Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. d. h. vermittelst einer durch Drohung absichtlich erregtenFurcht, bewirkt wird, so half der Prätor dem Gezwun- genen ursprünglich durch Restitution, und dieser Restitu- tionsgrund gehört unter die ältesten überhaupt. Schon frühe aber wurden zu demselben Zweck auch ordentliche Rechtsmittel eingeführt, eine actio quod metus causa und eine exceptio metus, und zwar in solcher Ausdehnung, daß sie für die meisten Fälle völlig ausreichten, indem sie nicht blos gegen den Zwingenden, als persönliche Rechtsmittel, gebraucht werden können, sondern auch gegen jeden Dritten, der sich in der Lage befindet, die nachtheiligen Folgen des Zwanges von dem Gezwungenen abzuwenden (a). Wo nun diese ordentlichen Rechtsmittel ausreichen, muß schon nach dem allgemeinen Grundsatz die Restitution wegfallen (§ 321 Note r). Außerdem aber gewähren die ordentlichen Rechtsmittel auch bedeutende Vortheile in Vergleichung mit der Restitution, so daß es nicht einmal räthlich seyn würde, diese letzte vorzuziehen, selbst wenn es gestattet wäre. Die actio quod metus causa hat einen gesicherten und beschleu- nigten Erfolg durch die Drohung des vierfachen Ersatzes, wenn der Beklagte nicht sogleich freiwillig nachgiebt; will sich aber der Gezwungene mit dem einfachen Ersatz begnügen, so ist er nicht an die kurze Verjährung gebunden, wodurch die Restitution so sehr beschränkt ist (b). (a) L. 9 § 8 quod metus (4. 2), L. 4 § 33 de doli m. et met. ex c. (44. 4). -- Diese Klage ist eine actio in rem scripta, nicht zu verwechseln mit in rem actio, s. o. B. 5 S. 25. (b) L. 14 § 1 quod metus
(4. 2). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. d. h. vermittelſt einer durch Drohung abſichtlich erregtenFurcht, bewirkt wird, ſo half der Prätor dem Gezwun- genen urſprünglich durch Reſtitution, und dieſer Reſtitu- tionsgrund gehört unter die älteſten überhaupt. Schon frühe aber wurden zu demſelben Zweck auch ordentliche Rechtsmittel eingeführt, eine actio quod metus causa und eine exceptio metus, und zwar in ſolcher Ausdehnung, daß ſie für die meiſten Fälle völlig ausreichten, indem ſie nicht blos gegen den Zwingenden, als perſönliche Rechtsmittel, gebraucht werden können, ſondern auch gegen jeden Dritten, der ſich in der Lage befindet, die nachtheiligen Folgen des Zwanges von dem Gezwungenen abzuwenden (a). Wo nun dieſe ordentlichen Rechtsmittel ausreichen, muß ſchon nach dem allgemeinen Grundſatz die Reſtitution wegfallen (§ 321 Note r). Außerdem aber gewähren die ordentlichen Rechtsmittel auch bedeutende Vortheile in Vergleichung mit der Reſtitution, ſo daß es nicht einmal räthlich ſeyn würde, dieſe letzte vorzuziehen, ſelbſt wenn es geſtattet wäre. Die actio quod metus causa hat einen geſicherten und beſchleu- nigten Erfolg durch die Drohung des vierfachen Erſatzes, wenn der Beklagte nicht ſogleich freiwillig nachgiebt; will ſich aber der Gezwungene mit dem einfachen Erſatz begnügen, ſo iſt er nicht an die kurze Verjährung gebunden, wodurch die Reſtitution ſo ſehr beſchränkt iſt (b). (a) L. 9 § 8 quod metus (4. 2), L. 4 § 33 de doli m. et met. ex c. (44. 4). — Dieſe Klage iſt eine actio in rem scripta, nicht zu verwechſeln mit in rem actio, ſ. o. B. 5 S. 25. (b) L. 14 § 1 quod metus
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
d. h. vermittelſt einer durch Drohung abſichtlich erregten
Furcht, bewirkt wird, ſo half der Prätor dem Gezwun-
genen urſprünglich durch Reſtitution, und dieſer Reſtitu-
tionsgrund gehört unter die älteſten überhaupt. Schon
frühe aber wurden zu demſelben Zweck auch ordentliche
Rechtsmittel eingeführt, eine actio quod metus causa und
eine exceptio metus, und zwar in ſolcher Ausdehnung, daß
ſie für die meiſten Fälle völlig ausreichten, indem ſie nicht
blos gegen den Zwingenden, als perſönliche Rechtsmittel,
gebraucht werden können, ſondern auch gegen jeden Dritten,
der ſich in der Lage befindet, die nachtheiligen Folgen des
Zwanges von dem Gezwungenen abzuwenden (a). Wo
nun dieſe ordentlichen Rechtsmittel ausreichen, muß ſchon
nach dem allgemeinen Grundſatz die Reſtitution wegfallen
(§ 321 Note r). Außerdem aber gewähren die ordentlichen
Rechtsmittel auch bedeutende Vortheile in Vergleichung mit
der Reſtitution, ſo daß es nicht einmal räthlich ſeyn würde,
dieſe letzte vorzuziehen, ſelbſt wenn es geſtattet wäre. Die
actio quod metus causa hat einen geſicherten und beſchleu-
nigten Erfolg durch die Drohung des vierfachen Erſatzes,
wenn der Beklagte nicht ſogleich freiwillig nachgiebt; will
ſich aber der Gezwungene mit dem einfachen Erſatz begnügen,
ſo iſt er nicht an die kurze Verjährung gebunden, wodurch
die Reſtitution ſo ſehr beſchränkt iſt (b).
(a) L. 9 § 8 quod metus
(4. 2), L. 4 § 33 de doli m. et
met. ex c. (44. 4). — Dieſe Klage
iſt eine actio in rem scripta, nicht
zu verwechſeln mit in rem actio,
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