Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 330. Einzelne Restitutionsgründe. III. Zwang. Ein solcher Fall, der nur zufällig nicht in unsren Rechts- Ein anderer Fall, der nur zu selten vorkommen wird, Die Anwendung dieser Restitution hängt ab von dem Eben so die Restitution wegen Be- trugs. -- Ich kann nicht einräumen, daß im Römischen Recht die Re- stitution gerade mit jenem Gegen- satz zusammenhing, und ich muß die Anwendbarkeit der Restitution in den hier im Text angegebenen Fällen auch für das heutige Recht behaupten. (h) L. 21 § 5. 6 quod metus (4. 2). 13*
§. 330. Einzelne Reſtitutionsgründe. III. Zwang. Ein ſolcher Fall, der nur zufällig nicht in unſren Rechts- Ein anderer Fall, der nur zu ſelten vorkommen wird, Die Anwendung dieſer Reſtitution hängt ab von dem Eben ſo die Reſtitution wegen Be- trugs. — Ich kann nicht einräumen, daß im Römiſchen Recht die Re- ſtitution gerade mit jenem Gegen- ſatz zuſammenhing, und ich muß die Anwendbarkeit der Reſtitution in den hier im Text angegebenen Fällen auch für das heutige Recht behaupten. (h) L. 21 § 5. 6 quod metus (4. 2). 13*
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§. 330. Einzelne Reſtitutionsgründe. III. Zwang.
Ein ſolcher Fall, der nur zufällig nicht in unſren Rechts-
quellen erwähnt wird, kann eintreten wegen der Zahlungs-
unfähigkeit des Gegners. Hier kann die perſönliche Klage
wegen der bevorzugten Natur anderer Gläubiger ganz ohne
Erfolg bleiben. Die durch Reſtitution gewährte Klage in
rem wird den Kläger zum Ziele führen.
Ein anderer Fall, der nur zu ſelten vorkommen wird,
um praktiſch wichtig zu ſeyn, wird in unſren Rechtsquellen
ausdrücklich anerkannt. Wenn Jemand durch Zwang be-
wogen wird, eine angefallene Erbſchaft entweder anzutreten,
oder auszuſchlagen, ſo kann er gegen eine ſolche Handlung,
wenn ſie ihm nachtheilig iſt, Reſtitution erhalten (h). Hier iſt
es einleuchtend, daß die perſönliche Klage oft nicht aus-
reicht, wegen der unbeſtimmten, vielleicht unüberſehbaren
Rechtsverhältniſſe mit fremden Perſonen, die mit der Erb-
ſchaft verbunden ſeyn können.
Die Anwendung dieſer Reſtitution hängt ab von dem
Daſeyn eines wahren, rechtlich anzuerkennenden, Zwanges.
Hierüber gelten dieſelben Regeln, wie ſie für die Anwen-
dung der weit wichtigeren actio quod metus causa anzu-
wenden ſind. Es kann alſo wegen dieſes Punktes vorläufig
auf das Obligationenrecht verwieſen werden.
(g)
(h) L. 21 § 5. 6 quod metus
(4. 2).
(g) Eben ſo die Reſtitution wegen Be-
trugs. — Ich kann nicht einräumen,
daß im Römiſchen Recht die Re-
ſtitution gerade mit jenem Gegen-
ſatz zuſammenhing, und ich muß
die Anwendbarkeit der Reſtitution
in den hier im Text angegebenen
Fällen auch für das heutige Recht
behaupten.
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