen Theil des für die U&#x017F;ucapion oder Klagverjährung<lb/>
vorge&#x017F;chriebenen Zeitraums umfaßt, &#x017F;o wird die&#x017F;e Re&#x017F;titution<lb/>
zuweilen ganz ver&#x017F;agt werden, zuweilen nur für einen Theil<lb/>
des Zeitraums zu ge&#x017F;tatten &#x017F;eyn <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 3, <hi rendition="#i">L.</hi> 16, <hi rendition="#i">L.</hi> 26<lb/>
§ 7. 8 <hi rendition="#i">eod.</hi>,</hi> &#x017F;. o. § 320 Note <hi rendition="#aq">d.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Bei dem Verlu&#x017F;t des Eigenthums durch U&#x017F;ucapion wird<lb/>
die Re&#x017F;titution auf ver&#x017F;chiedene Wei&#x017F;e bewirkt, &#x017F;o wie die<lb/>
zufälligen Um&#x017F;tände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch<lb/>
Klage, bald durch Einrede.</p><lb/>
            <p>Die Klage, wodurch der Verlu&#x017F;t des Eigenthums durch<lb/>
U&#x017F;ucapion abgewendet wird, führt nach einer &#x017F;ehr verbrei-<lb/>
teten Meinung den Namen <hi rendition="#aq">publiciana actio;</hi> man hat die-<lb/>
&#x017F;elbe mit der anderen, bekannten <hi rendition="#aq">publiciana actio</hi> in Ver-<lb/>
bindung ge&#x017F;etzt, und auf die&#x017F;e Verbindung zugleich die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[187/0209] §. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver- luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h). In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re- ſtitution auch gebraucht werden, wenn nicht ſowohl das vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer Erbſchaft oder eines Legats in Folge einer Abweſenheit verhindert worden iſt (§ 319 Note l). Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er- innert werden an den allgemeinen Grundſatz, welcher die Reſtitution nur geſtattet, in ſoweit ein Cauſalverhältniß zwiſchen dem Reſtitutionsgrund und dem eingetretenen Ver- luſt behauptet werden kann. Wenn daher die Abweſenheit nur einen Theil des für die Uſucapion oder Klagverjährung vorgeſchriebenen Zeitraums umfaßt, ſo wird dieſe Reſtitution zuweilen ganz verſagt werden, zuweilen nur für einen Theil des Zeitraums zu geſtatten ſeyn (i). Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird die Reſtitution auf verſchiedene Weiſe bewirkt, ſo wie die zufälligen Umſtände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch Klage, bald durch Einrede. Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion abgewendet wird, führt nach einer ſehr verbrei- teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die- ſelbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver- bindung geſetzt, und auf dieſe Verbindung zugleich die (h) L. 40 pr. eod. (i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26 § 7. 8 eod., ſ. o. § 320 Note d.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/209
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/209>, abgerufen am 26.11.2024.