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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
§. 334.
Restitution. -- Gerichtsbehörden.

Es ist jetzt noch der formelle Theil der Restitutionslehre
darzustellen übrig, welcher die dabei thätigen Gerichts-
behörden, die Parteien, das Verfahren, und endlich die
Wirkungen der Restitution zum Gegenstand hat (§ 318).

Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Restitu-
tionen (Competenz) ist nach zwei Gesichtspunkten zu be-
stimmen: zuerst nach ihrem Beruf zu diesem Geschäft im
Allgemeinen (Gerichtsbarkeit); dann nach ihrer Berechtigung
für vorkommende einzelne Fälle (Gerichtsstand).

Gerichtsbarkeit in Restitutionssachen hatte ursprünglich
in Rom und in Italien nur allein der Prätor; in jeder
Provinz der Statthalter. Die städtischen Obrigkeiten waren
zu Restitutionen niemals befugt (a). Eben so erstreckte sich
die Befugniß eines vom Prätor ernannten Judex nicht auf
die in diese Sache etwa einschlagende Bitte um Restitution;
diese mußte vielmehr stets an den Prätor selbst zurück-
gehen (b).

Nach demselben Grundsatz blieb unter den Kaisern die
Restitution ein Vorbehalt der höheren Obrigkeiten; sie wurde
ertheilt von den Prätoren, dem Stadtpräfecten, dem Prä-
fectus Prätorio, den Statthaltern der Provinzen, vom
Kaiser selbst. Justinian aber bestimmte, welches vor ihm

(a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317.
(b) Burchardi S. 433.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 334.
Reſtitution. — Gerichtsbehörden.

Es iſt jetzt noch der formelle Theil der Reſtitutionslehre
darzuſtellen übrig, welcher die dabei thätigen Gerichts-
behörden, die Parteien, das Verfahren, und endlich die
Wirkungen der Reſtitution zum Gegenſtand hat (§ 318).

Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Reſtitu-
tionen (Competenz) iſt nach zwei Geſichtspunkten zu be-
ſtimmen: zuerſt nach ihrem Beruf zu dieſem Geſchäft im
Allgemeinen (Gerichtsbarkeit); dann nach ihrer Berechtigung
für vorkommende einzelne Fälle (Gerichtsſtand).

Gerichtsbarkeit in Reſtitutionsſachen hatte urſprünglich
in Rom und in Italien nur allein der Prätor; in jeder
Provinz der Statthalter. Die ſtädtiſchen Obrigkeiten waren
zu Reſtitutionen niemals befugt (a). Eben ſo erſtreckte ſich
die Befugniß eines vom Prätor ernannten Judex nicht auf
die in dieſe Sache etwa einſchlagende Bitte um Reſtitution;
dieſe mußte vielmehr ſtets an den Prätor ſelbſt zurück-
gehen (b).

Nach demſelben Grundſatz blieb unter den Kaiſern die
Reſtitution ein Vorbehalt der höheren Obrigkeiten; ſie wurde
ertheilt von den Prätoren, dem Stadtpräfecten, dem Prä-
fectus Prätorio, den Statthaltern der Provinzen, vom
Kaiſer ſelbſt. Juſtinian aber beſtimmte, welches vor ihm

(a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317.
(b) Burchardi S. 433.
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[214/0236] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 334. Reſtitution. — Gerichtsbehörden. Es iſt jetzt noch der formelle Theil der Reſtitutionslehre darzuſtellen übrig, welcher die dabei thätigen Gerichts- behörden, die Parteien, das Verfahren, und endlich die Wirkungen der Reſtitution zum Gegenſtand hat (§ 318). Das Recht der Behörden zur Ertheilung von Reſtitu- tionen (Competenz) iſt nach zwei Geſichtspunkten zu be- ſtimmen: zuerſt nach ihrem Beruf zu dieſem Geſchäft im Allgemeinen (Gerichtsbarkeit); dann nach ihrer Berechtigung für vorkommende einzelne Fälle (Gerichtsſtand). Gerichtsbarkeit in Reſtitutionsſachen hatte urſprünglich in Rom und in Italien nur allein der Prätor; in jeder Provinz der Statthalter. Die ſtädtiſchen Obrigkeiten waren zu Reſtitutionen niemals befugt (a). Eben ſo erſtreckte ſich die Befugniß eines vom Prätor ernannten Judex nicht auf die in dieſe Sache etwa einſchlagende Bitte um Reſtitution; dieſe mußte vielmehr ſtets an den Prätor ſelbſt zurück- gehen (b). Nach demſelben Grundſatz blieb unter den Kaiſern die Reſtitution ein Vorbehalt der höheren Obrigkeiten; ſie wurde ertheilt von den Prätoren, dem Stadtpräfecten, dem Prä- fectus Prätorio, den Statthaltern der Provinzen, vom Kaiſer ſelbſt. Juſtinian aber beſtimmte, welches vor ihm (a) L. 26 § 1 ad munic. (50. 1). Vergl. oben § 317. (b) Burchardi S. 433.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/236>, abgerufen am 24.11.2024.