Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
Klage herzustellen, als um eine stets gültig gebliebene Klage
von der ihr entgegen stehenden Einrede zu befreien. Für
die Richtigkeit dieser Auffassung spricht selbst der Wortlaut
der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derselben
wird ausdrücklich gesagt, daß in einem solchen Fall der
Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen stehe, daß
aber diese überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben
werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unsrer Re-
stitution wegen Abwesenheit, versagt werden müsse, weshalb
die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). -- In der
anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache
Publiciana erwähnt für zwei an sich verschiedene Fälle,
sondern vielmehr eine einzige Klage dieses Namens, nur
mit dem Zusatz, daß dieselbe zuweilen rescissa usucapione
gegeben werde (o). Wie dieser Zusatz zu verstehen ist, habe
ich so eben bei Gelegenheit der ersten Stelle erklärt.

Ich behaupte aber gar nicht, daß dieser Weg einer
Hülfe, vermittelst der Publiciana die durch Restitution
gegen die exceptio dominii geschützt wird, der einzige sey.
Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar
zu seinem Ziele kommen durch Anstellung der rei vindicatio
(d. h. nach altem Recht der petitoria formula mit der

(n) L. 57 mandati (17. 1).
S. u. d. Beil. XIX zu diesem Bande.
(o) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7). "... Illae autem rei
persecutionem continent, qui-
bus persequimur, quod ex pa-
trimonio nobis abest, ut ...
Publiciana, quae ad exemplum
vindicationis datur. Sed quum
rescissa usucapione redditur,
anno finitur, quia contra jus
civile datur."

§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
Klage herzuſtellen, als um eine ſtets gültig gebliebene Klage
von der ihr entgegen ſtehenden Einrede zu befreien. Für
die Richtigkeit dieſer Auffaſſung ſpricht ſelbſt der Wortlaut
der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derſelben
wird ausdrücklich geſagt, daß in einem ſolchen Fall der
Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen ſtehe, daß
aber dieſe überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben
werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unſrer Re-
ſtitution wegen Abweſenheit, verſagt werden müſſe, weshalb
die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). — In der
anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache
Publiciana erwähnt für zwei an ſich verſchiedene Fälle,
ſondern vielmehr eine einzige Klage dieſes Namens, nur
mit dem Zuſatz, daß dieſelbe zuweilen rescissa usucapione
gegeben werde (o). Wie dieſer Zuſatz zu verſtehen iſt, habe
ich ſo eben bei Gelegenheit der erſten Stelle erklärt.

Ich behaupte aber gar nicht, daß dieſer Weg einer
Hülfe, vermittelſt der Publiciana die durch Reſtitution
gegen die exceptio dominii geſchützt wird, der einzige ſey.
Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar
zu ſeinem Ziele kommen durch Anſtellung der rei vindicatio
(d. h. nach altem Recht der petitoria formula mit der

(n) L. 57 mandati (17. 1).
S. u. d. Beil. XIX zu dieſem Bande.
(o) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7). „… Illae autem rei
persecutionem continent, qui-
bus persequimur, quod ex pa-
trimonio nobis abest, ut …
Publiciana, quae ad exemplum
vindicationis datur. Sed quum
rescissa usucapione redditur,
anno finitur, quia contra jus
civile datur.“
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0211" n="189"/><fw place="top" type="header">§. 329. Einz. Re&#x017F;titutionsgründe. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abwe&#x017F;enheit. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
Klage herzu&#x017F;tellen, als um eine &#x017F;tets gültig gebliebene Klage<lb/>
von der ihr entgegen &#x017F;tehenden Einrede zu befreien. Für<lb/>
die Richtigkeit die&#x017F;er Auffa&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;pricht &#x017F;elb&#x017F;t der Wortlaut<lb/>
der angeführten Stellen (Note <hi rendition="#aq">l</hi>). Denn in einer der&#x017F;elben<lb/>
wird ausdrücklich ge&#x017F;agt, daß in einem &#x017F;olchen Fall der<lb/>
Publiciana zwar die <hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> entgegen &#x017F;tehe, daß<lb/>
aber die&#x017F;e überhaupt nicht ohne <hi rendition="#aq">causae cognitio</hi> gegeben<lb/>
werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge un&#x017F;rer Re-<lb/>
&#x017F;titution wegen Abwe&#x017F;enheit, ver&#x017F;agt werden mü&#x017F;&#x017F;e, weshalb<lb/>
die Publiciana vollen Erfolg haben werde <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 57 <hi rendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1).<lb/>
S. u. d. Beil. <hi rendition="#aq">XIX</hi> zu die&#x017F;em Bande.</note>. &#x2014; In der<lb/>
anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache<lb/>
Publiciana erwähnt für zwei an &#x017F;ich ver&#x017F;chiedene Fälle,<lb/>
&#x017F;ondern vielmehr eine einzige Klage die&#x017F;es Namens, nur<lb/>
mit dem Zu&#x017F;atz, daß die&#x017F;elbe zuweilen <hi rendition="#aq">rescissa usucapione</hi><lb/>
gegeben werde <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35 <hi rendition="#i">pr. de obl. et act.</hi><lb/>
(44. 7). &#x201E;&#x2026; Illae autem rei<lb/>
persecutionem continent, qui-<lb/>
bus persequimur, quod ex pa-<lb/>
trimonio nobis abest, ut &#x2026;<lb/>
Publiciana, quae ad exemplum<lb/>
vindicationis datur. Sed quum<lb/><hi rendition="#i">rescissa usucapione</hi> redditur,<lb/>
anno finitur, quia contra jus<lb/>
civile datur.&#x201C;</hi></note>. Wie die&#x017F;er Zu&#x017F;atz zu ver&#x017F;tehen i&#x017F;t, habe<lb/>
ich &#x017F;o eben bei Gelegenheit der er&#x017F;ten Stelle erklärt.</p><lb/>
            <p>Ich behaupte aber gar nicht, daß die&#x017F;er Weg einer<lb/>
Hülfe, vermittel&#x017F;t der Publiciana die durch Re&#x017F;titution<lb/>
gegen die <hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> ge&#x017F;chützt wird, der einzige &#x017F;ey.<lb/>
Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar<lb/>
zu &#x017F;einem Ziele kommen durch An&#x017F;tellung der <hi rendition="#aq">rei vindicatio</hi><lb/>
(d. h. nach altem Recht der <hi rendition="#aq">petitoria formula</hi> mit der<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[189/0211] §. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) Klage herzuſtellen, als um eine ſtets gültig gebliebene Klage von der ihr entgegen ſtehenden Einrede zu befreien. Für die Richtigkeit dieſer Auffaſſung ſpricht ſelbſt der Wortlaut der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derſelben wird ausdrücklich geſagt, daß in einem ſolchen Fall der Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen ſtehe, daß aber dieſe überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unſrer Re- ſtitution wegen Abweſenheit, verſagt werden müſſe, weshalb die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). — In der anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache Publiciana erwähnt für zwei an ſich verſchiedene Fälle, ſondern vielmehr eine einzige Klage dieſes Namens, nur mit dem Zuſatz, daß dieſelbe zuweilen rescissa usucapione gegeben werde (o). Wie dieſer Zuſatz zu verſtehen iſt, habe ich ſo eben bei Gelegenheit der erſten Stelle erklärt. Ich behaupte aber gar nicht, daß dieſer Weg einer Hülfe, vermittelſt der Publiciana die durch Reſtitution gegen die exceptio dominii geſchützt wird, der einzige ſey. Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar zu ſeinem Ziele kommen durch Anſtellung der rei vindicatio (d. h. nach altem Recht der petitoria formula mit der (n) L. 57 mandati (17. 1). S. u. d. Beil. XIX zu dieſem Bande. (o) L. 35 pr. de obl. et act. (44. 7). „… Illae autem rei persecutionem continent, qui- bus persequimur, quod ex pa- trimonio nobis abest, ut … Publiciana, quae ad exemplum vindicationis datur. Sed quum rescissa usucapione redditur, anno finitur, quia contra jus civile datur.“

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/211
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/211>, abgerufen am 26.11.2024.