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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
worfen, und es wird für alle Fälle die Wahl zwischen
Klage und Exception frei gestellt, so daß bei einem bloßen
Geldversprechen auch eine Klage zulässig sey, nämlich zum
Zweck einer Acceptilation. Dieser Ausspruch wird bestätigt
durch ein kaiserliches Rescript, welches selbst im Fall eines
unvollendeten Geschäfts die in integrum restitutio in Aus-
sicht stellt. In Folge dieses Rescripts erklärte der Prätor,
der Gezwungene habe die Wahl zwischen Klage und Ex-
ception. Gleich nachher aber fügt Ulpian hinzu, daß der
Gezwungene nach Bedürfniß auch eine in rem actio erhalten
könne; desgleichen, wenn eine Forderung durch erzwungene
Acceptilation getilgt sey, die Herstellung der verlorenen frü-
heren Forderung rescissa acceptilatione vel alia liberatione (e).
Beides aber ist nur durch eine wahre Restitution möglich.
Zwischen dieser und der persönlichen actio quod metus causa
(die ohne Restitution gegeben wird) habe er nun dergestalt
die Wahl, daß, wenn er den einen Weg eingeschlagen habe,
der andere dadurch verschlossen sey (f).

Es kommt also nur noch darauf an, Fälle anzugeben,
in welchen das Bedürfniß, und daher auch die Zulässigkeit,
einer Restitution wegen Zwangs, neben der actio quod
metus causa,
behauptet werden kann (g).


(e) L. 9 § 4 eod. -- Die in
rem actio
wird unmittelbar be-
stätigt durch L. 3 C. de his quae
vi
(2. 20).
(f) L. 9 § 6 eod.
(g) Puchta Pandekten § 102
Note c. d. und Vorlesungen S. 215
faßt die Sache so auf. Schon im
neueren Römischen Recht sey die
Restitution wegen Zwangs nur
noch Bedürfniß gewesen bei den
negotiis stricti juris; da wir
diese nicht mehr kennen, so sey sie
für uns überhaupt verschwunden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
worfen, und es wird für alle Fälle die Wahl zwiſchen
Klage und Exception frei geſtellt, ſo daß bei einem bloßen
Geldverſprechen auch eine Klage zuläſſig ſey, nämlich zum
Zweck einer Acceptilation. Dieſer Ausſpruch wird beſtätigt
durch ein kaiſerliches Reſcript, welches ſelbſt im Fall eines
unvollendeten Geſchäfts die in integrum restitutio in Aus-
ſicht ſtellt. In Folge dieſes Reſcripts erklärte der Prätor,
der Gezwungene habe die Wahl zwiſchen Klage und Ex-
ception. Gleich nachher aber fügt Ulpian hinzu, daß der
Gezwungene nach Bedürfniß auch eine in rem actio erhalten
könne; desgleichen, wenn eine Forderung durch erzwungene
Acceptilation getilgt ſey, die Herſtellung der verlorenen frü-
heren Forderung rescissa acceptilatione vel alia liberatione (e).
Beides aber iſt nur durch eine wahre Reſtitution möglich.
Zwiſchen dieſer und der perſönlichen actio quod metus causa
(die ohne Reſtitution gegeben wird) habe er nun dergeſtalt
die Wahl, daß, wenn er den einen Weg eingeſchlagen habe,
der andere dadurch verſchloſſen ſey (f).

Es kommt alſo nur noch darauf an, Fälle anzugeben,
in welchen das Bedürfniß, und daher auch die Zuläſſigkeit,
einer Reſtitution wegen Zwangs, neben der actio quod
metus causa,
behauptet werden kann (g).


(e) L. 9 § 4 eod. — Die in
rem actio
wird unmittelbar be-
ſtätigt durch L. 3 C. de his quae
vi
(2. 20).
(f) L. 9 § 6 eod.
(g) Puchta Pandekten § 102
Note c. d. und Vorleſungen S. 215
faßt die Sache ſo auf. Schon im
neueren Römiſchen Recht ſey die
Reſtitution wegen Zwangs nur
noch Bedürfniß geweſen bei den
negotiis stricti juris; da wir
dieſe nicht mehr kennen, ſo ſey ſie
für uns überhaupt verſchwunden.
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[194/0216] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. worfen, und es wird für alle Fälle die Wahl zwiſchen Klage und Exception frei geſtellt, ſo daß bei einem bloßen Geldverſprechen auch eine Klage zuläſſig ſey, nämlich zum Zweck einer Acceptilation. Dieſer Ausſpruch wird beſtätigt durch ein kaiſerliches Reſcript, welches ſelbſt im Fall eines unvollendeten Geſchäfts die in integrum restitutio in Aus- ſicht ſtellt. In Folge dieſes Reſcripts erklärte der Prätor, der Gezwungene habe die Wahl zwiſchen Klage und Ex- ception. Gleich nachher aber fügt Ulpian hinzu, daß der Gezwungene nach Bedürfniß auch eine in rem actio erhalten könne; desgleichen, wenn eine Forderung durch erzwungene Acceptilation getilgt ſey, die Herſtellung der verlorenen frü- heren Forderung rescissa acceptilatione vel alia liberatione (e). Beides aber iſt nur durch eine wahre Reſtitution möglich. Zwiſchen dieſer und der perſönlichen actio quod metus causa (die ohne Reſtitution gegeben wird) habe er nun dergeſtalt die Wahl, daß, wenn er den einen Weg eingeſchlagen habe, der andere dadurch verſchloſſen ſey (f). Es kommt alſo nur noch darauf an, Fälle anzugeben, in welchen das Bedürfniß, und daher auch die Zuläſſigkeit, einer Reſtitution wegen Zwangs, neben der actio quod metus causa, behauptet werden kann (g). (e) L. 9 § 4 eod. — Die in rem actio wird unmittelbar be- ſtätigt durch L. 3 C. de his quae vi (2. 20). (f) L. 9 § 6 eod. (g) Puchta Pandekten § 102 Note c. d. und Vorleſungen S. 215 faßt die Sache ſo auf. Schon im neueren Römiſchen Recht ſey die Reſtitution wegen Zwangs nur noch Bedürfniß geweſen bei den negotiis stricti juris; da wir dieſe nicht mehr kennen, ſo ſey ſie für uns überhaupt verſchwunden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/216>, abgerufen am 26.11.2024.