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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 331. Einzelne Restitutionsgründe. IV. Irrthum.
Dadurch würde die sichere Rechnung der Parteien auf die
Wirksamkeit der eingegangenen Geschäfte großentheils ent-
kräftet, und mit ihr der gesammte Verkehr gelähmt werden.

Dagegen findet sich eine sichere und nicht unwichtige
Anwendung dieser Restitution bei den strengen Formen des
alten Römischen Prozesses. Durch diese konnte oft eine
Partei in großen Nachtheil kommen, während ihr nicht
böser Wille, vielleicht nur ein mäßiges, oder auch gar kein
Versehen, zur Last gelegt werden konnte. Das war der
Zweck jener Formen nicht, und eine Restitution gegen einen
solchen Nachtheil, unter ernster Aufsicht des Prätors, war
daher eben so unbedenklich, als die Restitution gegen einen
aus irrigen Beweggründen geschlossenen Vertrag gefährlich
gewesen wäre (c).

Diese Restitution gegen irrige Versäumniß der Prozeß-
formen kam denn in der That (und besonders in der älteren
Zeit) häufig vor, und dieses ist als das eigentliche Gebiet
der Restitution wegen Irrthums anzusehen. Eine Reihe
von Fällen solcher Art ist schon oben zusammen gestellt
worden (d).

Ein Fall dieser Art hat Veranlassung zu der einzigen
Edictstelle gegeben, welche in unsren Rechtsquellen über die

(c) Die leichtere Ertheilung
der Restitution gegen Prozeßver-
säumnisse ist richtig anerkannt von
Noodt Comm. in Pand. IV. 3
vers. Non minus.
(d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6
§ 300. q., und bei dem gerichtlichen
Geständniß oben § 306. -- Die all-
gemeinste Andeutung dieses Falles
der Restitution findet sich in L. 7
pr. de in int. rest.
(4. 1).

§. 331. Einzelne Reſtitutionsgründe. IV. Irrthum.
Dadurch würde die ſichere Rechnung der Parteien auf die
Wirkſamkeit der eingegangenen Geſchäfte großentheils ent-
kräftet, und mit ihr der geſammte Verkehr gelähmt werden.

Dagegen findet ſich eine ſichere und nicht unwichtige
Anwendung dieſer Reſtitution bei den ſtrengen Formen des
alten Römiſchen Prozeſſes. Durch dieſe konnte oft eine
Partei in großen Nachtheil kommen, während ihr nicht
böſer Wille, vielleicht nur ein mäßiges, oder auch gar kein
Verſehen, zur Laſt gelegt werden konnte. Das war der
Zweck jener Formen nicht, und eine Reſtitution gegen einen
ſolchen Nachtheil, unter ernſter Aufſicht des Prätors, war
daher eben ſo unbedenklich, als die Reſtitution gegen einen
aus irrigen Beweggründen geſchloſſenen Vertrag gefährlich
geweſen wäre (c).

Dieſe Reſtitution gegen irrige Verſäumniß der Prozeß-
formen kam denn in der That (und beſonders in der älteren
Zeit) häufig vor, und dieſes iſt als das eigentliche Gebiet
der Reſtitution wegen Irrthums anzuſehen. Eine Reihe
von Fällen ſolcher Art iſt ſchon oben zuſammen geſtellt
worden (d).

Ein Fall dieſer Art hat Veranlaſſung zu der einzigen
Edictſtelle gegeben, welche in unſren Rechtsquellen über die

(c) Die leichtere Ertheilung
der Reſtitution gegen Prozeßver-
ſäumniſſe iſt richtig anerkannt von
Noodt Comm. in Pand. IV. 3
vers. Non minus.
(d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6
§ 300. q., und bei dem gerichtlichen
Geſtändniß oben § 306. — Die all-
gemeinſte Andeutung dieſes Falles
der Reſtitution findet ſich in L. 7
pr. de in int. rest.
(4. 1).
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[197/0219] §. 331. Einzelne Reſtitutionsgründe. IV. Irrthum. Dadurch würde die ſichere Rechnung der Parteien auf die Wirkſamkeit der eingegangenen Geſchäfte großentheils ent- kräftet, und mit ihr der geſammte Verkehr gelähmt werden. Dagegen findet ſich eine ſichere und nicht unwichtige Anwendung dieſer Reſtitution bei den ſtrengen Formen des alten Römiſchen Prozeſſes. Durch dieſe konnte oft eine Partei in großen Nachtheil kommen, während ihr nicht böſer Wille, vielleicht nur ein mäßiges, oder auch gar kein Verſehen, zur Laſt gelegt werden konnte. Das war der Zweck jener Formen nicht, und eine Reſtitution gegen einen ſolchen Nachtheil, unter ernſter Aufſicht des Prätors, war daher eben ſo unbedenklich, als die Reſtitution gegen einen aus irrigen Beweggründen geſchloſſenen Vertrag gefährlich geweſen wäre (c). Dieſe Reſtitution gegen irrige Verſäumniß der Prozeß- formen kam denn in der That (und beſonders in der älteren Zeit) häufig vor, und dieſes iſt als das eigentliche Gebiet der Reſtitution wegen Irrthums anzuſehen. Eine Reihe von Fällen ſolcher Art iſt ſchon oben zuſammen geſtellt worden (d). Ein Fall dieſer Art hat Veranlaſſung zu der einzigen Edictſtelle gegeben, welche in unſren Rechtsquellen über die (c) Die leichtere Ertheilung der Reſtitution gegen Prozeßver- ſäumniſſe iſt richtig anerkannt von Noodt Comm. in Pand. IV. 3 vers. Non minus. (d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6 § 300. q., und bei dem gerichtlichen Geſtändniß oben § 306. — Die all- gemeinſte Andeutung dieſes Falles der Reſtitution findet ſich in L. 7 pr. de in int. rest. (4. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/219>, abgerufen am 25.11.2024.