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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Geschichte der Restitution aufzubauen gesucht (k). Ich
halte diese Meinung für unbegründet.

Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieser
Restitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber
nicht, als ob dieselbe eine eigenthümlich für diesen Fall ein-
geführte Klage wäre, sondern in folgender ganz anderer
Bedeutung. Wer sein Eigenthum in Folge einer Abwesen-
heit durch Usucapion verliert, wird meist auch in der Lage
seyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für sich
geltend machen zu können; er wird nämlich meistens die
Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines
Kaufs, einer Schenkung u. s. w. Dann hat er in der
That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daseyn durch
des Gegners Usucapion an sich gar nicht ausgeschlossen
wird. Wenn er nun die publiciana actio anstellt, so wird
allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii
entgegen stellen (m), und zwar mit Recht, da er in der
That Eigenthümer ist in Folge der Usucapion. Diese Ein-
rede aber wird nun entkräftet durch die Restitution wegen
Abwesenheit, sey es mit oder ohne replicatio, je nachdem
die Thatsachen zweifelhaft sind oder nicht. Will man also
genau reden, so muß man sagen, daß in einem solchen Fall
die Restitution dazu dient, nicht sowohl um eine verlorene

(k) Burchardi S. 153 fg.
(l) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7), L. 57 mandati
(17. 1),
Stelle aus einem alten Glossarium
bei Brissonius v. publiciana.
(m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ich
halte dieſe Meinung für unbegründet.

Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer
Reſtitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber
nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein-
geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer
Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen-
heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage
ſeyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für ſich
geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die
Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines
Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der
That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daſeyn durch
des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen
wird. Wenn er nun die publiciana actio anſtellt, ſo wird
allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii
entgegen ſtellen (m), und zwar mit Recht, da er in der
That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein-
rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen
Abweſenheit, ſey es mit oder ohne replicatio, je nachdem
die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo
genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall
die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene

(k) Burchardi S. 153 fg.
(l) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7), L. 57 mandati
(17. 1),
Stelle aus einem alten Gloſſarium
bei Brissonius v. publiciana.
(m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ.
(6. 2).
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[188/0210] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Geſchichte der Reſtitution aufzubauen geſucht (k). Ich halte dieſe Meinung für unbegründet. Allerdings wird in mehreren Stellen, welche von dieſer Reſtitution reden, die publiciana actio genannt (l), aber nicht, als ob dieſelbe eine eigenthümlich für dieſen Fall ein- geführte Klage wäre, ſondern in folgender ganz anderer Bedeutung. Wer ſein Eigenthum in Folge einer Abweſen- heit durch Uſucapion verliert, wird meiſt auch in der Lage ſeyn, die Bedingungen der bonae fidei possessio für ſich geltend machen zu können; er wird nämlich meiſtens die Sache durch Tradition erworben haben, in Folge eines Kaufs, einer Schenkung u. ſ. w. Dann hat er in der That die gewöhnliche publiciana actio, deren Daſeyn durch des Gegners Uſucapion an ſich gar nicht ausgeſchloſſen wird. Wenn er nun die publiciana actio anſtellt, ſo wird allerdings der Gegner vielleicht die exceptio justi dominii entgegen ſtellen (m), und zwar mit Recht, da er in der That Eigenthümer iſt in Folge der Uſucapion. Dieſe Ein- rede aber wird nun entkräftet durch die Reſtitution wegen Abweſenheit, ſey es mit oder ohne replicatio, je nachdem die Thatſachen zweifelhaft ſind oder nicht. Will man alſo genau reden, ſo muß man ſagen, daß in einem ſolchen Fall die Reſtitution dazu dient, nicht ſowohl um eine verlorene (k) Burchardi S. 153 fg. (l) L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7), L. 57 mandati (17. 1), Stelle aus einem alten Gloſſarium bei Brissonius v. publiciana. (m) L. 1 pr. L. 16. 17 de publ. (6. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/210>, abgerufen am 26.11.2024.