Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 331. Einzelne Restitutionsgründe. IV. Irrthum. Dadurch würde die sichere Rechnung der Parteien auf dieWirksamkeit der eingegangenen Geschäfte großentheils ent- kräftet, und mit ihr der gesammte Verkehr gelähmt werden. Dagegen findet sich eine sichere und nicht unwichtige Diese Restitution gegen irrige Versäumniß der Prozeß- Ein Fall dieser Art hat Veranlassung zu der einzigen (c) Die leichtere Ertheilung der Restitution gegen Prozeßver- säumnisse ist richtig anerkannt von Noodt Comm. in Pand. IV. 3 vers. Non minus. (d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6
§ 300. q., und bei dem gerichtlichen Geständniß oben § 306. -- Die all- gemeinste Andeutung dieses Falles der Restitution findet sich in L. 7 pr. de in int. rest. (4. 1). §. 331. Einzelne Reſtitutionsgründe. IV. Irrthum. Dadurch würde die ſichere Rechnung der Parteien auf dieWirkſamkeit der eingegangenen Geſchäfte großentheils ent- kräftet, und mit ihr der geſammte Verkehr gelähmt werden. Dagegen findet ſich eine ſichere und nicht unwichtige Dieſe Reſtitution gegen irrige Verſäumniß der Prozeß- Ein Fall dieſer Art hat Veranlaſſung zu der einzigen (c) Die leichtere Ertheilung der Reſtitution gegen Prozeßver- ſäumniſſe iſt richtig anerkannt von Noodt Comm. in Pand. IV. 3 vers. Non minus. (d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6
§ 300. q., und bei dem gerichtlichen Geſtändniß oben § 306. — Die all- gemeinſte Andeutung dieſes Falles der Reſtitution findet ſich in L. 7 pr. de in int. rest. (4. 1). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219" n="197"/><fw place="top" type="header">§. 331. Einzelne Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Irrthum.</fw><lb/> Dadurch würde die ſichere Rechnung der Parteien auf die<lb/> Wirkſamkeit der eingegangenen Geſchäfte großentheils ent-<lb/> kräftet, und mit ihr der geſammte Verkehr gelähmt werden.</p><lb/> <p>Dagegen <choice><sic>ſindet</sic><corr>findet</corr></choice> ſich eine ſichere und nicht unwichtige<lb/> Anwendung dieſer Reſtitution bei den ſtrengen Formen des<lb/> alten Römiſchen Prozeſſes. Durch dieſe konnte oft eine<lb/> Partei in großen Nachtheil kommen, während ihr nicht<lb/> böſer Wille, vielleicht nur ein mäßiges, oder auch gar kein<lb/> Verſehen, zur Laſt gelegt werden konnte. Das war der<lb/> Zweck jener Formen nicht, und eine Reſtitution gegen einen<lb/> ſolchen Nachtheil, unter ernſter Aufſicht des Prätors, war<lb/> daher eben ſo unbedenklich, als die Reſtitution gegen einen<lb/> aus irrigen Beweggründen geſchloſſenen Vertrag gefährlich<lb/> geweſen wäre <note place="foot" n="(c)">Die leichtere Ertheilung<lb/> der Reſtitution gegen Prozeßver-<lb/> ſäumniſſe iſt richtig anerkannt von<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Noodt</hi> Comm. in Pand. IV. 3<lb/> vers. <hi rendition="#i">Non minus.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p>Dieſe Reſtitution gegen irrige Verſäumniß der Prozeß-<lb/> formen kam denn in der That (und beſonders in der älteren<lb/> Zeit) häufig vor, und dieſes iſt als das eigentliche Gebiet<lb/> der Reſtitution wegen Irrthums anzuſehen. Eine Reihe<lb/> von Fällen ſolcher Art iſt ſchon oben zuſammen geſtellt<lb/> worden <note place="foot" n="(d)">S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6<lb/> § 300. <hi rendition="#aq">q.</hi>, und bei dem gerichtlichen<lb/> Geſtändniß oben § 306. — Die all-<lb/> gemeinſte Andeutung dieſes Falles<lb/> der Reſtitution findet ſich in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7<lb/><hi rendition="#i">pr. de in int. rest.</hi></hi> (4. 1).</note>.</p><lb/> <p>Ein Fall dieſer Art hat Veranlaſſung zu der einzigen<lb/> Edictſtelle gegeben, welche in unſren Rechtsquellen über die<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0219]
§. 331. Einzelne Reſtitutionsgründe. IV. Irrthum.
Dadurch würde die ſichere Rechnung der Parteien auf die
Wirkſamkeit der eingegangenen Geſchäfte großentheils ent-
kräftet, und mit ihr der geſammte Verkehr gelähmt werden.
Dagegen findet ſich eine ſichere und nicht unwichtige
Anwendung dieſer Reſtitution bei den ſtrengen Formen des
alten Römiſchen Prozeſſes. Durch dieſe konnte oft eine
Partei in großen Nachtheil kommen, während ihr nicht
böſer Wille, vielleicht nur ein mäßiges, oder auch gar kein
Verſehen, zur Laſt gelegt werden konnte. Das war der
Zweck jener Formen nicht, und eine Reſtitution gegen einen
ſolchen Nachtheil, unter ernſter Aufſicht des Prätors, war
daher eben ſo unbedenklich, als die Reſtitution gegen einen
aus irrigen Beweggründen geſchloſſenen Vertrag gefährlich
geweſen wäre (c).
Dieſe Reſtitution gegen irrige Verſäumniß der Prozeß-
formen kam denn in der That (und beſonders in der älteren
Zeit) häufig vor, und dieſes iſt als das eigentliche Gebiet
der Reſtitution wegen Irrthums anzuſehen. Eine Reihe
von Fällen ſolcher Art iſt ſchon oben zuſammen geſtellt
worden (d).
Ein Fall dieſer Art hat Veranlaſſung zu der einzigen
Edictſtelle gegeben, welche in unſren Rechtsquellen über die
(c) Die leichtere Ertheilung
der Reſtitution gegen Prozeßver-
ſäumniſſe iſt richtig anerkannt von
Noodt Comm. in Pand. IV. 3
vers. Non minus.
(d) S. o. B. 3 S. 384 fg., B. 6
§ 300. q., und bei dem gerichtlichen
Geſtändniß oben § 306. — Die all-
gemeinſte Andeutung dieſes Falles
der Reſtitution findet ſich in L. 7
pr. de in int. rest. (4. 1).
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