Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 334. Restitution. Gerichtsbehörden. bezweifelt wurde, daß alle diese Behörden auch durchcommissarische Richter die Restitution prüfen und ertheilen lassen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine andere ganze Sache ernannten Commissare auch eine darin gelegentlich vorkommende Restitution ertheilen sollten (c). Für den wichtigsten Fall, die Restitution gegen ein Im heutigen Recht ist unzweifelhaft jeder ordentliche Für den Gerichtsstand, also für die Competenz der Ge- (c) L. 16 § 5, L. 17 de min. (4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem (2. 47). Diese Stelle des Codex ist wiederholt in dem C. 9 X. de in int. rest. (1. 41), jedoch mit dem, wahrscheinlich blos mißver- ständlichen, Zusatz, daß auch Schiedsrichter restituiren könnten. -- Burchardi S. 432 bis 439. S.537 bis 548. (d) L. 18. 42 de min. (4. 4), L. 3 C. si adv. rem jud. (2.27). -- Burchardi S. 550 bis 552. (e) S. oben § 317. Vergl.
Burchardi S. 545. 546. §. 334. Reſtitution. Gerichtsbehörden. bezweifelt wurde, daß alle dieſe Behörden auch durchcommiſſariſche Richter die Reſtitution prüfen und ertheilen laſſen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine andere ganze Sache ernannten Commiſſare auch eine darin gelegentlich vorkommende Reſtitution ertheilen ſollten (c). Für den wichtigſten Fall, die Reſtitution gegen ein Im heutigen Recht iſt unzweifelhaft jeder ordentliche Für den Gerichtsſtand, alſo für die Competenz der Ge- (c) L. 16 § 5, L. 17 de min. (4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem (2. 47). Dieſe Stelle des Codex iſt wiederholt in dem C. 9 X. de in int. rest. (1. 41), jedoch mit dem, wahrſcheinlich blos mißver- ſtändlichen, Zuſatz, daß auch Schiedsrichter reſtituiren könnten. — Burchardi S. 432 bis 439. S.537 bis 548. (d) L. 18. 42 de min. (4. 4), L. 3 C. si adv. rem jud. (2.27). — Burchardi S. 550 bis 552. (e) S. oben § 317. Vergl.
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§. 334. Reſtitution. Gerichtsbehörden.
bezweifelt wurde, daß alle dieſe Behörden auch durch
commiſſariſche Richter die Reſtitution prüfen und ertheilen
laſſen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine
andere ganze Sache ernannten Commiſſare auch eine darin
gelegentlich vorkommende Reſtitution ertheilen ſollten (c).
Für den wichtigſten Fall, die Reſtitution gegen ein
rechtskräftiges Urtheil, ſind noch folgende beſondere Regeln
zu bemerken. Kein Beamter ſollte gegen das Urtheil eines
im Rang höher ſtehenden Beamten reſtituiren, wohl aber
gegen das eines gleichſtehenden; alſo auch gegen ſein eigenes
Urtheil, ſo wie gegen das ſeines Vorgängers. Gegen ein
Urtheil des Kaiſers, oder eines vom Kaiſer unmittelbar
aufgeſtellten Vertreters, konnte daher auch nur der Kaiſer
ſelbſt reſtituiren (d).
Im heutigen Recht iſt unzweifelhaft jeder ordentliche
Richter zur Ertheilung einer Reſtitution befugt, und dadurch
wird dieſes ohnehin ſchon bedenkliche Inſtitut für unſren
Rechtszuſtand noch weit bedenklicher, als es jemals für die
Römer geweſen iſt (e).
Für den Gerichtsſtand, alſo für die Competenz der Ge-
richtsbehörden in einzelnen Reſtitutionsſachen, ſind dieſelben
(c) L. 16 § 5, L. 17 de min.
(4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem
(2. 47). Dieſe Stelle des Codex
iſt wiederholt in dem C. 9 X. de
in int. rest. (1. 41), jedoch mit
dem, wahrſcheinlich blos mißver-
ſtändlichen, Zuſatz, daß auch
Schiedsrichter reſtituiren könnten. —
Burchardi S. 432 bis 439. S.537
bis 548.
(d) L. 18. 42 de min. (4. 4),
L. 3 C. si adv. rem jud. (2.27).
— Burchardi S. 550 bis 552.
(e) S. oben § 317. Vergl.
Burchardi S. 545. 546.
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